Sgb neun
§ 97
Konzern-, Gesamt-, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung
(1) Ist für mehrere Betriebe eines Arbeitgebers ein
Gesamtbetriebsrat oder für den Geschäftsbereich mehrerer Dienststellen
ein Gesamtpersonalrat errichtet, wählen die
Schwerbehindertenvertretungen der einzelnen Betriebe oder Dienststellen
eine Gesamtschwerbehindertenvertretung. Ist eine
Schwerbehindertenvertretung nur in einem der Betriebe oder in einer der
Dienststellen gewählt, nimmt sie die Rechte und Pflichten der
Gesamtschwerbehindertenvertretung wahr.
(2) Ist für mehrere Unternehmen ein Konzernbetriebsrat
errichtet, wählen die Gesamtschwerbehindertenvertretungen eine
Konzernschwerbehindertenvertretung. Besteht ein Konzernunternehmen nur
aus einem Betrieb, für den eine Schwerbehindertenvertretung gewählt
ist, hat sie das Wahlrecht wie eine Gesamtschwerbehindertenvertretung.
(3) Für den Geschäftsbereich mehrstufiger
Verwaltungen, bei denen ein Bezirks- oder Hauptpersonalrat gebildet
ist, gilt Absatz 1 sinngemäß mit der Maßgabe, dass bei den
Mittelbehörden von deren Schwerbehindertenvertretung und den
Schwerbehindertenvertretungen der nachgeordneten Dienststellen eine
Bezirksschwerbehindertenvertretung zu wählen ist. Bei den obersten
Dienstbehörden ist von deren Schwerbehindertenvertretung und den
Bezirksschwerbehindertenvertretungen des Geschäftsbereichs eine
Hauptschwerbehindertenvertretung zu wählen; ist die Zahl der
Bezirksschwerbehindertenvertretungen niedriger als zehn, sind auch die
Schwerbehindertenvertretungen der nachgeordneten Dienststellen
wahlberechtigt.
(4) Für Gerichte eines Zweiges der Gerichtsbarkeit,
für die ein Bezirks- oder Hauptrichterrat gebildet ist, gilt Absatz 3
entsprechend. Sind in einem Zweig der Gerichtsbarkeit bei den Gerichten
der Länder mehrere Schwerbehindertenvertretungen nach § 94 zu wählen
und ist in diesem Zweig kein Hauptrichterrat gebildet, ist in
entsprechender Anwendung von Absatz 3 eine
Hauptschwerbehindertenvertretung zu wählen. Die
Hauptschwerbehindertenvertretung nimmt die Aufgabe der
Schwerbehindertenvertretung gegenüber dem Präsidialrat wahr.
(5) Für jede Vertrauensperson, die nach den Absätzen 1
bis 4 neu zu wählen ist, wird wenigstens ein stellvertretendes Mitglied
gewählt.
(6) Die Gesamtschwerbehindertenvertretung vertritt die
Interessen der schwerbehinderten Menschen in Angelegenheiten, die das
Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe oder Dienststellen des
Arbeitgebers betreffen und von den Schwerbehindertenvertretungen der
einzelnen Betriebe oder Dienststellen nicht geregelt werden können,
sowie die Interessen der schwerbehinderten Menschen, die in einem
Betrieb oder einer Dienststelle tätig sind, für die eine
Schwerbehindertenvertretung nicht gewählt ist; dies umfasst auch
Verhandlungen und den Abschluss entsprechender
Integrationsvereinbarungen. Satz 1 gilt entsprechend für die Konzern-,
Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung sowie für die
Schwerbehindertenvertretung der obersten Dienstbehörde, wenn bei einer
mehrstufigen Verwaltung Stufenvertretungen nicht gewählt sind. Die nach
Satz 2 zuständige Schwerbehindertenvertretung ist auch in persönlichen
Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen, über die eine übergeordnete
Dienststelle entscheidet, zuständig; sie gibt der
Schwerbehindertenvertretung der Dienststelle, die den schwerbehinderten
Menschen beschäftigt, Gelegenheit zur Äußerung. Satz 3 gilt nicht in
den Fällen, in denen der Personalrat der Beschäftigungsbehörde zu
beteiligen ist.
(7) § 94 Abs. 3 bis 7, § 95 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2, 4,
5 und 7 und § 96 gelten entsprechend, § 94 Abs. 5 mit der Maßgabe, dass
die Wahl der Gesamt- und Bezirksschwerbehindertenvertretungen in der
Zeit vom 1. Dezember bis 31. Januar, die der Konzern- und
Hauptschwerbehindertenvertretungen in der Zeit vom 1. Februar bis 31.
März stattfindet.
(8) § 95 Abs. 6 gilt für die Durchführung von
Versammlungen der Vertrauens- und der Bezirksvertrauenspersonen durch
die Gesamt-, Bezirks- oder Hauptschwerbehindertenvertretung
entsprechend.
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