|
|
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)
Abschnitt III: Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen
§ 15 Tabellenentgelt
|
(1) Die/Der Beschäftigte erhält monatlich ein Tabellenentgelt.
Die Höhe bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in die sie/er
eingruppiert ist, und nach der für sie/ihn geltenden Stufe.
Protokollerklärungen zu Absatz 1:
1. Für Beschäftigte des Bundes, für die die Regelungen
des Tarifgebiets Ost Anwendung finden, beträgt der Bemessungssatz
für das Tabellenentgelt und die sonstigen Entgeltbestandteile in
diesem Tarifvertrag sowie in den diesen Tarifvertrag ergänzenden
Tarifverträgen und –regelungen 92,5 v.H. der nach den
jeweiligen Tarifvorschriften für Beschäftigte des Bundes,
für die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden,
geltenden Beträge.
2. Für Beschäftigte im Bereich der VKA, für die die
Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden, beträgt der
Bemessungssatz für das Tabellenentgelt und die sonstigen
Entgeltbestandteile in diesem Tarifvertrag sowie in den diesen
Tarifvertrag ergänzenden Tarifverträgen und –regelungen
94 v.H. der nach den jeweiligen Tarifvorschriften für
Beschäftigte im Bereich der VKA, für die Regelungen des
Tarifgebiets West Anwendung finden, geltenden Beträge.
Dieser Bemessungssatz erhöht sich zum 1. Juli 2006 auf 95,5 v.H. und zum 1. Juli 2007 auf 97 v.H..
3. Die Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2 gelten nicht für Ansprüche aus § 23 Abs. 1 und 2.
(2) Beschäftigte, für die die Regelungen des Tarifgebiets
West Anwendung finden, erhalten Entgelt nach den Anlagen A (Bund bzw.
VKA).
Beschäftigte, für die die Regelungen des Tarifgebiets Ost
Anwendung finden, erhalten Entgelt nach den Anlagen B (Bund bzw. VKA).
(3) Im Rahmen von landesbezirklichen bzw. für den Bund in
bundesweiten tarifvertraglichen Regelungen können für an- und
ungelernte Tätigkeiten in von Outsourcing und/oder Privatisierung
bedrohten Bereichen in den Entgeltgruppen 1 bis 4 Abweichungen von der
Entgelttabelle bis zu einer dort vereinbarten Untergrenze vorgenommen
werden.
Die Untergrenze muss im Rahmen der Spannbreite des Entgelts der Entgeltgruppe 1 liegen.
Die Umsetzung erfolgt durch Anwendungsvereinbarung, für den Bund durch Bundestarifvertrag.
|
|
|
Meine
Bitte an Euch,
Seite an Freunde weiterempfehlen
|
|