|
Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge
(Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG) |
§ 22 Abweichende Vereinbarungen
(1) Außer
in den Fällen des § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 4 und § 14
Abs. 2 Satz 3 und 4 kann von den Vorschriften dieses Gesetzes nicht
zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.
(2) Enthält ein Tarifvertrag für den
öffentlichen Dienst Bestimmungen im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz
3 und 4, § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 4, § 14 Abs. 2 Satz 3
und 4 oder § 15 Abs. 3, so gelten diese Bestimmungen auch zwischen
nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern außerhalb
des öffentlichen Dienstes, wenn die Anwendung der für den
öffentlichen Dienst geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen
zwischen ihnen vereinbart ist und die Arbeitgeber die Kosten des
Betriebes überwiegend mit Zuwendungen im Sinne des Haushaltsrechts
decken.
|
Meine
Bitte an Euch,
Seite an Freunde weiterempfehlen
|
|