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§ 4 Abfindung
(1) Beschäftigte,
deren Arbeitsverhältnis aus Gründen des Personalabbaus
entweder gekündigt oder durch Auflösungsvertrag beendet wird,
erhalten eine Abfindung.
(2) Die Abfindung beträgt für jedes volle Jahr der Beschäftigungszeit (§ 34 Abs. 3 Satz 1 und 2 TVöD)
ein Viertel des letzten Tabellenentgelts, mindestens aber die
Hälfte und höchstens das Fünffache dieses Entgelts.
Abweichend von Satz 1 kann, wenn das Arbeitsverhältnis durch
Auflösungsvertrag beendet wird, die Abfindung auf bis zum
Siebenfachen des in Satz 1 genannten Tabellenentgelts festgelegt werden.
(3) Der Anspruch auf Abfindung entsteht am Tag nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Hat der Arbeitgeber gekündigt, wird die Abfindung fällig,
sobald endgültig feststeht, dass das Arbeitsverhältnis
beendet ist (z.B. bei Verzicht auf Klage gegen die Kündigung oder
bei Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung).
(4) Abfindungen
nach tariflichen Vorschriften und nach Sozialplänen sowie
Abfindungen, die im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens
vergleichsweise vereinbart oder nach Auflösungsantrag durch Urteil
zugesprochen werden, sind auf die Abfindung nach diesem Tarifvertrag
anzurechnen.
(5) Eine Abfindung steht nicht zu, wenn
a) die Kündigung aus einem von der/dem Beschäftigten zu
vertretenden Grund (z.B. Ablehnung eines anderen angebotenen
Arbeitsplatzes, es sei denn, dass ihr/ihm die Annahme nach ihren/seinen
Kenntnissen und Fähigkeiten billigerweise nicht zugemutet werden
kann) erfolgt ist oder
b) die/der Beschäftigte im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber
ausgeschieden ist, weil sie/er von einem anderen Arbeitgeber im
Geltungsbereich des TVöD oder des BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen/BAT übernommen wird.
(6) Tritt die/der Beschäftigte in ein Arbeitsverhältnis bei einem Arbeitgeber im Geltungsbereich des TVöD oder des BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen/BAT
ein und ist die Zahl der zwischen der Beendigung des alten und der
Begründung des neuen Arbeitsverhältnisses liegenden
Kalendermonate geringer als die der Abfindung zugrunde liegende Anzahl
von Bruchteilen des Tabellenentgelts (Absatz 2), verringert sich die Abfindung entsprechend.
Überzahlte Beträge sind zurückzuzahlen.
(7) Absatz 6
gilt entsprechend, wenn innerhalb des gleichen Zeitraums ein Anspruch
auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung entsteht.
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