|
|
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)
Abschnitt III: Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen
§ 18 Leistungsentgelt (VKA)
|
(1) Die leistungs- und/oder erfolgsorientierte Bezahlung soll dazu
beitragen, die öffentlichen Dienstleistungen zu verbessern.
Zugleich sollen Motivation, Eigenverantwortung und Führungskompetenz gestärkt werden.
(2) Ab dem 1. Januar 2007 wird ein Leistungsentgelt eingeführt.
Das Leistungsentgelt ist eine variable und leistungsorientierte Bezahlung zusätzlich zum Tabellenentgelt.
(3) Ausgehend von einer vereinbarten Zielgröße von 8 v.H.
entspricht bis zu einer Vereinbarung eines höheren
Vomhundertsatzes das für das Leistungsentgelt zur Verfügung
stehende Gesamtvolumen 1 v.H. der ständigen Monatsentgelte des
Vorjahres aller unter den Geltungsbereich des TVöD fallenden
Beschäftigten des jeweiligen Arbeitgebers.
Das für das Leistungsentgelt zur Verfügung stehende
Gesamtvolumen ist zweckentsprechend zu verwenden; es besteht die
Verpflichtung zu jährlicher Auszahlung der Leistungsentgelte.
Protokollerklärung zu Absatz 3 Satz 1:
Ständige Monatsentgelte sind insbesondere das Tabellenentgelt
(ohne Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers und dessen
Kosten für die betriebliche Altersvorsorge), die in
Monatsbeträgen festgelegten Zulagen einschließlich
Besitzstandszulagen sowie Entgelt im Krankheitsfall (§ 22) und bei
Urlaub, soweit diese Entgelte in dem betreffenden Kalenderjahr
ausgezahlt worden sind; nicht einbezogen sind dagegen insbesondere
Abfindungen, Aufwandsentschädigungen, Einmalzahlungen,
Jahressonderzahlungen, Leistungsentgelte, Strukturausgleiche,
unständige Entgeltbestandteile und Entgelte der
außertariflichen Beschäftigten.
Unständige Entgeltbestandteile können betrieblich einbezogen werden.
Niederschriftserklärung:
Das als Zielgröße zu erreichende Gesamtvolumen von 8 v.H. wird wie folgt finanziert
- Anteil aus auslaufenden Besitzständen in pauschalierter Form,
- im Rahmen zukünftiger Tarifrunden.
Die Tarifvertragsparteien führen erstmals Mitte 2008
Gespräche über den Anteil aus auslaufenden Besitzständen
und über eine mögliche Berücksichtigung von
Effizienzgewinnen.
(4) 1Das Leistungsentgelt wird zusätzlich zum Tabellenentgelt als
Leistungsprämie, Erfolgsprämie oder Leistungszulage
gewährt; das Verbinden verschiedener Formen des Leistungsentgelts
ist zulässig.
Die Leistungsprämie ist in der Regel eine einmalige Zahlung, die
im Allgemeinen auf der Grundlage einer Zielvereinbarung erfolgt; sie
kann auch in zeitlicher Abfolge gezahlt werden.
Die Erfolgsprämie kann in Abhängigkeit von einem bestimmten
wirtschaftlichen Erfolg neben dem gemäß Absatz 3
vereinbarten Startvolumen gezahlt werden.
Die Leistungszulage ist eine zeitlich befristete, widerrufliche, in der Regel monatlich wiederkehrende Zahlung.
Leistungsentgelte können auch an Gruppen von Beschäftigten gewährt werden.
Leistungsentgelt muss grundsätzlich allen Beschäftigten zugänglich sein.
Für Teilzeitbeschäftigte kann von § 24 Abs. 2 abgewichen werden.
Protokollerklärungen zu Absatz 4:
1. Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass die
zeitgerechte Einführung des Leistungsentgelts sinnvoll, notwendig
und deshalb beiderseits gewollt ist.
Sie fordern deshalb die Betriebsparteien dazu auf, rechtzeitig vor dem
1. Januar 2007 die betrieblichen Systeme zu vereinbaren.
Kommt bis zum 30. September 2007 keine betriebliche Regelung zustande,
erhalten die Beschäftigten mit dem Tabellenentgelt des Monats
Dezember 2008 6 v.H. des für den Monat September jeweils
zustehenden Tabellenentgelts.
Das Leistungsentgelt erhöht sich im Folgejahr um den Restbetrag
des Gesamtvolumens.
Solange auch in den Folgejahren keine Einigung
entsprechend Satz 2 zustande kommt, gelten die Sätze 3 und 4
ebenfalls.
Für das Jahr 2007 erhalten die Beschäftigten mit dem
Tabellenentgelt des Monats Dezember 2007 12 v.H. des für den Monat
September 2007 jeweils zustehenden Tabellenentgelts ausgezahlt,
insgesamt jedoch nicht mehr als das Gesamtvolumen gemäß
Absatz 3 Satz 1, wenn bis zum 31. Juli 2007 keine Einigung nach Satz 3
zustande gekommen ist.
2. In der Entgeltrunde 2008 werden die Tarifvertragsparteien die
Umsetzung des § 18 (Leistungsentgelt) analysieren und ggf.
notwendige Folgerungen (z.B. Schiedsstellen) ziehen.
In diesem Rahmen
werden auch Höchstfristen für eine teilweise Nichtauszahlung
des Gesamtvolumens gemäß Satz 3 der Protokollerklärung
Nr. 1 festgelegt; ferner wird eine Verzinsung des etwaigen ab dem Jahr
2008 nicht ausgezahlten Gesamtvolumens geklärt.
Protokollerklärung zu Absatz 4 Satz 4:
Die wirtschaftlichen Unternehmensziele legt die Verwaltungs-/Unternehmensführung zu Beginn des Wirtschaftsjahres fest.
Der wirtschaftliche Erfolg wird auf der Gesamtebene der Verwaltung/des Betriebes festgestellt.
Niederschriftserklärung zu Abs. 4 Satz 8 :
Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass Leistungsentgelte Bezüge im Sinne des § 4 TV ATZ sind.
(5) Die Feststellung oder Bewertung von Leistungen geschieht durch das
Vergleichen von Zielerreichungen mit den in der Zielvereinbarung
angestrebten Zielen oder über eine systematische
Leistungsbewertung.
Zielvereinbarung ist eine freiwillige Abrede zwischen der
Führungskraft und einzelnen Beschäftigten oder
Beschäftigtengruppen über objektivierbare Leistungsziele und
die Bedingungen ihrer Erfüllung.
Niederschriftserklärung:
Die Tarifvertragsparteien stimmen darin überein, dass aus
Motivationsgründen die Vereinbarung von Zielen freiwillig
geschieht.
Eine freiwillige Zielvereinbarung kann auch die Verständigung auf
zum Teil vorgegebene oder übergeordnete Ziele sein, z.B. bei der
Umsetzung gesetzlicher oder haushaltsrechtlicher Vorgaben,
Grundsatzentscheidungen der Verwaltungs-/Unternehmensführung.
Leistungsbewertung ist die auf einem betrieblich vereinbarten System
beruhende Feststellung der erbrachten Leistung nach möglichst
messbaren oder anderweitig objektivierbaren Kriterien oder durch
aufgabenbezogene Bewertung.
Niederschriftserklärung:
Die systematische Leistungsbewertung entspricht nicht der Regelbeurteilung.
(6) Das jeweilige System der leistungsbezogenen Bezahlung wird betrieblich vereinbart.
Die individuellen Leistungsziele von Beschäftigten bzw.
Beschäftigtengruppen müssen beeinflussbar und in der
regelmäßigen Arbeitszeit erreichbar sein.
Die Ausgestaltung geschieht durch Betriebsvereinbarung oder
einvernehmliche Dienstvereinbarung, in der insbesondere geregelt werden:
Verfahren der Einführung von leistungs- und/oder
erfolgsorientierten Entgelten, zulässige Kriterien für
Zielvereinbarungen,
Ziele zur Sicherung und Verbesserung der Effektivität und
Effizienz, insbesondere für Mehrwertsteigerungen (z.B.
Verbesserung der Wirtschaftlichkeit, - der
Dienstleistungsqualität, - der Kunden-/ Bürgerorientierung)
Auswahl der Formen von Leistungsentgelten, der Methoden sowie Kriterien
der systematischen Leistungsbewertung und der aufgabenbezogenen
Bewertung (messbar, zählbar oder anderweitig objektivierbar), ggf.
differenziert nach Arbeitsbereichen, u.U. Zielerreichungsgrade,
Anpassung von Zielvereinbarungen bei wesentlichen Änderungen von Geschäftsgrundlagen,
Vereinbarung von Verteilungsgrundsätzen,
Überprüfung und Verteilung des zur Verfügung stehenden
Finanzvolumens, ggf. Begrenzung individueller Leistungsentgelte aus
umgewidmetem Entgelt,
Dokumentation und Umgang mit Auswertungen über Leistungsbewertungen.
Protokollerklärung zu Absatz 6:
Besteht in einer Dienststelle/in einem Unternehmen kein Personal- oder
Betriebsrat, hat der Dienststellenleiter/Arbeitgeber die jährliche
Ausschüttung der Leistungsentgelte im Umfang des Vomhundertsatzes
der Protokollerklärung Nr. 1 zu Absatz 4 sicherzustellen, solange
eine Kommission im Sinne des Absatzes 7 nicht besteht.
(7) Bei der Entwicklung und beim ständigen Controlling des
betrieblichen Systems wirkt eine betriebliche Kommission mit, deren
Mitglieder je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom
Betriebs-/Personalrat aus dem Betrieb benannt werden.
Die betriebliche Kommission ist auch für die Beratung von
schriftlich begründeten Beschwerden zuständig, die sich auf
Mängel des Systems bzw. seiner Anwendung beziehen.
Der Arbeitgeber entscheidet auf Vorschlag der betrieblichen
Kommission, ob und in welchem Umfang der Beschwerde im Einzelfall
abgeholfen wird.
Folgt der Arbeitgeber dem Vorschlag nicht, hat er seine Gründe darzulegen.
Notwendige Korrekturen des Systems bzw. von Systembestandteilen empfiehlt die betriebliche Kommission.
Die Rechte der betrieblichen Mitbestimmung bleiben unberührt.
Niederschriftserklärung:
1. Die Mitwirkung der Kommission erfasst nicht die Vergabeentscheidung über Leistungsentgelte im Einzelfall.
2. Die nach Abs. 7 und die für Leistungsstufen nach § 17 Abs. 2 gebildeten betrieblichen Kommissionen sind identisch.
(8) Die ausgezahlten Leistungsentgelte sind zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
Protokollerklärungen zu § 18:
1. Eine Nichterfüllung der Voraussetzungen für die
Gewährung eines Leistungsentgelts darf für sich genommen
keine arbeitsrechtlichen Maßnahmen auslösen.
Umgekehrt sind arbeitsrechtliche Maßnahmen nicht durch Teilnahme
an einer Zielvereinbarung bzw. durch Gewährung eines
Leistungsentgelts ausgeschlossen.
2. Leistungsgeminderte dürfen nicht grundsätzlich aus Leistungsentgelten ausgenommen werden.
Ihre jeweiligen Leistungsminderungen sollen angemessen berücksichtigt werden.
3. Die Vorschriften des § 18 sind sowohl für die Parteien der
betrieblichen Systeme als auch für die Arbeitgeber und
Beschäftigten unmittelbar geltende Regelungen.
4. Die Beschäftigten in Sparkassen sind ausgenommen.
5. Die landesbezirklichen Regelungen in Baden-Württemberg, in
Nordrhein- Westfalen und im Saarland zu Leistungszuschlägen zu
§ 20 BMT-G bleiben unberührt.
Niederschriftserklärung:
Die Tarifvertragsparteien wirken darauf hin, dass der ATV, der ATV-K
sowie die Satzungen der VBL und der kommunalen Zusatzversorgungskassen
bis spätestens 31. Dezember 2006 entsprechend angepasst werden.
|
|
|
Meine
Bitte an Euch,
Seite an Freunde weiterempfehlen
|
|