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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)
Abschnitt III: Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen
§ 17 Allgemeine Regelungen zu den Stufen
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(1)
Die Beschäftigten erhalten vom Beginn des Monats an, in dem die
nächste Stufe erreicht wird, das Tabellenentgelt nach der neuen
Stufe.
(2) Bei Leistungen der/des Beschäftigten, die erheblich über
dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit für das
Erreichen der Stufen 4 bis 6 jeweils verkürzt werden.
Bei Leistungen, die erheblich unter dem Durchschnitt liegen, kann die
erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 jeweils
verlängert werden.
Bei einer Verlängerung der Stufenlaufzeit hat der Arbeitgeber
jährlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die
Verlängerung noch vorliegen.
Für die Beratung von schriftlich begründeten Beschwerden von
Beschäftigten gegen eine Verlängerung nach Satz 2 bzw. 3 ist
eine betriebliche Kommission zuständig.
Die Mitglieder der betrieblichen Kommission werden je zur Hälfte
vom Arbeitgeber und vom Betriebs-/Personalrat benannt; sie müssen
dem Betrieb/der Dienststelle angehören.
Der Arbeitgeber entscheidet auf Vorschlag der Kommission darüber,
ob und in welchem Umfang der Beschwerde abgeholfen werden soll.
Protokollerklärung zu Absatz 2:
Die Instrumente der materiellen Leistungsanreize (§ 18)
( Links zu § 18 Bund VKA )
und der
leistungsbezogene Stufenaufstieg bestehen unabhängig voneinander
und dienen unterschiedlichen Zielen.
Leistungsbezogene Stufenaufstiege unterstützen insbesondere die Anliegen der Personalentwicklung.
Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 2:
Bei Leistungsminderungen, die auf einem anerkannten Arbeitsunfall oder
einer Berufskrankheit gemäß §§ 8 und 9 SGB VII
beruhen, ist diese Ursache in geeigneter Weise zu berücksichtigen.
Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 6:
Die Mitwirkung der Kommission erfasst nicht die Entscheidung über die leistungsbezogene Stufenzuordnung.
(3) Den Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit im Sinne des
§ 16 (Bund) Abs. 4 Satz 1 und des § 16 (VKA) Abs. 3 Satz 1
stehen gleich:
a) Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz,
b) Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit nach § 22 bis zu 39 Wochen,
c) Zeiten eines bezahlten Urlaubs,
d) Zeiten eines Sonderurlaubs, bei denen der Arbeitgeber vor dem
Antritt schriftlich ein dienstliches bzw. betriebliches Interesse
anerkannt hat,
e) Zeiten einer sonstigen Unterbrechung von weniger als einem Monat im Kalenderjahr,
f) Zeiten der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit.
Zeiten der Unterbrechung bis zu einer Dauer von jeweils drei Jahren,
die nicht von Satz 1 erfasst werden, und Elternzeit bis zu jeweils
fünf Jahren sind unschädlich, werden aber nicht auf die
Stufenlaufzeit angerechnet.
Bei einer Unterbrechung von mehr als drei Jahren, bei Elternzeit von
mehr als fünf Jahren, erfolgt eine Zuordnung zu der Stufe, die der
vor der Unterbrechung erreichten Stufe vorangeht, jedoch nicht
niedriger als bei einer Neueinstellung; die Stufenlaufzeit beginnt mit
dem Tag der Arbeitsaufnahme.
Zeiten, in denen Beschäftigte mit einer kürzeren als der
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines
entsprechenden Vollbeschäftigten beschäftigt waren, werden
voll angerechnet.
(4) Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe werden die
Beschäftigten derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens
ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2.
Beträgt der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen
Tabellenentgelt und dem Tabellenentgelt nach Satz 1 weniger als 25 Euro
in den Entgeltgruppen 1 bis 8 bzw. weniger als 50 Euro in den
Entgeltgruppen 9 bis 15, so erhält die/der Beschäftigte
während der betreffenden Stufenlaufzeit anstelle des
Unterschiedsbetrags einen Garantiebetrag von monatlich 25 Euro
(Entgeltgruppen 1 bis 8) bzw. 50 Euro (Entgeltgruppen 9 bis 15).
Die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung.
Bei einer Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe ist die/der
Beschäftige der in der höheren Entgeltgruppe erreichten Stufe
zuzuordnen.
Die/Der Beschäftigte erhält vom Beginn des Monats an, in dem
die Veränderung wirksam wird, das entsprechende Tabellenentgelt
aus der in Satz 1 oder Satz 2 festgelegten Stufe der betreffenden
Entgeltgruppe und ggf. einschließlich des Garantiebetrags.
Protokollerklärung zu Absatz 4 Satz 2:
Die Garantiebeträge nehmen an allgemeinen Entgeltanpassungen teil.
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