|
Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge
(Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG) |
§ 17 Anrufung des Arbeitsgerichts
Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines
Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei
Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages
Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das
Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist. Die
§§ 5, 6 bis 7 des Kündigungsschutzgesetzes gelten
entsprechend. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten
Ende fortgesetzt, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zugang der
schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das
Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung beendet sei.
|
Meine
Bitte an Euch,
Seite an Freunde weiterempfehlen
|
|