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§ 29 Arbeitsbefreiung
(1) Als Fälle nach § 616 BGB, in denen Beschäftigte unter
Fortzahlung des Entgelts nach § 21 im nachstehend genannten Ausmaß von
der Arbeit freigestellt werden, gelten nur die folgenden Anlässe:
a) Niederkunft der Ehefrau/der Lebenspartnerin
im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes |
ein Arbeitstag, |
| b ) Tod der Ehegattin/des Ehegatten, der Lebenspartnerin/ des
Lebenspartners im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, eines Kindes
oder Elternteils |
zwei Arbeitstage |
| c) Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund an einen anderen Ort |
ein Arbeitstag, |
d) 25- und 40-jähriges Arbeitsjubiläum
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ein Arbeitstag, |
e) schwere Erkrankung
aa) einer/eines Angehörigen, soweit sie/er in demselben Haushalt lebt, |
ein Arbeitstag im Kalenderjahr |
| bb) eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 SGB V besteht
oder bestanden hat |
bis zu vier
Arbeitstage im Kalenderjahr |
cc) einer Betreuungsperson, wenn Beschäftigte deshalb die Betreuung
ihres Kindes, das das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen
körperlicher, geistiger oder seelischer bis zu Behinderung dauernd
pflegebedürftig ist, übernehmen muss, |
bis zu vier
Arbeitstage im Kalenderjahr |
f) Ärztliche Behandlung von Beschäftigten, wenn erforderliche diese während der Arbeitszeit erfolgen muss |
erforderliche nachgewiesene Abwesenheitszeit einschließlich erforderlicher Wegezeiten |
Eine Freistellung erfolgt nur, soweit
eine andere Person zur Pflege
oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und die
Ärztin/der Arzt
in den Fällen der Doppelbuchstaben aa und bb die Notwendigkeit der
Anwesenheit der/des Beschäftigten zur vorläufigen Pflege
bescheinigt.
Die Freistellung darf insgesamt fünf Arbeitstage
im Kalenderjahr nicht
überschreiten.
(2) Bei Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach
deutschem Recht, soweit die Arbeitsbefreiung gesetzlich vorgeschrieben
ist und soweit die Pflichten nicht außerhalb der Arbeitszeit,
gegebenenfalls nach ihrer Verlegung, wahrgenommen werden können,
besteht der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts nach § 21 nur
insoweit, als Beschäftigte nicht Ansprüche auf Ersatz des Entgelts
geltend machen können.
Das fortgezahlte Entgelt gilt in Höhe des
Ersatzanspruchs als Vorschuss auf die Leistungen der Kostenträger.
Die
Beschäftigten haben den Ersatzanspruch geltend zu machen und die
erhaltenen Beträge an den Arbeitgeber abzuführen.
(3) Der Arbeitgeber kann in sonstigen dringenden Fällen
Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 bis zu drei
Arbeitstagen gewähren.
In begründeten Fällen kann bei Verzicht auf das
Entgelt kurzfristige Arbeitsbefreiung gewährt werden, wenn die
dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es gestatten.
Protokollerklärung zu Absatz 3 Satz 2:
Zu
den „begründeten Fällen" können auch solche Anlässe gehören, für die
nach Absatz 1 kein Anspruch auf Arbeitsbefreiung besteht (z.B. Umzug
aus persönlichen Gründen).
(4) Zur Teilnahme an Tagungen kann den gewählten
Vertreterinnen/Vertretern der Bezirksvorstände, der
Landesbezirksvorstände, der Landesfachbereichsvorstände, der
Bundesfachbereichsvorstände, der Bundesfachgruppenvorstände sowie des
Gewerkschaftsrates bzw. entsprechender Gremien anderer
vertragsschließender Gewerkschaften auf Anfordern der Gewerkschaften
Arbeitsbefreiung bis zu acht Werktagen im Jahr unter Fortzahlung des
Entgelts nach § 21 erteilt werden, sofern nicht dringende dienstliche
oder betriebliche Interessen entgegenstehen.
Zur Teilnahme an
Tarifverhandlungen mit dem Bund und der VKA oder ihrer Mitgliedverbände
kann auf Anfordern einer der vertragsschließenden Gewerkschaften
Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 ohne
zeitliche Begrenzung erteilt werden.
(5) Zur Teilnahme an Sitzungen von Prüfungs- und von
Berufsbildungsausschüssen nach dem Berufsbildungsgesetz sowie für eine
Tätigkeit in Organen von Sozialversicherungsträgern kann den
Mitgliedern Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21
gewährt werden, sofern nicht dringende dienstliche oder betriebliche
Interessen entgegenstehen.
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