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Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge
(Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG) |
§ 23 Besondere gesetzliche Regelungen
Besondere
Regelungen über Teilzeitarbeit und über die Befristung von
Arbeitsverträgen nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben
unberührt.
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