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Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge
(Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG) |
§ 2 Begriff des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers
(1) Teilzeitbeschäftigt
ist ein Arbeitnehmer, dessen
regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines
vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Ist eine
regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht vereinbart, so ist ein
Arbeitnehmer teilzeitbeschäftigt, wenn seine
regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt eines bis zu einem
Jahr reichenden Beschäftigungszeitraums unter der eines
vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers
liegt. Vergleichbar ist ein vollzeitbeschäftigter
Arbeitnehmer des
Betriebes mit derselben Art des Arbeitsverhältnisses und der
gleichen oder einer ähnlichen Tätigkeit. Gibt es im
Betrieb
keinen vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, so ist
der vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer auf Grund des
anwendbaren Tarifvertrages zu bestimmen; in allen anderen Fällen
ist darauf abzustellen, wer im jeweiligen Wirtschaftszweig
üblicherweise als vergleichbarer vollzeitbeschäftigter
Arbeitnehmer anzusehen ist.
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