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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)
Abschnitt I: Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
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(1) Dieser Tarifvertrag gilt für
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - nachfolgend Beschäftigte
genannt - , die in einem Arbeitsverhältnis zum Bund oder zu einem
Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der
Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist.
(2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für
a) Beschäftigte als leitende Angestellte im Sinne des § 5
Abs. 3 BetrVG, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders
vereinbart sind, sowie Chefärztinnen/Chefärzte,
b) Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt der
Entgeltgruppe 15 hinausgehendes regelmäßiges Entgelt
erhalten,
Niederschriftserklärung:
Bei der Bestimmung des regelmäßigen Entgelts werden
Leistungsentgelt, Zulagen und Zuschläge nicht berücksichtigt.
c) bei deutschen Dienststellen im Ausland eingestellte Ortskräfte,
d) Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, für die der TV-V oder der
TV-WW/NW gilt, sowie für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die in
rechtlich selbstständigen, dem Betriebsverfassungsgesetz
unterliegenden und dem fachlichen Geltungsbereich des TV-V oder des
TV-WW/NW zuzuordnenden Betrieben mit in der Regel mehr als 20
wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern beschäftigt sind
und Tätigkeiten auszuüben haben, welche dem fachlichen
Geltungsbereich des TV-V oder des TV-WW/NW zuzuordnen sind,
Protokollerklärung zu Absatz 2 Buchst. d:
Im Bereich des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Nordrhein-Westfalen
(KAV NW) sind auch die rechtlich selbstständigen Betriebe oder
sondergesetzlichen Verbände, die kraft Gesetzes dem
Landespersonalvertretungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen
unterliegen, von der Geltung des TVöD ausgenommen, wenn die
Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchst. d im Übrigen gegeben
sind.
§ 1 Abs. 3 bleibt unberührt.
e) Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, für die ein TV-N gilt, sowie
für Arbeitnehmerinnen/ Arbeitnehmer in rechtlich
selbstständigen Nahverkehrsbetrieben, die in der Regel mehr als 50
wahlberechtigte Arbeitnehmerinnen/ Arbeitnehmer beschäftigen,
f) Angestellte, für die der TV Ang iöS, der TV Ang-O iöS, der TV Ang aöS oder der TV Ang-O aöS gilt,
g) Beschäftigte, für die ein Tarifvertrag für
Waldarbeiter tarifrechtlich oder einzelarbeitsvertraglich zur Anwendung
kommt, sowie die Waldarbeiter im Bereich des Kommunalen
Arbeitgeberverbandes Bayern,
h) Auszubildende, Schülerinnen/Schüler in der Gesundheits-
und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege,
Entbindungspflege und Altenpflege, sowie
Volontärinnen/Volontäre und Praktikantinnen/Praktikanten,
i) Beschäftigte, für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217 ff. SGB III gewährt werden,
k) Beschäftigte, die Arbeiten nach den §§ 260 ff. SGB III verrichten,
l) Leiharbeitnehmerinnen/Leiharbeitnehmer von
Personal-Service-Agenturen, sofern deren Rechtsverhältnisse durch
Tarifvertrag geregelt sind,
m) geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV,
n) künstlerisches Theaterpersonal, technisches Theaterpersonal mit
überwiegend künstlerischer Tätigkeit und
Orchestermusikerinnen/Orchestermusiker,
o) Seelsorgerinnen/Seelsorger bei der Bundespolizei,
p) Beschäftigte als Hauswarte und/oder Liegenschaftswarte bei der
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, die aufgrund eines
Geschäftsbesorgungsvertrages tätig sind,
q) Beschäftigte im Bereich der VKA, die ausschließlich in
Erwerbszwecken dienenden landwirtschaftlichen Verwaltungen und
Betrieben, Weinbaubetrieben, Gartenbau- und Obstbaubetrieben und deren
Nebenbetrieben tätig sind; dies gilt nicht für
Beschäftigte in Gärtnereien, gemeindlichen Anlagen und Parks
sowie in anlagenmäßig oder parkartig bewirtschafteten
Gemeindewäldern,
r) Beschäftigte in Bergbaubetrieben, Brauereien, Formsteinwerken,
Gaststätten, Hotels, Porzellanmanufakturen, Salinen,
Steinbrüchen, Steinbruchbetrieben und Ziegeleien,
s) Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer, wissenschaftliche und
studentische Hilfskräfte und Lehrbeauftragte an Hochschulen,
Akademien und wissenschaftlichen Forschungsinstituten sowie
künstlerische Lehrkräfte an Kunsthochschulen,
Musikhochschulen und Fachhochschulen für Musik,
Niederschriftserklärung:
Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass studentische
Hilfskräfte Beschäftigte sind, zu deren Aufgabe es
gehört, das hauptberufliche wissenschaftliche Personal in
Forschung und Lehre sowie bei außeruniversitären
Forschungseinrichtungen zu unterstützen.
Protokollerklärung zu Absatz 2 Buchst. s:
Ausgenommen sind auch wissenschaftliche Assistentinnen/Assistenten,
Verwalterinnen/ Verwalter von Stellen wissenschaftlicher
Assistentinnen/Assistenten und Lektorinnen/Lektoren, soweit und solange
entsprechende Arbeitsverhältnisse am 1. Oktober 2005 bestehen oder
innerhalb der Umsetzungsfrist des § 72 Abs. 1 Satz 8 HRG
begründet werden (gilt auch für Forschungseinrichtungen);
dies gilt auch für nachfolgende Verlängerungen solcher
Arbeitsverhältnisse.
t) Beschäftigte des Bundeseisenbahnvermögens.
(3) Durch landesbezirklichen Tarifvertrag ist es in begründeten
Einzelfällen möglich, Betriebe, die dem fachlichen
Geltungsbereich des TV-V oder des TV-WW/NW entsprechen, teilweise oder
ganz in den Geltungsbereich des TVöD einzubeziehen. Durch
landesbezirklichen Tarifvertrag ist es in begründeten
Einzelfällen (z.B. für Bereiche außerhalb des
Kerngeschäfts) möglich, Betriebsteile, die dem
Geltungsbereich eines TV-N entsprechen, in den Geltungsbereich
a) des TV-V einzubeziehen, wenn für diesen Betriebsteil ein TV-N
anwendbar ist und der Betriebsteil in der Regel nicht mehr als 50
wahlberechtigte Arbeitnehmerinnen/ Arbeitnehmer beschäftigt, oder
b) des TVöD einzubeziehen. |
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