§ 8 Verringerung der Arbeitszeit
(1) Ein
Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs
Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich
vereinbarte Arbeitszeit verringert wird.
(2) Der
Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang
der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn geltend
machen. Er soll dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit
angeben.
(3) Der
Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung
der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu
gelangen. Er hat mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die von
ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit zu erzielen.
(4) Der
Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre
Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers
festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht
entgegenstehen. Ein
betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der
Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im
Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder
unverhältnismäßige Kosten verursacht. Die
Ablehnungsgründe können durch Tarifvertrag festgelegt
werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages
können nicht
tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der
tariflichen Regelungen über die Ablehnungsgründe vereinbaren.
(5) Die
Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und ihre
Verteilung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens einen
Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung schriftlich
mitzuteilen. Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht nach Absatz
3 Satz 1 über die Verringerung der Arbeitszeit geeinigt und hat
der Arbeitgeber die Arbeitszeitverringerung nicht spätestens einen
Monat vor deren gewünschtem Beginn schriftlich abgelehnt,
verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer
gewünschten Umfang. Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer über
die Verteilung der Arbeitszeit kein Einvernehmen nach Absatz 3 Satz 2
erzielt und hat der Arbeitgeber nicht spätestens einen Monat vor
dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitverringerung die
gewünschte Verteilung der Arbeitszeit schriftlich abgelehnt, gilt
die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des
Arbeitnehmers als festgelegt. Der Arbeitgeber kann die nach Satz 3
oder Absatz 3 Satz 2 festgelegte Verteilung der Arbeitszeit wieder
ändern, wenn das betriebliche Interesse daran das Interesse des
Arbeitnehmers an der Beibehaltung erheblich überwiegt und der
Arbeitgeber die Änderung spätestens einen Monat vorher
angekündigt hat.
(6) Der
Arbeitnehmer kann eine erneute Verringerung der Arbeitszeit
frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen, nachdem der
Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt
hat.
(7)
Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gilt die
Voraussetzung, dass der Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der
Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer
beschäftigt.
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