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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)
Abschnitt VI: Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 38 Begriffsbestimmungen
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(1) Sofern auf die Tarifgebiete Ost und West Bezug genommen wird, gilt folgendes:
a) Die Regelungen für das Tarifgebiet Ost gelten für die
Beschäftigen, deren Arbeitsverhältnis in dem in Art. 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet begründet worden ist und bei
denen der Bezug des Arbeitsverhältnisses zu diesem Gebiet
fortbesteht.
b) Für die übrigen Beschäftigten gelten die Regelungen für das Tarifgebiet West.
(2) Sofern auf die Begriffe „Betrieb", „betrieblich" oder
„Betriebspartei" Bezug genommen wird, gilt die Regelung für
Verwaltungen sowie für Parteien nach dem Personalvertretungsrecht
entsprechend, es sei denn, es ist etwas anderes bestimmt.
(3) Eine einvernehmliche Dienstvereinbarung liegt nur ohne Entscheidung der Einigungsstelle vor.
(4) Leistungsgeminderte Beschäftigte sind Beschäftigte, die
ausweislich einer Bescheinigung des beauftragten Arztes (§ 3 Abs.
4) nicht mehr in der Lage sind, auf Dauer die vertraglich geschuldete
Arbeitsleitung in vollem Umfang zu erbringen, ohne deswegen zugleich
teilweise oder in vollem Umfang erwerbsgemindert im Sinne des SGB VI zu
sein.
(5) Die Regelungen für Angestellte finden Anwendung auf
Beschäftigte, deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der
Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte.
Die Regelungen für Arbeiterinnen und Arbeiter finden Anwendung
auf Beschäftigte, deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der
Rentenversicherung der Arbeiter unterlegen hätte.
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