|
|
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)
Abschnitt III: Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen
§ 19 Erschwerniszuschläge
|
(1) Erschwerniszuschläge werden für Arbeiten gezahlt, die außergewöhnliche Erschwernisse beinhalten.
Dies gilt nicht für Erschwernisse, die mit dem der Eingruppierung
zugrunde liegenden Berufs- oder Tätigkeitsbild verbunden sind.
(2) Außergewöhnliche Erschwernisse im Sinne des Absatzes 1 ergeben sich grundsätzlich nur bei Arbeiten
a) mit besonderer Gefährdung,
b) mit extremer nicht klimabedingter Hitzeeinwirkung,
c) mit besonders starker Schmutz- oder Staubbelastung,
d) mit besonders starker Strahlenexposition oder
e) unter sonstigen vergleichbar erschwerten Umständen.
(3) Zuschläge nach Absatz 1 werden nicht gewährt, soweit der
außergewöhnlichen Erschwernis durch geeignete Vorkehrungen,
insbesondere zum Arbeitsschutz, ausreichend Rechnung getragen wird.
(4) Die Zuschläge betragen in der Regel 5 bis 15 v.H. - in
besonderen Fällen auch abweichend - des auf eine Stunde
entfallenden Anteils des monatlichen Tabellenentgelts der Stufe 2 der
Entgeltgruppe 2.
(5) Die zuschlagspflichtigen Arbeiten und die Höhe der
Zuschläge werden im Bereich der VKA landesbezirklich –
für den Bund durch einen Tarifvertrag auf Bundesebene -
vereinbart.
Für den Bund gelten bis zum In-Kraft-Treten eines entsprechenden
Tarifvertrages die bisherigen tarifvertraglichen Regelungen des Bundes
fort.
|
|
|
Meine
Bitte an Euch,
Seite an Freunde weiterempfehlen
|
|