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Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge
(Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG) |
§ 15 Ende des befristeten Arbeitsvertrages
(1) Ein kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit.
(2) Ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag endet mit Erreichen des Zwecks,
frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen
Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den
Zeitpunkt der Zweckerreichung.
(3) Ein befristetes Arbeitsverhältnis unterliegt nur dann der
ordentlichen Kündigung, wenn dies einzelvertraglich oder im
anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist.
(4) Ist das Arbeitsverhältnis für die Lebenszeit einer
Person oder für längere Zeit als fünf Jahre eingegangen,
so kann es von dem Arbeitnehmer nach Ablauf von fünf Jahren
gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs
Monate.
(5) Wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Zeit, für die
es eingegangen ist, oder nach Zweckerreichung mit Wissen des
Arbeitgebers fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit
verlängert, wenn der Arbeitgeber nicht unverzüglich
widerspricht oder dem Arbeitnehmer die Zweckerreichung nicht
unverzüglich mitteilt.
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