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Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge
(Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG) |
§ 19 Aus- und Weiterbildung
Der Arbeitgeber
hat Sorge zu tragen, dass auch befristet beschäftigte Arbeitnehmer
an angemessenen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zur
Förderung der beruflichen Entwicklung und Mobilität
teilnehmen können, es sei denn, dass dringende betriebliche
Gründe oder Aus- und Weiterbildungswünsche anderer
Arbeitnehmer entgegenstehen.
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