BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 16.8.2005, 9 AZR 79/05
Altersteilzeitarbeitsverhältnis - Persönliche Haftung wegen unterbliebener Insolvenzsicherung eines Wertguthabens
Tenor
Die Revision des
Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf
vom 10. Dezember 2004 - 9 (6) Sa 96/04 - wird zurückgewiesen.
Auf die Revision des
Beklagten zu 4) wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Düsseldorf vom 10. Dezember 2004 - 9 (6) Sa 96/04 - insoweit
aufgehoben, als es den Beklagten zu 4) verurteilt hat. In diesem Umfang
wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht
zurückverwiesen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten über die persönliche Haftung der
Beklagten zu 1) bis 4) für ein nicht abgesichertes Wertguthaben
aus einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis.
2
Der Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 3) waren die seit dem 5.
November 2001 amtierenden Geschäftsführer der B B P GmbH
(BBP). Der Beklagte zu 2) war von Anfang 2000 bis Mitte 2002
Geschäftsführer dieser GmbH und anschließend bis 31.
Dezember 2002 Vorstandsmitglied der B B AG (BB), der Muttergesellschaft
der BBP. Der Beklagte zu 4) war von Anfang 2000
Geschäftsführer der BBP und seit dem 1. Juni 1997 bis zum
Jahreswechsel 2002/2003 das für den Personalbereich
zuständige Vorstandsmitglied der BB.
3
Der Kläger wurde zum 1. Oktober 1986 von der D B A
Aktiengesellschaft als Inbetriebnahmeingenieur eingestellt. Zuletzt war
er bei der BBP beschäftigt. In Ziff. II (Bezüge) seines
Anstellungsvertrages vom 24. Juli 1986/14. August 1986 heißt es
ua.:
“DBA gewährt als Vergütung ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von
DM 5.500.--, zahlbar am 15. eines jeden Monats.
----------------
Herr P gehört somit zu unseren außer Tarif stehenden Mitarbeitern.”
4
Ziff. XV (Schlussbestimmungen) des Anstellungsvertrages lautet:
“Soweit in diesem Vertrag keine abweichende Regelung getroffen
ist, gelten die jeweiligen gesetzlichen und tariflichen
Bestimmungen.”
5
Am 15. Juni 2001 hatte der Kläger mit der BBP eine Vereinbarung
“auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes (ATG)”
geschlossen. Diese lautet - soweit hier von Interesse -:
“§ 1
Beginn der Altersteilzeit
Das zwischen den Parteien geschlossene Anstellungsverhältnis
wird hiermit auf Veranlassung des Arbeitgebers aufgrund der
Ergänzung zum Interessenausgleich/Sozialplan vom 30. September
1999 geändert und ab dem 1. Januar 2002 als
Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt.
...
§ 3
Arbeitszeit
(1) Die Arbeitszeit entspricht mit dem Beginn
der Altersteilzeitarbeit im Jahresdurchschnitt der Hälfte der
bisherigen Arbeitszeit.
(2) Hinsichtlich der Verteilung der
Arbeitszeit wird vereinbart, daß Herr P in der ersten Hälfte
des Altersteilzeitverhältnisses wie bisher weiterarbeitet
(Arbeitsphase) und er in der zweiten Hälfte freigestellt wird
(Freistellungsphase).
§ 4
Arbeitsentgelt
Herr P erhält für die Dauer des
Altersteilzeitarbeitsverhältnisses Entgelt nach Maßgabe der
gemäß § 3 reduzierten Arbeitszeit, d. h. einen Betrag
von derzeit brutto DM 5.572,00 monatlich.
Das Entgelt ist unabhängig von der Verteilung der
Arbeitszeit fortlaufend zu zahlen.
...
§ 6
Altersteilzeitleistungen
(1) Herr P erhält zu seinem
Arbeitsentgelt gem. § 4 einen Aufstockungsbetrag in Höhe von
derzeit DM 1.114,40 monatlich.
(2) Herr P erhält während des
Altersteilzeitarbeitsverhältnisses darüber hinaus für
den Verlust des Arbeitsplatzes eine monatliche Abfindungszahlung in
Höhe von DM 600,00.
...
§ 8
Ende des Arbeitsverhältnisses
Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung am 31.
Dezember 2003.
Im übrigen bleibt das Recht zur Kündigung nach
Maßgabe des bisherigen Arbeitsvertrages und der
einschlägigen gesetzlichen Regelungen unberührt.”
6
Zwischen der BBP und ihrem Betriebsrat war am 19. Juli 2000 eine
Betriebsvereinbarung zur Altersteilzeit (BV Altersteilzeit)
abgeschlossen worden, in der es ua. heißt:
“Mit Wirkung vom 01.08.2000 gilt für die vom Tarifvertrag
Beschäftigungsbrücke erfaßten und die
außertariflichen Mitarbeiter dieser Altersgruppe nachfolgende
ergänzende Regelung:
...
16.
Das Unternehmen stellt durch geeignete Maßnahmen sicher,
daß im Falle der vorzeitigen Beendigung des
Altersteilzeitverhältnisses durch Insolvenz die Ansprüche der
Mitarbeiter tatsächlich abgesichert sind.
Das Unternehmen weist dem Betriebsrat jährlich die ausreichende Sicherung nach.”
7
Der Tarifvertrag zur Altersteilzeit in der Metall- und Elektroindustrie
Nordrhein-Westfalens vom 20. November 2000 (TV Altersteilzeit) lautet
auszugsweise:
“§ 6
Altersteilzeitentgelt
...
4. Endet das
Altersteilzeitarbeitsverhältnis vorzeitig, hat der
Beschäftigte Anspruch auf eine etwaige Differenz zwischen den
ausgezahlten Leistungen (Altersteilzeitentgelt und Aufstockungsbetrag)
und dem Entgelt für den Zeitraum seiner tatsächlichen
Beschäftigung. ... Dies gilt auch bei Tod des Beschäftigten
... und bei einer Insolvenz des Arbeitgebers. Bei der Auszahlung sind
die aktuellen Tarifentgelte zugrunde zu legen.
...
§ 16
Insolvenzsicherung
Der
Arbeitgeber berät geeignete Maßnahmen mit dem Betriebsrat
und stellt sicher, dass im Falle der vorzeitigen Beendigung des
Altersteilzeitarbeitsverhältnisses durch Insolvenz des
Arbeitgebers alle bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Ansprüche
einschließlich der darauf entfallenden Arbeitgeberanteile zur
Sozialversicherung gesichert sind.
...
Der
Arbeitgeber weist gegenüber dem Betriebsrat bzw. soweit keine
Betriebsvereinbarung besteht gegenüber dem Beschäftigten
jährlich die ausreichende Sicherung nach.”
8
Gemäß § 1 TV Altersteilzeit in Verbindung mit § 1
Nr. 3 Buchst. b der Manteltarifverträge für die Arbeiter,
Angestellten und Auszubildenden in der Metall- und Elektroindustrie
Nordrhein-Westfalens vom 11. Dezember 1996 und vom 24. August 2001/11.
September 2001 (gültig ab 1. Januar 2002) fallen Angestellte mit
einem Aufgabengebiet, das höhere Anforderungen stellt als die
höchste tarifliche Beschäftigungsgruppe nicht unter den
persönlichen Geltungsbereich des TV Altersteilzeit.
9
Am 19. Juni 2001 schloss die BB mit ihrem Konzernbetriebsrat eine
Vereinbarung zur Garantie von Ansprüchen aus
Altersteilzeitarbeitsverhältnissen. Diese Betriebsvereinbarung ist
seitens der BB durch den Beklagten zu 4) unterzeichnet. Dort
heißt es:
“Die in Anlage aufgeführten Unternehmen haben Betriebs- bzw.
einzelvertragliche Vereinbarungen über Altersteilzeit
abgeschlossen.
Um im Falle einer vorzeitigen Beendigung der
Altersteilzeitarbeitsverhältnisse durch Insolvenz des jeweiligen
Unternehmens die entstandenen Ansprüche der Arbeitnehmer und
Arbeitnehmerinnen abzusichern, gibt die B B AG folgende
Garantieerklärung:
Die B B AG, O wird im Falle der Insolvenz der in Anlage
aufgeführten Unternehmen alle vom einzelnen
Altersteilzeitbeschäftigten gemäß der jeweiligen
Betriebsvereinbarung bzw. einzelvertraglichen Zusage zur Altersteilzeit
erworbenen Ansprüche einschließlich der darauf entfallenden
Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung erfüllen.
Die B B AG wird Zahlung in Geld leisten, sofern das jeweilige
Unternehmen in Insolvenz gegangen ist und der Insolvenzverwalter
bestätigt hat, daß die vertraglichen Verpflichtungen des
Unternehmens zu Recht bestehen und den Betrag aufgibt, der für die
einzelnen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nicht mehr beglichen
werden kann. Die Zahlung erfolgt durch die B B AG, O direkt an die
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen.
Diese Garantie gilt, solange das jeweilige Unternehmen zum Konzern der
B B AG gehört, im übrigen aber unbefristet. Sie gilt auch
für zukünftige Konzernunternehmen mit Altersteilzeit.
Insoweit wird die Liste in Anlage regelmäßig der aktuellen
Entwicklung angepasst.”
10
Die BBP ist in der Anlage zu dieser Konzernbetriebsvereinbarung aufgeführt.
11
Eine anderweitige Sicherung der klägerischen Ansprüche
erfolgte nicht. Am 1. September 2002 wurde über das Vermögen
der BBP, der BB und weiterer Konzerngesellschaften das
Insolvenzverfahren eröffnet. Daraufhin wurde der Kläger von
der Arbeitsleistung freigestellt. Leistungen aus seinem
Altersteilzeitarbeitsverhältnis erhielt er seitdem nicht mehr.
Bereits seit Juni 2002 wurden dem Kläger die monatlichen
Abfindungszahlungen nicht mehr ausbezahlt.
12
Der Kläger meldete Vergütungsforderungen in Höhe von
93.944,00 Euro zur Insolvenztabelle an. Sein Wertguthaben beträgt
18.233,12 Euro.
13
Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens legten der Sachwalter
und der neu gewählte Vorstandsvorsitzende im Rahmen des
Insolvenzverfahrens der BB auf der Gläubigerversammlung vom 19.
November 2002 einen Bericht vor, in dem ua. ausgeführt wird, die
Ertragslage der BB sei im Geschäftsjahr 1. Oktober 2000 bis 30.
September 2001 durch Sondereinflüsse geprägt worden. Das
operative Ergebnis sei per 30. September 2001 negativ (minus 182,80
Millionen Euro) gewesen. Zwar habe der Lagebericht per Ende
Wirtschaftsjahr 30. September 2001 damit gerechnet, dass sich die Lage
im ersten Quartal 2002 entspannen werde. Dies sei aber in dem
erwarteten Maße nicht eingetreten. Ab dem 1. Oktober 2001 habe
die BB notwendige Versicherungsprämien nicht oder nur in sehr
geringem Umfang geleistet. Das Kalenderjahr 2002, beginnend ab Januar
2002, sei von einer “rollierenden Finanzplanung”
geprägt gewesen. Dabei habe die BB Forderungen verkauft, wodurch
in einem ersten Schritt Liquidität in die Gesellschaft geflossen
sei. Ohne diese “Optimierungsplanung” wäre der Konzern
bereits im Dezember 2001 oder auch schon früher
zahlungsunfähig gewesen.
14
Im Konzern hatte die Konzernmutter BB die finanziellen Mittel aus den
kurz- oder mittelfristigen operativen Geschäften der
Tochtergesellschaften an sich gezogen und damit sowohl Investitionen
als auch Verluste finanziert. Die BB war für die
Liquiditätsausstattung aller an diesem Finanzierungsverfahren
teilnehmenden Tochtergesellschaften, darunter auch der BBP
verantwortlich.
15
Der Kläger vertritt die Meinung, jeder der Beklagten hafte ihm
persönlich für den durch die unterbliebene Insolvenzsicherung
seines Wertguthabens entstandenen Schaden. Sie hätten wissen
müssen, dass durch die Garantieerklärung der BB in der
Konzernbetriebsvereinbarung vom 19. Juni 2001 kein wirksamer
Insolvenzschutz geschaffen worden sei. Insbesondere der Beklagte zu 4)
habe die schlechte Finanzlage der einzelnen Konzernunternehmen und der
BB auch schon zum Zeitpunkt des Abschlusses des
Altersteilzeitarbeitsvertrages gekannt.
16
Der Kläger hat zuletzt beantragt
festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet
sind, ihm den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, dass sein
Wertguthaben aus seinem Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf
Grundlage des Vertrages vom 15. Juni 2001 bei der B B P GmbH nicht
für den Fall der Insolvenz der B B P GmbH abgesichert worden ist.
17
Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt. Sie bestreiten eine persönliche Verpflichtung zum Schadensersatz.
18
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des
Klägers hat das Landesarbeitsgericht den Beklagten zu 4)
entsprechend dem ursprünglich als Hilfsantrag gestellten, jetzigen
Hauptantrag des Klägers verurteilt und im Übrigen die
Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die Revision hat das
Landesarbeitsgericht für den Beklagten zu 4) sowie für den
Kläger gegen die Beklagten zu 1), zu 2) und zu 3) zugelassen. Mit
seiner Revision gegen die Beklagten zu 1), 2) und 3) verfolgt der
Kläger sein Klagebegehren weiter, während die Beklagten die
Zurückweisung der Revision beantragen. Der Beklagte zu 4) verfolgt
mit seiner Revision seinen Antrag auf Klageabweisung weiter. Der
Kläger hat die Zurückweisung der Revision des Beklagten zu 4)
beantragt.
Entscheidungsgründe
19
A. Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet.
Die Abweisung der Klage gegen die Beklagten zu 1) bis 3) durch das
Landesarbeitsgericht ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
20
I. Die Klage ist zulässig.
21
1. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat
klargestellt, dass er mit dem ursprünglich vor dem
Landesarbeitsgericht gestellten Hauptantrag kein anderes Prozessziel
verfolgt habe als mit dem hilfsweise gestellten Antrag. Deshalb hat er
nur noch den vom Landesarbeitsgericht als hinreichend bestimmt
angesehenen Hilfsantrag - nunmehr als Hauptantrag - zum alleinigen
Antrag gemacht. Das ist nicht als Klageänderung, sondern als
Berichtigung iSd. § 264 Nr. 1 ZPO anzusehen.
22
2. Der Klageantrag ist - wie das Landesarbeitsgericht zutreffend festgestellt hat - auslegungsbedürftig.
23
Der Kläger verlangt die Feststellung, dass ihm der Schaden zu
ersetzen ist, der ihm dadurch entstanden ist, dass sein Wertguthaben
nicht für den Fall der Insolvenz abgesichert worden ist.
24
“Wertguthaben” ist nach der Legaldefinition des § 7
Abs. 1a Satz 1 SGB IV das Arbeitsentgelt, das für Zeiten einer
Freistellung von der Arbeitsleistung fällig ist und mit einer vor
oder nach diesen Zeiten erbrachten Arbeitsleistung erzielt wird.
Wertguthaben ist damit das während der Arbeitsphase des
Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nicht zur Auszahlung gelangte
Bruttoarbeitsentgelt.
25
Damit ist die ausreichende Bestimmtheit des Feststellungsantrages iSd.
§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gegeben. Aus dem Sachvortrag des
Klägers ergibt sich nämlich, dass er durch die Erbringung
seiner Arbeitsleistung während der Arbeitsphase seines
Altersteilzeitarbeitsverhältnisses vom 1. Januar 2002 bis zum 1.
September 2002 (Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung und der
Freistellung des Klägers) das Wertguthaben erarbeitet hat, das ihm
wegen unterbliebener Insolvenzsicherung während der
Blockfreistellung nicht ausgezahlt worden ist.
26
3. Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche
Feststellungsinteresse ist gegeben. Bei Feststellungsklagen, die sich
auf künftige Schadensersatzansprüche beziehen, liegt das
rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung einer
Schadensersatzpflicht des Beklagten bereits dann vor, wenn
Schadensfolgen in der Zukunft möglich sind, auch wenn ihre Art,
ihr Umfang und sogar ihr Eintritt noch ungewiss sind. Es muss lediglich
eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Schadenseintrittes bestehen (BAG
19. August 2004 - 8 AZR 349/03 - AP SGB VII § 104 Nr. 4 = EzA SGB
VII § 104 Nr. 2 mwN) .
27
Da das Insolvenzverfahren über das Vermögen der BBP und der
BB noch nicht abgeschlossen ist, besteht wie in jedem
Insolvenzverfahren eine Ungewissheit, ob Masse- und
Insolvenzforderungen erfüllt werden können.
28
II. Die Klage gegen die Beklagten zu 1) bis 3) ist unbegründet. Es
besteht weder ein vertraglicher noch ein deliktischer Anspruch.
29
1. Eine vertragliche persönliche Haftung der Beklagten zu 1) bis
3) scheidet aus, weil sich aus dem klägerischen Vorbringen nicht
ergibt, die Beklagten hätten ihm gegenüber erklärt oder
zumindest den Anschein erweckt, sie würden persönlich
über die in der Konzernbetriebsvereinbarung abgegebene
Garantieerklärung der BB hinaus - in Abweichung von der
gesellschaftsrechtlichen Haftungsbeschränkung (§ 13 Abs. 2
GmbHG) - für Verbindlichkeiten der BBP aus dem
Altersteilzeitarbeitsverhältnis einstehen.
30
2. Die Beklagten 1) bis 3) haften auch nicht aus unerlaubter Handlung.
Ob der Beklagte zu 2) als Geschäftsführer der BBP, die zum
Zeitpunkt des Abschlusses des Altersteilzeitarbeitsvertrages mit dem
Kläger am 15. Juni 2001 dessen Arbeitgeberin war, oder die
Beklagten zu 1) und 3) als Geschäftsführer der BBP, die zum
Zeitpunkt der Inkraftsetzung des
Altersteilzeitarbeitsverhältnisses am 1. Januar 2002 Arbeitgeberin
des Klägers war, persönlich verpflichtet waren, das
Wertguthaben des Klägers gegen eine Insolvenz der BBP abzusichern,
ist unerheblich.
31
Durch die in der Konzernbetriebsvereinbarung vom 19. Juni 2001 wenige
Tage nach Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrages abgegebene
Garantieerklärung hat die BB zugunsten der Arbeitnehmer der BBP
und damit auch zugunsten des Klägers zugesagt, die Ansprüche
der Altersteilzeitbeschäftigten im Fall der Insolvenz zu
erfüllen.
32
Die so begründete Einstandspflicht der Konzernmutter hat sich
allerdings später als nicht werthaltig erwiesen. Das kann den
Beklagten zu 1) bis 3) nicht vorgeworfen werden. Sie mussten im Jahre
2001 nicht davon ausgehen, dass dieses Sicherungsmittel ungeeignet war.
Zwar ist mit dem Dritten Gesetz für moderne Dienstleistungen am
Arbeitsmarkt (BGBl. I 2003 S. 2848) geregelt worden, das zwischen
Konzernunternehmen begründete Einstandspflichten - wie die hier
abgegebene Erklärung - nicht als geeignete Sicherungsmittel gelten
(§ 8a Abs. 1 Satz 2 AltTZG). Diese Regelung gilt jedoch nach
§ 15g Satz 1 AltTZG erst für die Altersteilzeitarbeit, die ab
dem 1. Juli 2004 begonnen wurde. Eine Rückwirkung ist
ausgeschlossen.
33
Eine Haftung für unterbliebene eigene Bemühungen der Organe
der Tochtergesellschaften könnte daher nur in Frage kommen, wenn
die Beklagten zu 1) bis 3) gewusst oder zumindest hätten wissen
können, dass diese Garantieerklärung wegen der drohenden
Insolvenz der BB wirtschaftlich wertlos war.
34
Dies war nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts jedoch nicht der Fall.
35
Das Landesarbeitsgericht hat zwar ausgeführt, die Beklagten zu 1)
bis 3) hätten objektiv die Pflicht gehabt, den Kläger auf das
Insolvenzrisiko sowie auf die Folgen des von der BB praktizierten
“Cash-Clearing-Verfahrens” für sein Wertguthaben
hinzuweisen. Gleichzeitig hat es jedoch festgestellt, es sei nicht
ersichtlich, dass die Beklagten zu 1) bis 3) den zur Insolvenz
führenden Umfang der Liquiditätskrise kannten. Dazu habe es
an einem substantiierten Vorbringen des Klägers gefehlt.
36
Die Revision hat diese Feststellungen des Landesarbeitsgerichts mit
einer Aufklärungsrüge angegriffen. Diese Verfahrensrüge
ist jedoch nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Die Revision
macht lediglich geltend, es sei festzuhalten, dass nicht nur der
Beklagte zu 4), sondern in gleicher Weise die Beklagten zu 1) bis 3)
über das im Konzern herrschende
“Cash-Clearing-Verfahren”, die Finanzprobleme und die
“rollierende Finanzplanung” informiert gewesen seien. Im
Übrigen verweist sie nur auf den klägerischen Vortrag in
erster und zweiter Instanz, insbesondere auf die Darlegungen in der
Berufungsbegründung und im Schriftsatz vom 16. August 2004. Das
ist unzureichend (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO).
37
Nach der Rechtsprechung des Senats genügt es für eine auf
§ 286 ZPO gestützte Rüge wegen übergangenen
Beweisantritts durch das Berufungsgericht nicht, vorzutragen, das
Landesarbeitsgericht habe angebotene Beweise nicht berücksichtigt.
Vielmehr ist nach Beweisthema und Beweismittel anzugeben, zu welchem
Punkt das Landesarbeitsgericht eine gebotene Beweisaufnahme unterlassen
haben soll und welches Ergebnis diese Beweisaufnahme hätte
zeitigen müssen. Erforderlich ist dabei die Angabe der genauen
vorinstanzlichen Fundstelle der übergangenen Beweisanträge
nach Schriftsatz und bei umfangreichen Schriftsätzen nach
Seitenzahl (Senat 6. Januar 2004 - 9 AZR 680/02 - BAGE 109, 145) .
Diesen Erfordernissen genügt die Revisionsbegründung des
Klägers nicht.
38
Das Landesarbeitsgericht hat auch nicht die Verteilung der
Darlegungslast verkannt. Zutreffend hat es ausgeführt, der
Kläger trage die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen
der Tatsachen, auf Grund derer er eine persönliche Haftung der
Geschäftsführer der BBP herleite (vgl. BGH 26. Juni 1989 - II
ZR 289/88 - BGHZ 108, 134; BAG 3. September 1998 - 8 AZR 189/97 - BAGE
89, 349).
39
B. Die Revision des Beklagten zu 4) ist begründet. Mit der vom
Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung lässt sich die
persönliche Haftung des Beklagten zu 4) nicht rechtfertigen.
40
I. Eine vertragliche Haftung des Beklagten zu 4) für den Schaden,
der dem Kläger durch die wirtschaftlich unzulängliche
Insolvenzsicherung seines Wertguthabens entstanden ist, scheidet aus.
Aus dem klägerischen Vorbringen folgt nicht, dass der Beklagte zu
4) als Geschäftsführer der BBP in den Jahren 2001/2002 dem
Kläger gegenüber erklärt oder zumindest den Anschein
erweckt hat, er werde persönlich für Verbindlichkeiten der
BBP einstehen, wenn sich die Garantieerklärung der BB in der von
ihm als Vertreter der BB unterzeichneten Konzernbetriebsvereinbarung
wegen Insolvenz der BB als wirtschaftlich wertlos erweisen werde.
41
II. Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht von § 826 BGB als
Anspruchsgrundlage für einen Schadensersatzanspruch des
Klägers ausgegangen. Soweit das Landesarbeitsgericht jedoch
angenommen hat, die Anspruchsvoraussetzungen für einen
Schadensersatzanspruch wegen sittenwidriger vorsätzlicher
Schädigung nach § 826 BGB lägen vor, tragen die vom
Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen dieses Ergebnis nicht.
42
1. Die Verwirklichung des Tatbestandes des § 826 BGB erfordert
einen Schädigungsvorsatz. Dabei reicht bedingter Vorsatz aus. Es
genügt, wenn die Möglichkeit einer Schädigung erkannt
wird und diese für den Fall ihres Eintritts billigend in Kauf
genommen wird (BAG 3. September 1998 - 8 AZR 189/97 - BAGE 89, 349) .
Eine solche Schlussfolgerung kann auch aus den äußeren
Umständen gezogen werden. Drängt sich nach ihnen eine
Schädigung Dritter geradezu auf, kann von bedingtem Vorsatz
ausgegangen werden (BAG 3. September 1998 - 8 AZR 189/97 - aaO mwN).
43
2. Zutreffend rügt die Revision, das Landesarbeitsgericht
hätte aus den von ihm festgestellten Tatsachen nicht die
Schussfolgerungen ziehen dürfen, der Beklagte zu 4) habe den
Kläger mit bedingtem Vorsatz geschädigt, weil er es billigend
in Kauf genommen habe, dass dieser während der Arbeitsphase seines
Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ein Wertguthaben aufbaue,
dessen Verlust ihm wegen der hohen Insolvenzgefahr der BB drohe.
44
Das Landesarbeitsgericht hat seine Schlussfolgerungen allein auf die
Tatsache gestützt, dass dem Beklagten zu 4) als Vorstandsmitglied
der BB die von der BB praktizierte “rollierende
Finanzplanung” und der Umstand bekannt gewesen sei, dass
Versicherungsprämien nicht mehr gezahlt worden seien sowie dass es
die Finanzlage der BBP und der BB nicht zugelassen habe, Finanzmittel
für andere Sicherungsmittel als die gewählte
Garantieerklärung in der Konzernbetriebsvereinbarung aufzubringen.
Diese Umstände rechtfertigen nicht den Schluss des
Landesarbeitsgerichts, der Beklagte zu 4) habe die Schädigung des
Klägers billigend in Kauf genommen. Es hätte dazu weiter
gehender tatsächlicher Feststellungen durch das
Landesarbeitsgericht bedurft. Insbesondere hätte festgestellt
werden müssen, ob das von der BB praktizierte Finanzierungssystem
dazu gedient hat, eine unmittelbar bevorstehende Insolvenz des Konzerns
zu verschleppen oder ob es sich, wie der Beklagte zu 4) vorträgt,
um einen zulässigen und im Wirtschaftsleben üblichen Vorgang
gehandelt hat, um Liquidität im Konzern zu optimieren und neue
Geschäfte zu generieren. Selbst dann, wenn das Verfahren
eingeführt worden wäre, um eine Zahlungsunfähigkeit zu
vermeiden, wäre das noch kein zwingendes Indiz dafür, dass
der Beklagte zu 4) als das für den Bereich Arbeit und Personal
zuständige Vorstandsmitglied von einer unmittelbar bevorstehenden
Insolvenz Kenntnis hatte. Möglich ist, dass die BB und damit auch
der Beklagte zu 4) darauf vertraut haben, eine Insolvenz werde sich
gerade durch diese Maßnahme vermeiden lassen. Dies schlösse
einen Schädigungsvorsatz iSd. § 826 BGB aus (BAG 3. September
1998 - 8 AZR 189/97 - BAGE 89, 349).
45
Ebenso wenig durfte das Landesarbeitsgericht aus der Tatsache, dass die
BB fällige Versicherungsprämien nicht gezahlt hat, folgern,
der Beklagte zu 4) habe den Eintritt der Insolvenz der BB bei Abschluss
des Altersteilzeitarbeitsvertrages oder bei Abschluss der
Konzernbetriebsvereinbarung im Juni 2001 vorhergesehen und den Verlust
des vom Kläger danach im Jahre 2002 erarbeiteten Wertguthabens
billigend in Kauf genommen. Auch hier fehlt es an näheren
Feststellungen des Landesarbeitsgerichts. So ist ungeklärt, in
welchem Umfange und aus welchen Gründen Versicherungsprämien
durch die BB nicht gezahlt worden und wann diese Umstände dem
Beklagten zu 4) zur Kenntnis gekommen sind. Ohne derartige
Feststellungen lässt sich weder beurteilen, ob objektiv eine
Insolvenz zu befürchten war noch, ob der Beklagte zu 4) erkennen
musste, dass die in der Konzernbetriebsvereinbarung erklärte
Garantie zur Sicherung des Wertguthabens ungeeignet war.
46
III. Die Klage erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als begründet (§ 561 ZPO).
47
1. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu 4) ergibt sich nicht aus § 823 Abs. 1 BGB.
48
Die unzulängliche Absicherung des Wertguthabens gegen Insolvenz
durch die BBP, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 4) zum
Zeitpunkt des Abschlusses des Altersteilzeitarbeitsvertrages mit dem
Kläger war, kann keine unerlaubte Handlung iSd. § 823 Abs. 1
BGB darstellen. Diese Norm dient nur dem Schutz bestimmter Rechte oder
Rechtsgüter, wie Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder
sonstiger Rechte. Ein Wertguthaben, das ein Arbeitnehmer in
Altersteilzeit erwirbt, ist kein sonstiges Recht iSd. § 823 Abs. 1
BGB.
49
“Sonstige Rechte” sind im Hinblick auf die Nennung hinter
“Eigentum” nur diejenigen Rechte, die denselben rechtlichen
Charakter wie das Eigentumsrecht besitzen und die ebenso wie Leben,
Gesundheit und Freiheit von Jedermann zu beachten sind, also nur die
sog. absoluten oder ausschließlichen Rechte. Ein absolutes Recht
iSd. § 823 Abs. 1 BGB wird dadurch gekennzeichnet, dass es nicht
nur relativ in Bezug auf einzelne andere, sondern im Verhältnis zu
allen anderen Personen existiert und von diesen zu beachten ist (BAG 4.
Juni 1998 - 8 AZR 786/96 - BAGE 89, 80). Gerade daran fehlt es bei
einem Wertguthaben. Dieses begründet lediglich den
schuldrechtlichen Anspruch des Arbeitnehmers in Altersteilzeit gegen
seinen Arbeitgeber, ihm während der Freistellungsphase das
während der Arbeitsphase erarbeitete Arbeitsentgelt auszuzahlen.
50
2. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu 4) nach § 823
Abs. 2 BGB scheitert daran, dass dieser gegen kein Schutzgesetz iSd.
Norm verstoßen hat.
51
a) Eine persönliche Haftung des Beklagten zu 4) nach § 823
Abs. 2 BGB iVm. § 7d SGB IV idF vom 21. Dezember 2000 wegen
unzulänglicher Insolvenzsicherung des Wertguthabens des
Klägers scheidet allein schon deshalb aus, weil § 7d SGB IV
vorliegend keine Anwendung findet. Die zwischen dem Kläger und der
BBP geschlossene Vereinbarung über Altersteilzeit sieht vor, dass
das in der sog. Arbeitsphase vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2002
angesammelte Wertguthaben in der Freistellungsphase vom 1. Januar 2003
bis 31. Dezember 2003 ausgeglichen werden soll. Damit übersteigt
der vereinbarte Zeitraum, in dem das Wertguthaben auszugleichen ist,
nicht 27 Kalendermonate nach der ersten Gutschrift, so dass nach §
7d Abs. 1 Nr. 2 SGB IV idF vom 21. Dezember 2000 keine Vorkehrungen der
Parteien erforderlich sind, die der Erfüllung des Wertguthabens
bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers dienen.
52
b) Der Beklagte zu 4) haftet dem Kläger auch nicht nach § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 266 Abs. 1 StGB.
53
Voraussetzung der Erfüllung des Tatbestandes der Untreue nach
§ 266 Abs. 1 StGB und damit einer privatrechtlichen Haftung wegen
unerlaubter Handlung wäre, dass die in Betracht kommende zweite
Alternative des § 266 Abs. 1 StGB, der sog. Treubruchstatbestand,
vorliegt. Dieser knüpft an die tatsächliche Einwirkungsmacht
des Täters an, wenn dieser ein besonderes, schützenswertes
Vertrauen in die Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen zugrunde
liegt. Die vorausgesetzte Vermögensbetreuungspflicht muss auf
einer besonders qualifizierten Pflichtenstellung zu dem fremden
Vermögen beruhen, die über allgemeine vertragliche Sorgfalts-
und Rücksichtnahmepflichten ebenso wie über eine allein
tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit deutlich hinausgeht. Die
Vermögensbetreuungspflicht muss sich als Hauptpflicht, dh. als das
Vertragsverhältnis zumindest mitbestimmende - und nicht nur
beiläufige - Pflicht darstellen. Eine Treuepflicht ergibt sich in
aller Regel nur aus einem fremdnützig typisierten
Schuldverhältnis, in welchem der Verpflichtung des Täters
Geschäftsbesorgungscharakter zukommt (Rolfs in Hanau/Rolfs
Insolvenzschutz von Wertguthaben S. 38 f.; vgl. Lenckner/Perron in
Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 266 Rn. 22 ff.).
Dementsprechend ist anerkannt, dass dem Arbeitgeber grundsätzlich
keine Vermögensbetreuungspflicht hinsichtlich der Lohnzahlung und
sonstigen Leistungen im Austauschverhältnis zukommt
(Lenckner/Perron aaO § 266 Rn. 26; Rolfs aaO S. 39). Aus diesem
Grunde hat der Gesetzgeber zusätzlich § 266a in das StGB
eingefügt, der dem Schutzinteresse des Arbeitnehmers an der
treuhänderischen Verwaltung von Teilen seines Arbeitseinkommens
dient. Dabei sind aber nicht sämtliche Pflichten des Arbeitgebers
im Zusammenhang mit der Auszahlung und Verwaltung verdienter
Arbeitsvergütung in den Schutzbereich des Gesetzes aufgenommen
worden (vgl. Lenckner/Perron aaO § 266a Rn. 1 f.).
54
c) Eine Haftung des Beklagten zu 4) nach § 823 Abs. 2 BGB iVm.
§ 16 TV Altersteilzeit oder Ziff. 16 BV Altersteilzeit scheidet
ebenfalls aus.
55
§ 16 TV Altersteilzeit verpflichtet den Arbeitgeber nach
Beratungen mit dem Betriebsrat sicherzustellen, dass “im Falle
der vorzeitigen Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses
durch Insolvenz des Arbeitgebers alle bis zu diesem Zeitpunkt
entstandenen Ansprüche einschließlich der darauf
entfallenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung gesichert
sind.”
56
Für etwaige Schäden, die dem Kläger aus der Verletzung
dieser vereinbarten Verpflichtung entstehen, hätte die BBP als
Arbeitgeberin mit ihrem Gesellschaftsvermögen zu haften, § 13
Abs. 2 GmbHG. Eine persönliche Haftung des Beklagten zu 4) als
Geschäftsführer der BBP wäre nur im Wege der sog.
Durchgriffshaftung möglich, die allerdings für eine
vertragliche Haftung ausscheidet (vgl. BAG 3. September 1998 - 8 AZR
189/97 - BAGE 89, 349) .
57
Dieses durch das GmbHG geregelte Haftungssystem kann nicht durch
tarifvertragliche Regelungen ausgeweitet werden. Die Vereinbarung einer
persönlichen Haftung des Geschäftsführers für
Verstöße einer GmbH gegen Tarifnormen überschritte die
den Tarifvertragsparteien durch § 1 Abs. 1 TVG eingeräumte
Regelungskompetenz. So würde ein Vertrag zu Lasten Dritter
geschaffen. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der jeweilige
Organvertreter der persönlichen Haftungsübernahme zustimmt.
Dies war hier nicht der Fall. Ob der TV Altersteilzeit auf das
Arbeitsverhältnis des Klägers als
“außertariflichen” Angestellten überhaupt
Anwendung gefunden hat, brauchte deshalb nicht entschieden zu werden.
58
Auch Ziff. 16 der für den Betrieb der BBP am 19. Juli 2000
abgeschlossenen Betriebsvereinbarung zur Einführung von
Altersteilzeit verpflichtete zwar die BBP, durch “geeignete
Maßnahmen” sicherzustellen, dass “im Falle der
vorzeitigen Beendigung des Altersteilzeitverhältnisses durch
Insolvenz die Ansprüche der Mitarbeiter tatsächlich
abgesichert sind.” Der Verstoß gegen diese Norm führt
jedoch ebenfalls nicht zu einer deliktischen Handlungshaftung des
Geschäftsführers der BBP, des Beklagten zu 4). Ebenso wenig
wie das gesellschaftsrechtliche Haftungssystem für juristische
Personen durch Tarifverträge erweitert werden kann, ist dies durch
Betriebsvereinbarungen möglich. Das Betriebsverfassungsgesetz,
insbesondere § 88 BetrVG, gewährt den Betriebspartnern
insoweit keine Regelungsbefugnis.
59
Die gesetzliche Haftungsbeschränkung des § 13 Abs. 2 GmbHG
könnte nur durch den Gesetzgeber erweitert werden. Eine solche
Erweiterung hat er bezüglich der strafrechtlichen
Verantwortlichkeit des Geschäftsführers einer GmbH für
Verstöße gegen Straftatbestände in § 14 Abs. 1 Nr.
1 StGB ebenso getroffen wie bezüglich der Verantwortlichkeit des
GmbH-Geschäftsführers für die Begehung einer
Ordnungswidrigkeit, § 9 Abs. 1 Nr. 1 OWiG.
60
IV. Wegen der unzulänglichen Sachverhaltsfeststellung war das
Urteil des Landesarbeitsgerichts bez. der Verurteilung des Beklagten zu
4) nach § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO iVm. § 72
Abs. 5 ArbGG aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und
Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.
61
Sollte das Landesarbeitsgericht unter Berücksichtigung der von der
Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze zur Darlegungs- und
Beweislast für die Annahme einer Zahlungsunfähigkeit (BGH 24.
Mai 2005 - IX ZR 123/04 - NJW 2005, 3062) erneut zu der Feststellung
gelangen, der Beklagte zu 4) habe den Vorsatz gehabt, den Kläger
zu schädigen, so wird es neben einem Schadensersatzanspruch nach
§ 826 BGB auch zu prüfen haben, ob der Beklagte zu 4) nach
§ 823 Abs. 2 BGB iVm. § 263 StGB dem Kläger zum
Schadensersatz verpflichtet ist.
62
C. Das Landesarbeitsgericht wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
Düwell
Reinecke
Böck
Otto
Benrath