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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)
Abschnitt I: Allgemeine Vorschriften
§ 2 Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit
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(1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen.
(2) Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber
dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils
übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren
Sachzusammenhang stehen.
Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis.
(3) Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.
Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist.
(4) Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als
Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist.
Bei Übernahme von Auszubildenden im unmittelbaren Anschluss an
das Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis
entfällt die Probezeit.
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