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Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge
(Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG) |
§ 10 Aus- und Weiterbildung
Der Arbeitgeber
hat Sorge zu tragen, dass auch teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer
an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zur Förderung der
beruflichen Entwicklung und Mobilität teilnehmen können, es
sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Aus- und
Weiterbildungswünsche anderer teilzeit- oder
vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen.
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