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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)
Abschnitt II: Arbeitszeit
§ 9 Bereitschaftszeiten
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(1) Bereitschaftszeiten sind die Zeiten,
in denen sich die/der Beschäftigte am Arbeitsplatz oder einer
anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten
muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbständig, ggf. auch auf
Anordnung, aufzunehmen und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung
überwiegen.
Für Beschäftigte, in deren Tätigkeit
regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang
Bereitschaftszeiten fallen, gelten folgende Regelungen:
a) Bereitschaftszeiten werden zur Hälfte als tarifliche Arbeitszeit gewertet (faktorisiert).
b) Sie werden innerhalb von Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit nicht gesondert ausgewiesen.
c) Die Summe aus den faktorisierten Bereitschaftszeiten und der
Vollarbeitszeit darf die Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 nicht
überschreiten.
d) Die Summe aus Vollarbeits- und Bereitschaftszeiten darf
durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten.
Ferner ist Voraussetzung, dass eine nicht nur vorübergehend
angelegte Organisationsmaßnahme besteht, bei der
regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang
Bereitschaftszeiten anfallen.
(2) Im Bereich der VKA bedarf die Anwendung des Absatzes 1 im
Geltungsbereich eines Personalvertretungsgesetzes einer
einvernehmlichen Dienstvereinbarung.
§ 6 Abs. 9 gilt entsprechend.
Im Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes unterliegt die
Anwendung dieser Vorschrift der Mitbestimmung im Sinne des § 87
Abs. 1 Nr. 2 BetrVG.
(3) Im Bereich des Bundes gilt Absatz 1 für Beschäftigte im
Sinne des Satzes 2, wenn betrieblich Beginn und Ende der täglichen
Arbeitszeit unter Einschluss der Bereitschaftszeiten für diese
Beschäftigtengruppen festgelegt werden.
Protokollerklärung zu § 9:
Diese Regelung gilt nicht für Wechselschicht- und Schichtarbeit. |
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