§ 12 Arbeit auf Abruf
(1) Arbeitgeber
und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine
Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit
auf Abruf). Die Vereinbarung muss eine bestimmte Dauer der
wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen. Wenn
die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt
eine Arbeitszeit von zehn Stunden als vereinbart. Wenn die Dauer
der täglichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, hat der
Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers jeweils für
mindestens drei aufeinander folgende Stunden in Anspruch zu nehmen.
(2) Der
Arbeitnehmer ist nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der
Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier
Tage im Voraus mitteilt.
(3) Durch
Tarifvertrag kann von den Absätzen 1 und 2 auch zuungunsten des
Arbeitnehmers abgewichen werden, wenn der Tarifvertrag Regelungen
über die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit und die
Vorankündigungsfrist vorsieht. Im Geltungsbereich eines
solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und
Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die
Arbeit auf Abruf vereinbaren.