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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)
Abschnitt I: Allgemeine Vorschriften
§ 3 Allgemeine Arbeitsbedingungen
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(1) Die Beschäftigten haben über
Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften
vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Verschwiegenheit zu
wahren; dies gilt auch über die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses hinaus.
(2) Die Beschäftigten dürfen von Dritten Belohnungen,
Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf
ihre Tätigkeit nicht annehmen.
Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.
Werden den Beschäftigten derartige Vergünstigungen
angeboten, haben sie dies dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen.
(3) Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben die Beschäftigten
ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen.
Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit
Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der
arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte
Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen.
(4) Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt,
die/den Beschäftigte/n zu verpflichten, durch ärztliche
Bescheinigung nachzuweisen, dass sie/er zur Leistung der
arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist.
Bei der beauftragten Ärztin/dem beauftragten Arzt kann es sich um
eine Betriebsärztin/einen Betriebsarzt handeln, soweit sich die
Betriebsparteien nicht auf eine andere Ärztin / einen anderen Arzt
geeinigt haben.
Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Arbeitgeber.
(5) Die Beschäftigten haben ein Recht auf Einsicht in ihre
vollständigen Personalakten.
Sie können das Recht auf
Einsicht auch durch eine/n hierzu schriftlich Bevollmächtigte/n
ausüben lassen.
Sie können Auszüge oder Kopien aus
ihren Personalakten erhalten.
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