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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)
Abschnitt III: Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen
§ 16 Stufen der Entgelttabelle (VKA)
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(1) Die Entgeltgruppen 2 bis 15 umfassen sechs Stufen.
Die Abweichungen von Satz 1 sind im Anhang zu § 16 (VKA) geregelt.
(2) Bei Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1
zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt.
Verfügt die/der Beschäftigte über eine
einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr, erfolgt
die Einstellung in die Stufe 2; verfügt sie/er über eine
einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren, erfolgt
bei Einstellung nach dem 31. Dezember 2008 in der Regel eine Zuordnung
zur Stufe 3.
Niederschriftserklärung:
Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass
stichtagsbezogene Verwerfungen zwischen übergeleiteten
Beschäftigten und Neueinstellungen entstehen können.
Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur
Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen
Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung
berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die
vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.
Protokollerklärung zu Absatz 2:
Ein Berufspraktikum nach dem Tarifvertrag über die vorläufige
Weitergeltung der Regelungen für die Praktikantinnen/Praktikanten
vom 13. September 2005 gilt grundsätzlich als Erwerb
einschlägiger Berufserfahrung.
(3) Die Beschäftigten erreichen – von Stufe 3 an die
jeweils nächste Stufe in Abhängigkeit von ihrer Leistung
gemäß § 17 Abs. 2 - nach folgenden Zeiten einer
ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei
ihrem Arbeitgeber
| Stufenlaufzeit |
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| Stufe 2 nach einem Jahr |
in Stufe 1 |
| Stufe 3 nach zwei Jahren |
in Stufe 2 |
| Stufe 4 nach drei Jahren |
in Stufe 3 |
| Stufe 5 nach vier Jahren |
in Stufe 4 |
| Stufe 6 nach fünf Jahren |
in Stufe 5 |
Die Abweichungen von Satz 1 sind im Anhang zu § 16 (VKA) geregelt.
(4) Die Entgeltgruppe 1 umfasst fünf Stufen.
Einstellungen erfolgen in der Stufe 2 (Eingangsstufe).
Die jeweils nächste Stufe wird nach vier Jahren in der
vorangegangenen Stufe erreicht; § 17 Abs. 2 TVoeD_17 bleibt
unberührt.
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