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Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge
(Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG) |
§ 18 Information über unbefristete Arbeitsplätze
Der Arbeitgeber
hat die befristet beschäftigten Arbeitnehmer über
entsprechende unbefristete Arbeitsplätze zu informieren, die
besetzt werden sollen. Die Information kann durch allgemeine
Bekanntgabe an geeigneter, den Arbeitnehmern zugänglicher Stelle
im Betrieb und Unternehmen erfolgen.
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