Berechnungsgrundlagen: §
8 TVöD Die
Zeitzuschläge betragen – auch bei Teilzeitbeschäftigten –
je Stunde des auf
eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen
Entgeltgruppe. §
24 TVöD: "Zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils sind die in
Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile durch das 4,348-fache der
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu teilen.
Ergibt sich bei der
Berechnung von Beträgen ein Bruchteil eines Cents von mindestens 0,5, ist er
aufzurunden; ein Bruchteil von weniger als 0,5 ist abzurunden.
Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt.
Meine
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