BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 4.10.2005, 9 AZR 632/04
Vergütungsanspruch - behinderungsgerechter Arbeitsplatz
Leitsätze
1. Ist ein schwerbehinderter oder gleichgestellter behinderter
Arbeitnehmer auf Grund seiner Behinderung außerstande, seine
arbeitsvertraglich geschuldete Leistung zu erbringen, gerät der
Arbeitgeber nicht mit der Annahme der Dienste in Verzug. Die vom
Arbeitgeber nach § 296 Satz 1 BGB vorzunehmende Handlung besteht
nur darin, die vom Arbeitnehmer geschuldete Leistung hinreichend zu
bestimmen und durch Zuweisung eines bestimmten Arbeitsplatzes zu
ermöglichen. Deshalb ist der Arbeitgeber zur Vermeidung von
Annahmeverzugsansprüchen weder zu einer Vertragsänderung noch
zum Einsatz technischer Arbeitshilfen verpflichtet.
2. Nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 und 5 SGB IX haben
schwerbehinderte Arbeitnehmer Anspruch auf behinderungsgerechte
Gestaltung und Ausstattung ihres Arbeitsplatzes. Die schuldhafte
Verletzung dieser Pflicht kann Schadensersatzansprüche des
Arbeitnehmers aus § 280 Abs. 1 BGB und § 823 Abs. 2 BGB iVm.
§ 81 Abs. 4 Satz 1 SGB IX begründen. Diese sind auf Ersatz
der entgangenen Vergütung gerichtet.
3. Der Arbeitnehmer hat nach den allgemeinen Regeln grundsätzlich
die primäre Darlegungs- und Beweislast für die
anspruchsbegründenden Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs.
Hat der Arbeitgeber allerdings seine Erörterungspflichten nach
§ 84 Abs. 1 SGB IX verletzt, trifft ihn die sekundäre
Darlegungslast dafür, dass ihm auch unter Berücksichtigung
der besonderen Arbeitgeberpflicht nach § 81 Abs. 4 SGB IX eine
zumutbare Beschäftigung des schwerbehinderten Arbeitnehmers nicht
möglich war.
Tenor
Auf die Revision des
Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 9.
August 2004 - 8 (17) Sa 1416/02 - aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur
neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des
Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten in der Revision noch über
Vergütungsansprüche des Klägers für den Zeitraum
vom 15. August 2001 bis einschließlich April 2002 trotz
Nichtbeschäftigung.
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Der 1961 geborene mit einem Grad von 50 schwerbehinderte Kläger
ist seit dem 17. Februar 1997 bei der Beklagten als Müllwerker in
Vollzeit angestellt. In seinem Schwerbehindertenausweis vom 19.
September 2000 ist das Merkmal G (gehbehindert) eingetragen.
3
Nach § 2 des Arbeitsvertrags vom 13. Februar 1997 richtet sich das
Arbeitsverhältnis nach dem Bundesmanteltarifvertrag für
Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G), den
zusätzlich abgeschlossenen Tarifverträgen, insbesondere dem
Bezirkszusatztarifvertrag zum BMT-G für Nordrhein-Westfalen
(BZT-G/NRW) sowie den an deren Stelle tretenden Tarifverträgen in
ihrer jeweiligen Fassung. Der Kläger wurde als Müllwerker in
der Lohngruppe 3 BZT-G/NRW beschäftigt.
4
Der Kläger war in der Zeit vom 16. Oktober 1999 bis 1. November
2000 auf Grund einer Kniegelenkserkrankung arbeitsunfähig. Wegen
eines hierbei festgestellten Tumors erhielt er eine
Oberschenkelteilprothese. Da der Kläger deshalb seine bisherige
Tätigkeit als Müllwerker nicht mehr ausüben konnte,
wurde er in der Folgezeit auf dem Hauptbetriebshof des Umweltbetriebs
in der Wertstoffannahme und gelegentlich in der
Containerstellplatzreinigung eingesetzt. Im Februar 2001 erlitt er
einen Arbeitsunfall durch Sturz bei Glatteis. Wegen des Bruchs der
Prothese musste er erneut operiert werden. Er war fortlaufend bis zum
15. Juni 2001 und sodann vom 16. Juli 2001 bis zum 12. August 2001
arbeitsunfähig. Die Beklagte verweigerte eine Fortsetzung der
Tätigkeit des Klägers ab dem 13. August 2001, da er für
eine dauerhafte Weiterbeschäftigung im Bereich der
Wertstoffannahme nicht geeignet sei. Für die Zeit ab dem 15.
August 2001 erbrachte die Beklagte gegenüber dem Kläger keine
Vergütungszahlungen mehr.
5
Mit seiner im November 2001 beim Arbeitsgericht erhobenen Klage hat der
Kläger zunächst die Weiterbeschäftigung als
Müllwerker begehrt und gleichzeitig Vergütungsansprüche
ab dem 15. August 2001 geltend gemacht. Er hat die Auffassung
vertreten, er sei trotz seiner Behinderung im Bereich der
Wertstoffannahme und der Containerstellplatzreinigung einsetzbar.
6
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
die Beklagte zur verurteilen, für den Zeitraum August bis
einschließlich Dezember 2001 10.729,30 Euro brutto nebst Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins ab 16.
Dezember 2001 abzüglich bezogenen Arbeitslosengeldes in Höhe
von 5.721,10 Euro netto,
ferner als Arbeitsvergütung für den Zeitraum Januar bis April
2002 8.540,82 Euro brutto nebst Zinsen in derselben Höhe seit dem
16. April 2002 abzüglich bezogenen Arbeitslosengeldes in Höhe
von 4.947,60 Euro netto zu zahlen.
7
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die
Auffassung vertreten, eine Beschäftigung des Klägers in der
Wertstoffannahme und im Rahmen der Containerstellplatzreinigung sei aus
gesundheitlichen Gründen nicht möglich. Zu den Aufgaben auf
dem Wertstoffhof sowie im Rahmen der Containerstellplatzreinigung
gehöre das Tragen schwerer und sperriger Gegenstände. Hierzu
sei der Kläger auf Grund seiner Behinderung nicht in der Lage.
8
Das Arbeitsgericht hat die Klage auf Weiterbeschäftigung als
Müllwerker und auf Vergütungszahlung nach Vernehmung der
Zeugen H und D über die Arbeitsaufgaben in den Wertstoffhöfen
und im Rahmen der Containerstellplatzreinigung abgewiesen. Mit der
Berufung hat der Kläger nur noch seine
Vergütungsansprüche weiterverfolgt. Das Landesarbeitsgericht
hat die Berufung nach Einholung eines arbeitsmedizinischen Gutachtens
des Facharztes für Arbeitsmedizin Dr. W und Vernehmung des Zeugen
G zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der vom
Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision, mit der er seine
Vergütungsansprüche weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe
9
Die zulässige Revision ist begründet. Sie führt zur
Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der
Sache. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung kann
die Klage nicht abgewiesen werden. Ob dem Kläger der geltend
gemachte Zahlungsanspruch zusteht, kann der Senat auf der Grundlage der
Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht entscheiden.
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I. Der Anspruch des Klägers auf Zahlung von Arbeitsentgelt
für die Zeit vom 15. August 2001 bis Ende April 2002 trotz
Nichtarbeit folgt nicht aus Annahmeverzug nach § 615 BGB.
11
1. Nach § 615 Satz 1 BGB hat der Arbeitgeber die nach § 611
BGB vereinbarte Vergütung fortzuzahlen, wenn er mit der Annahme
der Dienste in Verzug gerät. Die Voraussetzungen des
Annahmeverzugs richten sich nach den §§ 293 ff. BGB. Nach
§ 296 Satz 1 BGB obliegt es dem Arbeitgeber als Gläubiger der
geschuldeten Arbeitsleistung, dem Arbeitnehmer einen
funktionsfähigen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen ( BAG
19. Januar 1999 - 9 AZR 679/97 - BAGE 90, 329 ). Die dem Arbeitgeber
nach § 296 Satz 1 BGB obliegende Handlung besteht darin, die vom
Arbeitnehmer geschuldete Leistung hinreichend zu bestimmen und durch
Zuweisung eines bestimmten Arbeitsplatzes zu ermöglichen (BAG 3.
Dezember 2002 - 9 AZR 481/01 - BAGE 104, 45; 23. Januar 2001 - 9 AZR
287/99 - BAGE 97, 23) . Dem war die Beklagte nicht nachgekommen. Sie
verweigerte die Zuweisung eines Arbeitsplatzes, indem sie dem
Kläger mit Schreiben vom 14. August 2001 mitteilte, dass eine
Weiterbeschäftigung wegen seiner eingeschränkten
Einsetzbarkeit abgelehnt werde.
12
2. Die unterlassene Zuweisung eines Arbeitsplatzes führt dann
nicht zu einem Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers aus
Annahmeverzug, wenn die Voraussetzungen des § 297 BGB vorliegen.
Danach kommt der Gläubiger nicht in Verzug, wenn der Schuldner zur
Zeit des Angebots oder im Fall des § 296 BGB zu der für die
Handlung des Arbeitgebers bestimmten Zeit außerstande ist, die
Leistung zu bewirken. Dem Arbeitnehmer muss die Erbringung der
vertraglich geschuldeten Leistungen möglich sein.
Unmöglichkeit und Annahmeverzug schließen sich aus.
13
a) Das Landesarbeitsgericht geht zutreffend davon aus, dass dem
Kläger auf Grund seiner Behinderung eine Tätigkeit weder auf
einem der Wertstoffhöfe der Beklagten noch im Rahmen der
Containerstellplatzreinigung möglich gewesen sei. Auf andere
Arbeitsplätze habe sich der Kläger nicht mehr berufen. Es
seien auf diesen in Frage kommenden Arbeitsplätzen auch schwere
und sperrige Gegenstände, zB Waschmaschinen, ohne Einsatz von
Hebehilfen zu tragen. Nach dem vom Landesarbeitsgericht eingeholten
Gutachten des Sachverständigen Dr. W scheide eine
Beschäftigung des Klägers mit solchen Tätigkeiten aus
arbeitsmedizinischer Sicht aus, da seine Prothese nur
eingeschränkt statisch belastbar war. Das Heben und Tragen von
Lasten sollte auf bis zu 15 kg beschränkt bleiben, so dass nur
körperlich leichte und mittelschwere Arbeit möglich war. Das
wird auch vom Kläger nicht mehr in Abrede gestellt.
14
b) Eine den Annahmeverzug ausschließende Unmöglichkeit ist
jedoch nicht schon deshalb anzunehmen, weil der Arbeitnehmer aus
Gründen in seiner Person nur einen Teil, nicht aber alle Arbeiten
verrichten kann, die zum Spektrum der vertraglich vereinbarten
Tätigkeit gehören. Andernfalls bliebe außer Acht, dass
der Arbeitgeber gemäß § 106 Satz 1 GewO sein
Weisungsrecht nach billigem Ermessen auszuüben und dabei auch die
Interessen des Arbeitnehmers zu berücksichtigen hat. Bei
beschränkter Leistungsfähigkeit auf Grund einer Behinderung
ist der Arbeitgeber nach § 106 Satz 3 GewO sogar verpflichtet, im
Rahmen der Ausübung seines Direktionsrechts auf Behinderungen des
Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen. Ist es deshalb dem Arbeitgeber
möglich und zumutbar, dem nur eingeschränkt
leistungsfähigen Arbeitnehmer Arbeiten zuzuweisen, die seiner
verbleibenden Leistungsfähigkeit entsprechen, ist die Zuweisung
anderer Arbeiten nach § 106 Satz 1 GewO unbillig ( BAG 24.
September 2003 - 5 AZR 282/02 - AP BGB § 151 Nr. 3 = EzA BGB 2002
§ 615 Nr. 3; 11. März 1999 - 2 AZR 538/98 - ). Damit steht
die Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers
auf Grund einer Behinderung bei unbilliger Ausübung des
Direktionsrechts dem Annahmeverzug des Arbeitgebers nicht entgegen.
15
3. Nach diesen Grundsätzen war es nicht unbillig, dem Kläger
keine behinderungsgerechten körperlich leichteren Arbeiten
zuzuweisen. Denn die Zuweisung solcher Arbeiten war vom Direktionsrecht
der Beklagten nicht umfasst. Die dem Arbeitgeber nach § 296 Satz 1
BGB obliegende Mitwirkungshandlung verpflichtet ihn nicht zur
Vertragsänderung mit dem Ziel, eine Beschäftigung des in
seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkten Arbeitnehmers zu
ermöglichen (vgl. BAG 6. Dezember 2001 - 2 AZR 422/00 - EzA KSchG
§ 1 Interessenausgleich Nr. 9 ). Für die Zuweisung leichterer
Tätigkeiten, die nicht mit dem Heben und Tragen schwerer und
sperriger Gegenstände verbunden wären, hätte es hier
einer Vertragsänderung bedurft.
16
a) Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft vertraglicher
Vereinbarung die zwischen der Gewerkschaft ÖTV (jetzt ver.di) und
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände für
Arbeiter und Arbeiterinnen gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe
abgeschlossenen Tarifverträge Anwendung. Nach § 9 Abs. 1 iVm.
Abs. 2 Satz 1
BMT-G II hat der Arbeiter die Arbeiten auszuführen, die bei Abschluss des Arbeitsvertrags vereinbart worden sind.
17
b) Der Kläger schuldete nach § 1 iVm. § 4 des
Arbeitsvertrags vom 13. Februar 1997 eine Tätigkeit nach
Lohngruppe 3 des Lohngruppenverzeichnisses für Arbeiter Anhang 2
zu § 4 Abs. 1 BZT-G/NRW (im Folgenden BZT-G/NRW). Für
ungelernte Arbeiter wie den Kläger setzt die Eingruppierung in die
Lohngruppe 3 BZT-G/NRW nach seiner Nr. 3 voraus, dass es sich um eine
erschwerte Tätigkeit handelt. Der vom Kläger begehrte Wegfall
von erschwerten Tätigkeiten hätte nur noch eine
Eingruppierung als ungelernter Arbeiter in die Lohngruppe 2 Nr. 2
BZT-G/NRW gerechtfertigt.
18
c) Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 BMT-G II ist die Zuweisung
anderer Arbeiten nur zulässig, soweit der allgemeine Lohnstand
nicht verschlechtert wird. Das Direktionsrecht gestattet nicht die
Übertragung einer Tätigkeit, die nach der maßgeblichen
tariflichen Eingruppierungssystematik geringwertiger als die bisherige
Lohngruppe zu bewerten ist ( vgl. zum Direktionsrecht im
öffentlichen Dienst: BAG 30. August 1995 - 1 AZR 47/95 - AP BGB
§ 611 Direktionsrecht Nr. 44 = EzA BGB § 611 Direktionsrecht
Nr. 14 ).
19
4. Soweit der Kläger sich darauf beruft, eine behinderungsgerechte
Beschäftigung sei möglich und zumutbar, wenn sein
Arbeitsplatz umgestaltet und mit technischen Hebehilfen ausgestattet
worden wäre, geht dies über die eine den Gläubigerverzug
vermeidende Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers hinaus und kann einen
Vergütungsanspruch nach § 615 BGB nicht begründen.
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Im Rahmen des Annahmeverzugs trägt der Arbeitgeber als
Gläubiger der Arbeitsleistung nur das verschuldensunabhängige
Risiko, dem Arbeitnehmer arbeitstäglich die Erbringung der
vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung durch
Zurverfügungstellung eines Arbeitsplatzes zu ermöglichen.
Demgegenüber ist seine Haftung für die Verletzung von
Fürsorgepflichten, die ihn zu einer Änderung des zugewiesenen
Arbeitplatzes verpflichten können, um eine Beschäftigung
trotz Leistungseinschränkung zu ermöglichen,
verschuldensabhängig ausgestaltet. Das gilt sowohl für
Ansprüche wegen der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten nach
§ 280 Abs. 1 BGB als auch für Ansprüche wegen Verletzung
eines Schutzrechts, wie § 81 Abs. 4 SGB IX. Deshalb ist es
für Ansprüche aus Annahmeverzug unerheblich, ob der
Arbeitgeber gegenüber schwerbehinderten Arbeitnehmern nach §
81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, 4 und 5 SGB IX verpflichtet ist, deren
Arbeitsplatz und die Arbeitsaufgabe so zu gestalten, dass eine
behinderungsgerechte Beschäftigung möglich wird. Ist ein
schwerbehinderter Arbeitnehmer oder ein Gleichgestellter
außerstande, die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung zu
erbringen, gerät der Arbeitgeber nicht mit der Annahme der Dienste
in Verzug ( BAG 23. Januar 2001 - 9 AZR 287/99 - BAGE 97, 23 ). Nur
wenn der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nach § 81 Abs. 4 SGB
IX schuldhaft iSv. § 276 BGB nicht nachkommt, ist er dem
Arbeitnehmer zum Schadensersatz wegen entgangener Vergütung
verpflichtet. Er trägt im Rahmen des Annahmeverzugs nicht das
verschuldensunabhängige Risiko, seinen Verpflichtungen nach §
81 Abs. 4 SGB IX objektiv hinreichend nachgekommen zu sein.
21
II. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht
Schadensersatzansprüche mit der Begründung ausgeschlossen,
eine Beschäftigung des Klägers auf einem der
Wertstoffhöfe oder bei der Containerstellplatzreinigung sei der
Beklagten nicht zumutbar gewesen. Nach den bisherigen
tatsächlichen Feststellungen und dem Vortrag der Beklagten kann
nicht abschließend beurteilt werden, ob und gegebenenfalls in
welcher Höhe ein Anspruch des Klägers wegen entgangener
Vergütung nach § 280 Abs. 1 BGB oder aus § 823 Abs. 2
BGB iVm. § 81 Abs. 4 SGB IX besteht.
22
1. Versäumt es der Arbeitgeber schuldhaft, die
behinderungsgerechte Beschäftigung eines schwerbehinderten
Arbeitnehmers nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 5 SGB IX zu
ermöglichen, hat der Arbeitnehmer einen Schadensersatzanspruch in
Höhe der ihm entgangenen Vergütung nach § 280 Abs. 1 BGB
sowie aus § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 81 Abs. 4 Satz 1 SGB IX
(vgl. BAG 3. Dezember 2002 - 9 AZR 462/01 - BAGE 104, 73). § 81
Abs. 4 SGB IX ist Schutzgesetz iSv. § 823 Abs. 2 BGB (Neumann in
Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen SGB IX 11. Aufl. § 81 Rn. 30) .
23
a) Nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX, der seit dem 1. Juli 2001
in Kraft getreten ist (vgl. Art. 68 Abs. 1 SGB IX vom 19. Juni 2001,
BGBl. I S. 1046), haben schwerbehinderte Menschen gegenüber ihren
Arbeitgebern einen Anspruch auf behinderungsgerechte
Beschäftigung, damit sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse
möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können. Der
Arbeitgeber erfüllt diesen Anspruch regelmäßig, wenn er
dem Arbeitnehmer die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zuweist. Kann
der schwerbehinderte Arbeitnehmer die damit verbundenen
Tätigkeiten wegen seiner Behinderung nicht mehr wahrnehmen, so
führt dieser Verlust nach der Konzeption der §§ 81 ff.
SGB IX nicht ohne weiteres zum Wegfall des
Beschäftigungsanspruchs. Der schwerbehinderte Arbeitnehmer kann
vielmehr Anspruch auf eine anderweitige Beschäftigung haben und,
soweit der bisherige Arbeitsvertrag diese
Beschäftigungsmöglichkeit nicht abdeckt, auf eine
entsprechende Vertragsänderung (Senat 28. April 1998 - 9 AZR
348/97 - AP SchwbG 1986 § 14 Nr. 2 = EzA SchwbG § 14 Nr. 5;
Senat 10. Mai 2005 - 9 AZR 230/04 - DB 2006, 55, auch zur
Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) . Kommt
eine anderweite Beschäftigung in Betracht, ist der Arbeitgeber
gleichwohl dann nicht zur Beschäftigung des schwerbehinderten
Menschen verpflichtet, wenn ihm die Beschäftigung unzumutbar oder
mit unverhältnismäßig hohen Aufwendungen verbunden ist,
wie nunmehr in § 81 Abs. 4 Satz 3 SGB IX ausdrücklich
bestimmt ist. Der Arbeitgeber ist auch nicht verpflichtet, für den
schwerbehinderten Menschen einen zusätzlichen Arbeitsplatz
einzurichten ( Senat 28. April 1998 - 9 AZR 348/97 - AP SchwbG 1986
§ 14 Nr. 2 = EzA SchwbG § 14 Nr. 5; 10. Mai 2005 - 9 AZR
230/04 - aaO).
24
b) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Beklagten sei eine
behinderungsgerechte Beschäftigung des Klägers nicht zumutbar
gewesen.
25
Es geht zunächst zutreffend davon aus, dass die Beklagte nicht
verpflichtet war, ihr Dienstleistungsangebot gegenüber dem
Bürger einzuschränken und die Mithilfe beim Transport
sperriger und schwerer Güter auf den Wertstoffhöfen sowie im
Rahmen der Beseitigung solcher Güter von den
Containerstellplätzen einzustellen. Ohne konkrete
tatsächliche Feststellungen nimmt das Landesarbeitsgericht aber
an, es ließe sich zwar theoretisch über den Einsatz
technischer Hebehilfen, baulicher Veränderungen und einer
geänderten Organisation der Ablieferung von Sperrmüll und
Wertstoffen auf dem Wertstoffhof eine Arbeitstätigkeit des
Klägers ermöglichen. Dies sei der Beklagten aber nicht
zumutbar, da ansonsten eine vollständige Umorganisation des
Wertstoffhofs erfolgen müsse. Im Rahmen der
Containerstellplatzreinigung sei der Kläger ebenso nicht in der
Lage, schwere Gegenstände, insbesondere Waschmaschinen oder
Fernsehgeräte zu tragen. Ein Sondereinsatz zur Erledigung dieser
Arbeitsaufgaben mit belastungsfähigen Arbeitnehmern und die
Beschränkung der Arbeitspflicht des Klägers auf
körperlich leichtere Tätigkeiten sei der Beklagten ebenfalls
nicht zumutbar. Damit hat das Landesarbeitsgericht die Pflichten des
Arbeitgebers gegenüber seinen schwerbehinderten Arbeitnehmern nach
§ 81 Abs. 4 SGB IX nicht ausreichend berücksichtigt. Es hat
die Unzumutbarkeit des Einsatzes technischer Hilfen und einer anderen
Gestaltung der Arbeitsorganisation nach § 81 Abs. 4 Satz 3 SGB IX
angenommen, ohne zuvor festzustellen, welche Maßnahmen mit
welchen Kosten hätte ergriffen werden können und auf Grund
welcher Tatsachen diese für die Beklagte nach § 81 Abs. 4
Satz 3 SGB IX unzumutbar gewesen wären.
26
c) Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beklagten eine
behinderungsgerechte Beschäftigung des Klägers auf einem der
Wertstoffhöfe sowie im Rahmen der Containerstellplatzreinigung
möglich gewesen wäre, wenn sie ihre Pflichten nach § 81
Abs. 4 SGB IX erfüllt hätte. Dem steht nicht entgegen, dass
der Kläger sich hierzu nur pauschal auf den Einsatz von Hebehilfen
gestützt hat, ohne hierzu nähere Angaben zu machen. Denn die
Darlegungslast trägt hier die Beklagte.
27
aa) Der Arbeitgeber ist nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 SGB IX
verpflichtet, den Arbeitsplatz des schwerbehinderten Arbeitnehmers mit
den erforderlichen technischen Arbeitshilfen auszustatten, wenn
hierdurch eine Beschäftigung möglich wird. Verbleiben dann
noch Restarbeiten, deren Erfüllung dem Arbeitnehmer wegen seiner
Behinderung nicht möglich ist, kann der schwerbehinderte
Arbeitnehmer verlangen, dass er nur mit leichteren Arbeiten
beschäftigt wird, sofern im Betrieb die Möglichkeit zu einer
solchen Aufgabenumverteilung besteht. Das folgt aus § 81 Abs. 4
Satz 1 Nr. 4 SGB IX. Danach hat der schwerbehinderte Arbeitnehmer
Anspruch auf eine behinderungsgerechte Gestaltung der
Arbeitsorganisation (vgl. zu § 14 SchwbG: Senat 28. April 1998 - 9
AZR 348/97 - AP SchwbG 1986 § 14 Nr. 2 = EzA SchwbG § 14 Nr.
5). Der Anspruch des schwerbehinderten Arbeitnehmers auf
behinderungsgerechte Gestaltung und Ausstattung des Arbeitsplatzes nach
§ 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 5 SGB IX besteht gemäß
§ 81 Abs. 4 Satz 3 SGB IX nur dann nicht, wenn dies dem
Arbeitgeber nicht zumutbar oder mit unverhältnismäßigen
Aufwendungen verbunden wäre.
28
bb) Macht der schwerbehinderte Arbeitnehmer die Ansprüche nach
§ 81 Abs. 4 SGB IX geltend, hat er nach den allgemeinen Regeln
grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für die
anspruchsbegründenden Voraussetzungen. Dagegen hat der Arbeitgeber
die anspruchshindernden Umstände vorzutragen. Dazu gehören
insbesondere diejenigen, aus denen sich die Unzumutbarkeit der
Beschäftigung des Arbeitnehmers ergeben soll ( BAG 10. Mai 2005 -
9 AZR 230/04 - DB 2006, 55, auch zur Veröffentlichung in der
Amtlichen Sammlung vorgesehen ). Steht fest, dass der Arbeitnehmer
seine Arbeitspflicht nur nach einer Umgestaltung oder besonderer
Ausstattung seines Arbeitsplatzes erfüllen kann, hat er zumindest
nachvollziehbar darzulegen, welche Maßnahmen hierzu notwendig
sind. Ansonsten zeigt er nicht schlüssig anderweite
Beschäftigungsmöglichkeiten auf.
29
cc) Diese Anforderungen an die Darlegungslast des schwerbehinderten
Arbeitnehmers gelten allerdings nicht, wenn der Arbeitgeber seinen
Pflichten zur rechtzeitigen Beteiligung des Integrationssamts und der
Schwerbehindertenvertretung im Präventionsverfahren nach § 84
Abs. 1 SGB IX nicht nachgekommen ist.
30
(1) Gemäß § 84 Abs. 1 SGB IX ist der Arbeitgeber bei
Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten
Schwierigkeiten im Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis,
die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen
können, verpflichtet, das Integrationssamt und die
Schwerbehindertenvertretung einzuschalten. Der Arbeitgeber hat unter
Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung und des zuständigen
Integrationssamts nach Lösungen zu suchen, um diese
Schwierigkeiten zu beseitigen. Ziel dieser gesetzlichen Prävention
ist die frühzeitige Klärung, ob und welche Maßnahmen zu
ergreifen sind, um eine möglichst dauerhafte Fortsetzung des
Beschäftigungsverhältnisses zu erreichen ( Deinert in Neumann
Handbuch SGB IX 1. Aufl. § 18 Rn. 3 ). Dem Arbeitgeber wird damit
eine aktive Rolle für Eingliederung und gegen Ausgliederung des
schwerbehinderten Arbeitnehmers zugewiesen. Diese Pflichten
begründen nicht nur eine privatrechtlich gesteigerte
Fürsorgepflicht gegenüber dem schwerbehinderten Arbeitnehmer
( BAG 10. Mai 2005 - 9 AZR 230/04 - DB 2006, 55, auch zur
Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen. ). Vielmehr
soll die Beteiligung sachkundiger Stellen auch gewährleisten, dass
alle Möglichkeiten zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
fachkundig untersucht und deren technische sowie wirtschaftliche
Realisierbarkeit geprüft werden. Dem schwerbehinderten
Arbeitnehmer fehlen zumeist zur Beurteilung der Frage, wie eine
behinderungsgerechte Beschäftigungsmöglichkeit gefunden oder
geschaffen werden kann, die notwendigen Fähigkeiten und
Kenntnisse. Verletzt der Arbeitgeber seine gesetzlichen
Erörterungspflichten, verhindert er damit die Durchführung
dieses Präventionsverfahrens. Das hat Folgen für die
Darlegungslast. Hat die primär darlegungspflichtige Partei keine
nähere Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen kann dem Gegner
eine sekundäre Behauptungslast auferlegt werden. Das setzt zwar in
der Regel voraus, dass der Prozessgegner die erforderliche Kenntnis hat
( BAG 10. Mai 2005 - 9 AZR 230/04 - aaO ). Das Wissen, wie ein
behindertengerechter Arbeitsplatz in seinem Betrieb einzurichten und
auszustatten ist, kann einem Arbeitgeber nicht unterstellt werden. Auf
dieses fehlende Wissen kann sich der Arbeitgeber nicht berufen, wenn er
seinen Pflichten gemäß § 84 Abs. 1 SGB IX nicht
nachgekommen ist. Denn die Erörterung mit den in § 84 Abs. 1
SGB IX genannten fachkundigen Stellen dient gerade dazu, dass er sich
das entsprechende Wissen verschafft. Fand diese Erörterung
allerdings statt und kamen die fachkundigen Stellen unter Beteiligung
der Schwerbehindertenvertretung zu dem Ergebnis, es gäbe keine
Möglichkeiten zur Sicherung der Beschäftigung des
Arbeitnehmers, bleibt es bei der primären Darlegungslast des
schwerbehinderten Arbeitnehmers. Er hat dann vorzutragen, welche
konkreten technischen oder organisatorischen Veränderungen seine
behinderungsgerechte Beschäftigung ermöglichen.
31
(2) Die Voraussetzungen für die Durchführung des
Präventionsverfahrens nach § 84 Abs. 1 SGB IX lagen vor. Der
Kläger war in den Jahren 2001 und 2002 dauerhaft nicht mehr in der
Lage, seine vertraglich geschuldeten Arbeitspflichten zu erfüllen.
Das begründete eine Gefährdung des Arbeitsverhältnisses
iSv. § 84 Abs. 1 SGB IX. Die Beklagte hat nicht behauptet, ihren
Pflichten aus § 84 Abs. 1 SGB IX nachgekommen zu sein.
32
2. Das Landesarbeitsgericht wird deshalb unter Berücksichtigung
der Darlegungslast der Beklagten anhand konkreter Tatsachen
aufzuklären haben, ob geeignete Arbeitsplätze in der
Dienststelle der Beklagten zur Verfügung standen oder ob sonstige
Beschäftigungsmöglichkeiten vorhanden waren, die zu einem
behindertengerechten Arbeitsplatz hätten zusammengefasst werden
können. Erforderliche Eingriffe in die Arbeitsorganisation und die
Anschaffung notwendiger technischer Hilfsmittel müssen dabei
zumutbar sein und dürfen nicht mit
unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden sein oder
gegen Unfallverhütungsvorschriften verstoßen (§ 81 Abs.
4 Satz 3 SGB IX).
Düwell
Reinecke
Krasshöfer
Kappes
Preuß