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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)
Abschnitt III: Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen
§ 16 Stufen der Entgelttabelle (Bund)
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(1) Die Entgeltgruppen 9 bis 15 umfassen fünf Stufen und die Entgeltgruppen 2 bis 8 sechs Stufen.
Die Abweichungen von Satz 1 sind im Anhang zu § 16 (Bund) geregelt.
(2) Bei Einstellung in eine der Entgeltgruppen 9 bis 15 werden die Beschäftigten zwingend der Stufe 1 zugeordnet.
Etwas anderes gilt nur, wenn eine mindestens einjährige
einschlägige Berufserfahrung aus einem vorherigen befristeten oder
unbefristeten Arbeitsverhältnis zum Bund vorliegt; in diesem Fall
erfolgt die Stufenzuordnung unter Anrechnung der Zeiten der
einschlägigen Berufserfahrung aus dem vorherigen
Arbeitsverhältnis zum Bund.
Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 2:
Ein vorheriges Arbeitsverhältnis besteht, wenn zwischen Ende des
vorherigen und Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses mit demselben
Arbeitgeber ein Zeitraum von längstens sechs Monaten liegt; bei
Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftlern ab der Entgeltgruppe 13
verlängert sich der Zeitraum auf längstens zwölf Monate.
(3) Bei Einstellung in eine der Entgeltgruppen 2 bis 8 werden die
Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine
einschlägige Berufserfahrung vorliegt.
Verfügt die/der Beschäftige über eine einschlägige
Berufserfahrung von mindestens drei Jahren, erfolgt bei Einstellung
nach dem 31. Dezember 2008 in der Regel eine Zuordnung zur Stufe 3.
Niederschriftserklärung:
Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass
stichtagsbezogene Verwerfungen zwischen übergeleiteten
Beschäftigten und Neueinstellungen entstehen können.
Ansonsten wird die/der Beschäftigte bei entsprechender Berufserfahrung von mindestens einem Jahr der Stufe 2 zugeordnet.
Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur
Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen
Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung
berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die
vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.
Protokollerklärungen zu den Absätzen 2 und 3:
1. Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in
der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden
Tätigkeit.
2. Ein Berufspraktikum nach dem Tarifvertrag über die
vorläufige Weitergeltung der Regelungen für die
Praktikantinnen/Praktikanten vom 13. September 2005 gilt
grundsätzlich als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung.
(4) Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe -
von Stufe 3 an in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß
§ 17 Abs. 2 - nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen
Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber
| Stufenlaufzeit |
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| Stufe 2 nach einem Jahr |
in Stufe 1 |
| Stufe 3 nach zwei Jahren |
in Stufe 2 |
| Stufe 4 nach drei Jahren |
in Stufe 3 |
| Stufe 5 nach vier Jahren |
in Stufe 4 |
| Stufe 6 nach fünf Jahren |
in Stufe 5 bei den Entgeltgruppen 2 bis 8. |
Die Abweichungen von Satz 1 sind im Anhang zu § 16 (Bund) geregelt.
(5) Die Entgeltgruppe 1 umfasst fünf Stufen.
Einstellungen erfolgen zwingend in der Stufe 2 (Eingangsstufe).
Die jeweils nächste Stufe wird nach vier Jahren in der
vorangegangenen Stufe erreicht; § 17 Abs. 2 TVoeD_17 bleibt
unberührt.
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