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Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge
(Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG) |
§ 20 Information der Arbeitnehmervertretung
Der Arbeitgeber
hat die Arbeitnehmervertretung über die Anzahl der befristet
beschäftigten Arbeitnehmer und ihren Anteil an der
Gesamtbelegschaft des Betriebes und des Unternehmens zu informieren.
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