§ 13 Arbeitsplatzteilung
(1) Arbeitgeber
und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass mehrere Arbeitnehmer
sich die Arbeitszeit an einem Arbeitsplatz teilen
(Arbeitsplatzteilung). Ist einer dieser Arbeitnehmer an der
Arbeitsleistung verhindert, sind die anderen Arbeitnehmer zur
Vertretung verpflichtet, wenn sie der Vertretung im Einzelfall
zugestimmt haben. Eine Pflicht zur Vertretung besteht auch, wenn der
Arbeitsvertrag bei Vorliegen dringender betrieblicher Gründe eine
Vertretung vorsieht und diese im Einzelfall zumutbar ist.
(2) Scheidet ein
Arbeitnehmer aus der Arbeitsplatzteilung aus, so ist die darauf
gestützte Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines
anderen in die Arbeitsplatzteilung einbezogenen Arbeitnehmers durch den
Arbeitgeber unwirksam. Das Recht zur Änderungskündigung aus
diesem Anlass und zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus
anderen Gründen bleibt unberührt.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend
anzuwenden, wenn sich Gruppen von Arbeitnehmern auf bestimmten
Arbeitsplätzen in festgelegten Zeitabschnitten abwechseln, ohne
dass eine Arbeitsplatzteilung im Sinne des Absatzes 1 vorliegt.
(4) 1Durch Tarifvertrag kann von den
Absätzen 1 und 3 auch zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen
werden, wenn der Tarifvertrag Regelungen über die Vertretung der
Arbeitnehmer enthält. 2Im Geltungsbereich eines solchen
Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und
Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die
Arbeitsplatzteilung vereinbaren.