§ 4 Verbot der Diskriminierung
(1) Ein
teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit
nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer
vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche
Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem
teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine
andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu
gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit
eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers
entspricht.
(2) Ein befristet beschäftigter
Arbeitnehmer darf wegen der Befristung des Arbeitsvertrages nicht
schlechter behandelt werden, als ein vergleichbarer unbefristet
beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche
Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem
befristet beschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine
andere teilbare geldwerte Leistung, die für einen bestimmten
Bemessungszeitraum gewährt wird, mindestens in dem Umfang zu
gewähren, der dem Anteil seiner Beschäftigungsdauer am
Bemessungszeitraum entspricht. Sind bestimmte
Beschäftigungsbedingungen von der Dauer des Bestehens des
Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen
abhängig, so sind für befristet beschäftigte
Arbeitnehmer dieselben Zeiten zu berücksichtigen wie für
unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer, es sei denn, dass eine
unterschiedliche Berücksichtigung aus sachlichen Gründen
gerechtfertigt ist.
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