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Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge
(Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG) |
§ 7 Ausschreibung; Information über freie Arbeitsplätze
(1) Der Arbeitgeber hat einen Arbeitsplatz, den er öffentlich oder
innerhalb des Betriebes ausschreibt, auch als Teilzeitarbeitsplatz
auszuschreiben, wenn sich der Arbeitsplatz hierfür eignet.
(2) Der Arbeitgeber hat einen Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach
einer Veränderung von Dauer und Lage seiner vertraglich
vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, über entsprechende
Arbeitsplätze zu informieren, die im Betrieb oder Unternehmen
besetzt werden sollen.
(3) Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmervertretung über
Teilzeitarbeit im Betrieb und Unternehmen zu informieren, insbesondere
über vorhandene oder geplante Teilzeitarbeitsplätze und
über die Umwandlung von Teilzeitarbeitsplätzen in
Vollzeitarbeitsplätze oder umgekehrt. Der Arbeitnehmervertretung
sind auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu
stellen; § 92 des Betriebsverfassungsgesetzes bleibt
unberührt.
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