|
|
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)
Abschnitt III: Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen
§ 18 Leistungsentgelt (Bund)
|
(1) Ab dem 1. Januar 2007 wird ein Leistungsentgelt eingeführt.
Das Leistungsentgelt ist eine variable und leistungsorientierte Bezahlung zusätzlich zum Tabellenentgelt.
(2) Ausgehend von einer vereinbarten Zielgröße von 8 v.H.
entspricht bis zu einer Vereinbarung eines höheren
Vomhundertsatzes das für das Leistungsentgelt zur Verfügung
stehende Gesamtvolumen 1 v.H. der ständigen Monatsentgelte des
Vorjahres aller unter den Geltungsbereich des TVöD fallenden
Beschäftigten des jeweiligen Arbeitgebers.
Das für das Leistungsentgelt zur Verfügung stehende
Gesamtvolumen ist zweckentsprechend zu verwenden; es besteht die
Verpflichtung zu jährlicher Auszahlung der Leistungsentgelte.
Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 1:
Ständige Monatsentgelte sind insbesondere das Tabellenentgelt
(ohne Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers und dessen
Kosten für die betriebliche Altersvorsorge), die in
Monatsbeträgen festgelegten Zulagen einschließlich
Besitzstandszulagen sowie Entgelt im Krankheitsfall (§ 22) und bei
Urlaub, soweit diese Entgelte in dem betreffenden Kalenderjahr
ausgezahlt worden sind; nicht einbezogen sind dagegen insbesondere
Abfindungen, Aufwandsentschädigungen, Auslandsdienstbezüge
einschließlich Kaufkraftausgleiche und
Auslandsverwendungszuschläge, Einmalzahlungen,
Jahressonderzahlungen, Leistungsentgelte, Strukturausgleiche,
unständige Entgeltbestandteile und Entgelte der
außertariflichen Beschäftigten.
Niederschriftserklärung:
Das als Zielgröße zu erreichende Gesamtvolumen von 8 v.H. wird wie folgt finanziert
- Anteil aus auslaufenden Besitzständen in pauschalierter Form,
- im Rahmen zukünftiger Tarifrunden.
Die Tarifvertragsparteien führen erstmals Mitte 2008
Gespräche über den Anteil aus auslaufenden Besitzständen
und über eine mögliche Berücksichtigung von
Effizienzgewinnen.
(3) Nähere Regelungen werden in einem Bundestarifvertrag vereinbart.
Protokollerklärungen zu Absatz 3:
1. Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass die
zeitgerechte Einführung des Leistungsentgelts sinnvoll, notwendig
und deshalb beiderseits gewollt ist.
Kommt bis zum 30. September 2007 kein Bundestarifvertrag zu Stande,
erhalten die Beschäftigten mit dem Tabellenentgelt des Monats
Dezember 2008 6 v.H. des für den Monat September jeweils
zustehenden Tabellenentgelts.
Das Leistungsentgelt erhöht sich im Folgejahr um den Restbetrag des Gesamtvolumens.
Solange in den Folgejahren keine Einigung nach Absatz 3 zu Stande kommt, gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.
Für das Jahr 2007 erhalten die Beschäftigten mit dem
Tabellenentgelt des Monats Dezember 2007 12 v.H. des für den Monat
September 2007 jeweils zustehenden Tabellenentgelts ausgezahlt,
insgesamt jedoch nicht mehr als das Gesamtvolumen gemäß
§ 18 Abs. 2 Satz 1, wenn bis zum 31. Juli 2007 keine Einigung nach
Absatz 3 zustande gekommen ist.
2. In der Entgeltrunde 2008 werden die Tarifvertragsparteien die
Umsetzung des § 18 (Leistungsentgelt) analysieren und ggf.
notwendige Folgerungen ziehen.
In diesem Rahmen werden auch Höchstfristen für eine
teilweise Nichtauszahlung von Gesamtvolumina gemäß Satz 4
der Protokollerklärung Nr. 1 festgelegt; ferner wird eine
Verzinsung des etwaigen ab dem Jahr 2008 nicht ausgezahlten
Gesamtvolumens geklärt.
(4) Die ausgezahlten Leistungsentgelte sind zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
Protokollerklärungen zu § 18 (Bund):
1. Eine Nichterfüllung der Voraussetzungen für die
Gewährung eines Leistungsentgelts darf für sich genommen
keine arbeitsrechtlichen Maßnahmen auslösen.
Umgekehrt sind arbeitsrechtliche Maßnahmen nicht durch Teilnahme
an einer Zielvereinbarung bzw. durch Gewährung eines
Leistungsentgelts ausgeschlossen.
2. Leistungsgeminderte dürfen nicht grundsätzlich aus Leistungsentgelten ausgenommen werden.
Ihre jeweiligen Leistungsminderungen sollen angemessen berücksichtigt werden.
Niederschriftserklärung zu Abs. 4:
Die Tarifvertragsparteien wirken darauf hin, dass der ATV sowie die
Satzung der VBL bis spätestens 31. Dezember 2006 entsprechend
angepasst werden.
Niederschriftserklärung zu § 18:
Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass Leistungsentgelte Bezüge im Sinne des § 4 TV ATZ sind.
|
|
|
Meine
Bitte an Euch,
Seite an Freunde weiterempfehlen
|
|