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Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge
(Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG) |
§ 14 Zulässigkeit der Befristung
(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn
sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein
sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
1. der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2. die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung
oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in
eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3. der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4. die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5. die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6. in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7. der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln
vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete
Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt
wird oder
8. die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
(2) Die kalendermäßige Befristung eines
Arbeitsvertrages
ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei
Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist
auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines
kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages
zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht
zulässig, wenn mit
demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes
Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die
Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung
abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines
solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und
Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.
(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines
Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines
Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer
von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier
Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines
kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages
zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im
Zusammenhang mit der
rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und
Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der
Gründung des
Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach
§ 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt
mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1
findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages
ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von
fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des
befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat
und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses
mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 119
Abs. 1 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist,
Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich
geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten
oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der
Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache
Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.
(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
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