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Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge
(Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG) |
§ 3 Begriff des befristet beschäftigten Arbeitnehmers
(1) Befristet beschäftigt ist ein Arbeitnehmer mit einem auf
bestimmte Zeit geschlossenen Arbeitsvertrag. Ein auf bestimmte Zeit
geschlossener Arbeitsvertrag (befristeter Arbeitsvertrag) liegt vor,
wenn seine Dauer kalendermäßig bestimmt ist
(kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag) oder sich aus
Art, Zweck oder Beschaffenheit der Arbeitsleistung ergibt
(zweckbefristeter Arbeitsvertrag).
(2) Vergleichbar ist ein unbefristet
beschäftigter Arbeitnehmer des Betriebes mit der gleichen oder
einer ähnlichen Tätigkeit. Gibt es im Betrieb keinen
vergleichbaren unbefristet beschäftigten Arbeitnehmer, so ist der
vergleichbare unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer auf Grund des
anwendbaren Tarifvertrages zu bestimmen; in allen anderen Fällen
ist darauf abzustellen, wer im jeweiligen Wirtschaftszweig
üblicherweise als vergleichbarer unbefristet beschäftigter
Arbeitnehmer anzusehen ist.
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