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Strafgesetzbuch ( StGB ) § 109h Anwerben für fremden Wehrdienst (1) Wer zugunsten einer ausländischen Macht
einen Deutschen zum Wehrdienst in einer militärischen oder
militärähnlichen Einrichtung anwirbt oder ihren Werbern
oder dem Wehrdienst einer solchen Einrichtung zuführt, wird
mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren
bestraft. |