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Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge
(Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG) |
§ 16 Folgen unwirksamer Befristung
Ist die Befristung rechtsunwirksam, so gilt der befristete
Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen; er kann vom
Arbeitgeber frühestens zum vereinbarten Ende ordentlich
gekündigt werden, sofern nicht nach § 15 Abs. 3 die
ordentliche Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt
möglich ist. Ist die Befristung nur wegen des Mangels der
Schriftform unwirksam, kann der Arbeitsvertrag auch vor dem
vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden.
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