BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 25.1.2005, 9 AZR 44/04
Urlaubskassenverfahren des Baugewerbes - betrieblicher Geltungsbereich
Leitsätze
1. Eine in der Berufungsinstanz erhobene Widerklage, die sich auf neues
Vorbringen stützt, ist nur zulässig, wenn die
Berücksichtigung der neuen Tatsachen nach § 67 ArbGG
zugelassen ist.
2. Bis zum 31. Dezember 2003 waren nach § 1 AEntG die das
Urlaubskassenverfahren regelnden allgemeinverbindlichen
Tarifverträge des Baugewerbes auf Arbeitsverhältnisse
entsandter Arbeitnehmer anwendbar, soweit in einem Betrieb oder in
einer selbständigen Betriebsabteilung iSd § 211 Abs 1 SGB III
zumindest überwiegend baugewerbliche Leistungen erbracht wurden.
Zusätzlich mussten die Voraussetzungen des Geltungsbereichs der
Tarifverträge des Baugewerbes erfüllt sein. Mit der zum 1.
Januar 2004 in Kraft getretenen Neuregelung ist die Erweiterung des
Betriebsbegriffs im AEntG entfallen. § 1 Abs 1 Satz 1 AEntG
verweist jetzt auf den im fachlichen Geltungsbereich der
allgemeinverbindlichen Tarifverträge verwandten Betriebsbegriff.
3. Die Erstreckung nach § 1 Abs 1 AEntG findet nur statt, soweit
die Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklärt sind.
Fällt ein Betrieb unter den betrieblichen Geltungsbereich der am
17. Januar 2000 mit Wirkung vom 1. Juni 1999 eingeführten
Einschränkungen der Allgemeinverbindlichkeit, ist das
Urlaubskassenverfahren auf Arbeitsverhältnisse der dem Betrieb
zuzuordnenden Arbeitnehmer nicht anwendbar.
4. Die im Anhang der Allgemeinverbindlicherklärung enthaltene
Einschränkung der Allgemeinverbindlichkeit für Betriebe der
Metallindustrie stellt allein auf die fachliche Ausrichtung von
Betrieben, nicht auf die selbständiger Betriebsabteilungen ab.
5. Die Vorschrift des § 1 Abs 4 AEntG ist zum 1. Januar 2004
aufgehoben worden. Sie kann auch für Zeiträume davor nicht
mehr angewandt werden.
6. Die Eintragung einer Zweigniederlassung in das Handelsregister
begründet nach § 15 Abs 3 HGB ein Vertrauen Dritter
dahingehend, dass die Niederlassung tatsächlich selbständig
geführt wird.
Tenor
Die Revision der
Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom
24. November 2003 - 16 Sa 576/00 - wird mit der Maßgabe
zurückgewiesen, dass die Klage unzulässig ist, soweit die
Klägerin beantragt hat, festzustellen, dem Beklagten von Januar
1999 bis April 2002 keine Auskunft sowie für Januar bis September
und Dezember 1999, Februar, März, September, November und Dezember
2000, für Januar bis Juli und Oktober bis Dezember 2001 und
für Januar 2002 bis Mai 2003 keine Beiträge zu schulden. Sie
wird weiter zurückgewiesen, soweit die Klägerin auf die
Widerklage verurteilt worden ist, an den Beklagten 59.342,22 Euro zu
zahlen.
Im Übrigen wird das
Urteil auf die Revision der Klägerin aufgehoben und zur neuen
Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision -
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin verpflichtet
ist, am Urlaubskassenverfahren des Baugewerbes teilzunehmen.
2
Die Klägerin ist eine GmbH polnischen Rechts. Sie ist im
Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen als “P
Germany Zweigniederlassung der P P Sp. z o.o. (Unternehmen für
technische Dienstleistungen und Bauwesenrealisierung P Gesellschaft mit
beschränkter Haftung)” mit Sitz in Z/Polen und
Zweigniederlassung in Stuttgart. Als Gegenstand des Unternehmens ist
“Erbringung von Maurer-, Beton- und Stahlbetonarbeiten”
angegeben.
3
Der Beklagte ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien
des Baugewerbes. Er hat nach den Vorschriften des
Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV) iVm. den
Vorschriften des Tarifvertrages für das Sozialkassenverfahren im
Baugewerbe (VTV) die Aufgabe, die Auszahlung der tariflich vorgesehenen
Urlaubsvergütung zu sichern.
4
Der VTV in der Fassung vom 28. Januar 1999 ist in Kraft getreten am 1.
Januar 1999 (VTV/1999). Sowohl dieser Tarifvertrag als auch der BRTV
idF vom 13. November 1998 wurden für allgemeinverbindlich
erklärt (Allgemeinverbindlicherklärung AVE vom 19. März
1999, Bundesanzeiger Nr. 64 vom 7. April 1999 S. 5665). Der VTV idF vom
9. April 1999 sowie der BRTV idF vom 30. Juni 1999 sind am 17. Januar
2000 (Bundesanzeiger Nr. 20 vom 29. Januar 2000 S. 1385) mit Wirkung
vom 1. Juni 1999 mit folgenden Einschränkungen für
allgemeinverbindlich erklärt worden:
5
“I.
(1) Die Allgemeinverbindlicherklärung erstreckt sich nicht auf
Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen von Arbeitgebern mit
Sitz im Inland oder Ausland, die unter einen der im Anhang abgedruckten
fachlichen Geltungsbereiche der am 1. Juli 1999 (Stichtag) geltenden
Tarifverträge ... der Metall- und Elektroindustrie fallen.
(2) Für Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen von
Arbeitgebern mit Sitz im Inland gilt Absatz 1 nur dann, wenn sie
a) bereits am Stichtag unmittelbar oder mittelbar ordentliches Mitglied
... eines Arbeitgeberverbandes im Gesamtverband der metallindustriellen
Arbeitgeberverbände (Gesamtmetall) waren ...”
6
Der Anhang lautet insoweit wie folgt:
7
“Metall- und Elektroindustrie
Für alle Betriebe der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie;
darunter fallen - ohne Rücksicht auf die verarbeiteten Grundstoffe
- insbesondere folgende Fachzweige:
1. Eisen- und Stahlerzeugung (einschließlich -halbzeugwerke),
NE-Metallerzeugung (einschließlich -halbzeugwerke), Eisen-,
Stahl- und Tempergießereien, NE-Metallgießerei, Ziehereien
und Kaltwalzwerke, Stahlverformung, Oberflächenveredelung und
Härtung, Schlosserei, Schweißerei, Schleiferei und
Schmiederei, Stahl- und Leichtmetallbau, Maschinenbau,
Straßenfahrzeugbau, Schiffbau, Luftfahrzeugbau, Elektrotechnik,
Feinmechanik und Optik, Herstellung und Reparatur von Uhren,
Herstellung von Eisen-, Metall- und Blechwaren;
nur soweit sie aus Metall gefertigt sind:
Herstellung von Musikinstrumenten, Sportgeräten, Spiel- und Schmuckwaren;
2. Metall-Filterbau, Elektronik, Steuerungs-, Regel- und Messtechnik,
Verfahrenstechnik, Atomphysik, Kerntechnik und Strahlentechnik;
3. Verwaltungen, Niederlassungen, Forschungs- und Entwicklungsbetriebe,
Konstruktionsbüros, Montagestellen sowie alle Hilfs- und
Nebenbetriebe vorgenannter Fachzweige und Betriebe, die über keine
eigene Produktionsstätte verfügen, jedoch Montagen
ausführen, die dem fachlichen Geltungsbereich entsprechen.
Für alle außerbetrieblichen Arbeitsstellen (Montagen) der
Eisen-, Metall- und Elektroindustrie einschließlich des
Fahrleitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbaues mit Ausnahme des
Zentralheizungs- und Lüftungsbaues sowie der Arbeitsstellen auf
Schiffen auf Fahrt.”
8
Ab dem Jahre 2000 galten die Fassungen des BRTV und des VTV (VTV/2000),
die durch Tarifverträge vom 20. Dezember 1999 geändert wurden
und am 14. März 2000 für allgemeinverbindlich erklärt
worden sind (BAnz. Nr. 61 vom 28. März 2000 S. 5337). Durch
tarifliche Regelungen vom 4. Juli 2002 wurden sowohl der VTV (VTV/2000)
als auch der BRTV geändert. Beide Änderungen wurden mit
Wirkung vom 1. September 2002 für allgemeinverbindlich
erklärt (hinsichtlich des VTV durch AVE vom 30. Oktober 2002,
Bekanntmachung im BAnz. Nr. 218 vom 22. November 2002 S. 25297;
hinsichtlich des BRTV durch AVE vom 30. Januar 2003, bekannt gemacht im
BAnz. Nr. 34 vom 19. Februar 2003 S. 3025). Alle
Allgemeinverbindlicherklärungen enthielten dieselben
Einschränkungen wie die AVE vom 17. Januar 2000.
9
Die Klägerin verrichtet in Polen Bauarbeiten und andere
Tätigkeiten. Außerdem erbringt sie jedenfalls seit 1999 im
Rahmen von Werkverträgen überwiegend baugewerbliche Arbeiten
in der Bundesrepublik Deutschland und entsendet zu diesem Zweck
ständig polnische Arbeitnehmer. Die von ihr entsandten
Arbeitnehmer werden vorher in Polen erprobt und später nach ihrer
Entsendung wieder in Polen eingesetzt.
10
Der Geschäftsführer der Klägerin hält sich
häufig in Stuttgart auf. Auf den einzelnen Baustellen setzt die
Klägerin Bauleiter ein. Ob deren Tätigkeit - wie der Beklagte
behauptet - von der Niederlassung Stuttgart aus koordiniert wird oder
ob - wie die Klägerin behauptet - von dort aus vor allem die
Lohnsteuerabrechnung gegenüber dem deutschen Finanzamt
durchgeführt und ansonsten nur dem Geschäftsführer
zugearbeitet wird, ist streitig geblieben. Ebenso ist streitig
geblieben, ob die Klägerin - wie es der Beklagte behauptet - bei
ihren Verträgen mit deutschen Auftragnehmern als
“deutsche” GmbH auftritt. Die Klägerin behauptet, in
Stuttgart keine Stammarbeitnehmer mit dauernder Aufenthaltserlaubnis
einzusetzen.
11
Die Klägerin unterhält zusätzlich in C/Polen ein
Metallwerk. Darin werden Metallteile für die Automobilindustrie
gefertigt. Gelegentlich werden auch Metallteile für Bauten
hergestellt, jedoch nicht von Arbeitnehmern der Klägerin selber
eingebaut. In diesem Metallwerk gibt es einen Werkleiter und weitere
Mitarbeiter des technischen Aufsichtspersonals, nämlich
Vorarbeiter und Schichtführer. Diesen stehen keine
unternehmerischen oder kaufmännischen Befugnisse zu. Es gibt in
technischer Hinsicht “gewisse Organisationsstrukturen”,
jedoch kein eigenes Rechnungswesen. Bis Februar 2002 bestand in Polen
auch eine Schreinerwerkstatt, die ganz überwiegend Verpackungs-
und Transportmaterialien für die im Metallwerk erstellten
Metallteile fertigte. Die Klägerin entsandte bis 2002
außerdem Arbeitnehmer nach Ungarn, die dort für die
Automobilindustrie tätig wurden. Zwischen den verschiedenen
Beschäftigungsbereichen findet häufig ein Austausch statt.
12
Der Beklagte nimmt die Klägerin hinsichtlich ihrer nach
Deutschland entsandten Arbeitnehmer für das Urlaubskassenverfahren
für Zeiträume ab 1999 in Anspruch. Dagegen wehrt sich die
Klägerin mit der negativen Feststellungsklage. Der Beklagte hat im
Berufungsverfahren Widerklage auf Zahlung rechnerisch unstreitiger
Beiträge für das Jahr 1999 in Höhe von 146.469,80 Euro
erhoben, von denen 59.342,22 Euro auf Zeiträume bis Ende Mai 1999
entfielen. In einem gesonderten Verfahren - Arbeitsgericht Wiesbaden, 7
Ca 1749/02 - klagt der Beklagte Beiträge für den Zeitraum
Januar 2000 bis Mai 2003 ein. Die hiesige Klägerin und dortige
Beklagte hat bereits Klageabweisung beantragt. Die Klägerin hat
unter Vorbehalt Auskünfte für den Zeitraum Januar 1999 bis
April 2002 erteilt und Beitragszahlungen für die Monate Oktober
und November 1999, Januar, April bis August und Oktober 2000 sowie
August und September 2001 erbracht, die der Beklagte sowohl in der
Widerklage, als auch im gesonderten Verfahren bei der Berechnung der
Klageforderung berücksichtigt.
13
Die Klägerin ist der Ansicht, einen einheitlichen Betrieb ohne
Untergliederung in Betriebsabteilungen, jedenfalls ohne
selbständige Betriebsabteilungen, zu führen. Sie hat unter
Bezifferung im Einzelnen behauptet, von Januar 1999 bis Mai 2002 in
allen Monaten, mit Ausnahme von September 2001 und Dezember 2001, in
denen geringfügig die Bauleistungen überwogen hätten,
überwiegend baufremde Leistungen erbracht zu haben. Sie hat weiter
vorgetragen, die Urlaubsansprüche ihrer Arbeitnehmer für das
Jahr 1999 ordnungsgemäß abgewickelt zu haben. Schon allein
deshalb könne der Beklagte für dieses Jahr keine
Beiträge verlangen.
14
Die Klägerin hat zuletzt beantragt
15
festzustellen, dass sie gegenüber dem Beklagten seit dem 1. Januar
1999 keine Auskunfts- und Beitragsverpflichtungen bezüglich der
von ihr in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer, die im Rahmen
von Werkverträgen auf dem Boden der Bundesrepublik Deutschland
eingesetzt werden, treffen.
16
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
17
Er hat widerklagend beantragt,
18
die Klägerin zu verurteilen, an ihn 146.469,80 Euro zu zahlen.
19
Die Klägerin hat beantragt, die Widerklage abzuweisen.
20
Die Klägerin hat zunächst vor dem Arbeitsgericht beantragt,
festzustellen, dass sie nicht verpflichtet ist, am
Urlaubskassenverfahren des Beklagten für außerhalb
Deutschlands ansässige Arbeitgeber hinsichtlich ihrer in
Deutschland beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer gem. den
§§ 55 bis 71 des VTV/1999 sowie § 8 des BRTV vom 3.
Februar 1981 in der Fassung vom 13. November 1998 teilzunehmen. Das
Arbeitsgericht hat diesem Antrag entsprechend erkannt. Dagegen hat der
Beklagte Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren hat die
Klägerin klargestellt, dass sich ihr Feststellungsantrag nicht nur
auf die von ihr ursprünglich genannte Fassung der
maßgeblichen Tarifverträge bezieht. Der Beklagte hat
widerklagend die Beiträge für 1999 geltend gemacht. Das
Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage
stattgegeben. Mit ihrer am 12. Februar 2004 eingegangenen Revision
verfolgt die Klägerin den zuletzt gestellten Feststellungsantrag
weiter und begehrt die Abweisung der Widerklage.
Entscheidungsgründe
21
Die Revision ist nur teilweise begründet. Soweit sie
begründet ist, war der Rechtsstreit an das Berufungsgericht
zurückzuverweisen. Die Feststellungsklage ist nur zum Teil
zulässig. Über die Begründetheit der Klage und der
Widerklage kann der Senat auf Grund der bislang getroffenen
Feststellungen lediglich zum Teil abschließend entscheiden. Im
Übrigen bedarf es weiterer Feststellungen.
22
A. Die Klage ist nur teilweise, die Widerklage insgesamt zulässig.
23
I. Die Klage ist insoweit unzulässig, als die Klägerin
für die Zeiträume von Januar 1999 bis April 2002 festgestellt
wissen will, dass sie gegenüber dem Beklagten keine
Auskunftspflichten treffen und dass sie hinsichtlich der Monate Januar
bis September und Dezember 1999, Februar, März, September,
November und Dezember 2000, Januar bis Juli und Oktober bis Dezember
2001 sowie ab Januar 2002 bis Mai 2003 keine Beiträge zu zahlen
hat.
24
1. Die Klägerin hat dem Beklagten für Januar 1999 bis April
2002 die erforderlichen Auskünfte erteilt. Wie das
Landesarbeitsgericht zu Recht angenommen hat, kann eine einmal erteilte
Auskunft nicht zurückgewährt werden. Es besteht deshalb
für die Klägerin kein Feststellungsinteresse (§ 256 Abs.
1 ZPO) daran, die mangelnde Verpflichtung zur Auskunftserteilung
feststellen zu lassen.
25
2. Hinsichtlich der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen hat die
Klägerin für die Zeiträume kein Feststellungsinteresse,
für die sie von dem Beklagten im Wege der Leistungsklage auf
Zahlung eines abschließend berechneten Beitrages in Anspruch
genommen wird und hinsichtlich derer sie auch keine Zahlungen erbracht
hat, wegen derer Rückforderungen bestehen können. Das sind
die Monate Oktober und November 1999, Januar, April bis August und
Oktober 2000 sowie August und September 2001.
26
a) Das rechtliche Interesse an einer negativen Feststellungsklage
entfällt, wenn eine auf Durchsetzung desselben Anspruchs
gerichtete Leistungsklage erhoben wird und diese einseitig nicht mehr
zurückgenommen werden kann (Senat 25. Juni 2002 - 9 AZR 439/01 -
BAGE 102, 1; BGH 22. Januar 1987 - I ZR 230/85 - BGHZ 99, 340) . Das
ist hinsichtlich der widerklagend und im gesonderten Verfahren vor dem
Arbeitsgericht Wiesbaden eingeklagten Beiträge der Fall, da die
Klägerin bereits einen Abweisungsantrag gestellt hat (§ 269
Abs. 1 ZPO). Das gilt jedoch insoweit nicht, als der Beklagte im Rahmen
dieser Verfahren vorbehaltlich geleistete Zahlungen der Klägerin
bei der Beitragsforderung angerechnet hat. Sie sind nicht Gegenstand
der Zahlungsklage des Beklagten und über sie kann deshalb im
Rahmen der vom Beklagten gestellten Leistungsanträge nicht
rechtskräftig entschieden werden. Im Hinblick darauf, dass die
Beitragspflicht nach den streitbefangenen tariflichen Regelungen nur
monatlich entsteht (§ 61 Abs. 3 Satz 1 VTV/1999 und § 22 Abs.
1 Satz 1 VTV/2000 und VTV/2002), ist auch hinsichtlich des
Feststellungsinteresses auf den Monat abzustellen.
27
b) Das Feststellungsinteresse bleibt hinsichtlich der von der
Widerklage erfassten Zeiträume nicht deshalb bestehen, weil die
Widerklage etwa unzulässig wäre. Das ist nicht der Fall.
28
II. Die Widerklage ist zulässig.
29
1. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für
die Erhebung der Widerklage folgt aus § 8 Satz 2 AEntG.
30
2. Die Widerklage konnte zulässigerweise auch noch in der
Berufungsinstanz erhoben werden. Nach § 533 ZPO ist die Erhebung
einer Widerklage in der Berufungsinstanz ua. zulässig, wenn das
Gericht dies für sachdienlich hält und sie auf Tatsachen
gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung
und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO
zugrunde zu legen hat.
31
a) Die Sachdienlichkeit der Widerklage ist nicht mehr zu
überprüfen, wenn - wie hier - das Landesarbeitsgericht
über die Widerklage in der Sache entschieden hat (vgl. Senat 20.
Juli 2004 - 9 AZR 369/03 - EzA AEntG § 1 Nr. 4) .
32
b) Über die Widerklage konnte auch auf Grund von Tatsachen
entschieden werden, die das Berufungsgericht seiner Entscheidung
über die Berufung zugrunde zu legen hat. Die Entscheidung
über die Widerklage beruht auf dem erstinstanzlichen Vorbringen
zur Klage, das ohne weiteres berücksichtigungsfähig ist, und
neuem, in der Berufungsinstanz unstreitig gebliebenen Vorbringen des
Beklagten hinsichtlich der Höhe der Forderung. Auch dieses
Vorbringen ist in der Berufungsinstanz berücksichtigungsfähig.
33
Ob und inwieweit die Berücksichtigung neuer Tatsachen in der
Berufungsinstanz zulässig ist, richtet sich nicht nach § 531
Abs. 2 ZPO, sondern nach der Spezialregelung in § 67 ArbGG
(Schmidt/Schwab/Wildschütz NZA 2001, 1217, 1218;
GK-ArbGG/Stahlhacke Stand Dezember 2004 § 67 ArbGG Rn. 11;
Schwab/Weth/Schwab ArbGG § 67 Rn. 2;
Ostrowicz/Künzl/Schäfer Der Arbeitsgerichtsprozess 2. Aufl.
Rn. 194; Germelmann in
Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge ArbGG 5. Aufl.
§ 67 Rn. 2) .
34
Ihrem Wortlaut nach befasst sich die Vorschrift des § 67 ArbGG mit
Vorbringen, hinsichtlich dessen die Verspätungsregeln erster
Instanz eingreifen. Wurde danach Vorbringen im ersten Rechtszug zu
Recht zurückgewiesen, verbleibt es dabei auch im
Berufungsrechtszug (§ 67 Abs. 1 ArbGG). Ansonsten ist die
Verwertung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel zwar
eingeschränkt, aber zulässig, soweit dadurch der Rechtsstreit
nicht verzögert wird (§ 67 Abs. 2 bis 4 ArbGG). Neue
Angriffs- und Verteidigungsmittel, die - wie hier das für die
Klage unerhebliche aber für die Widerklage erforderliche
Vorbringen zur Höhe der Beitragsforderungen - von den
erstinstanzlichen Verspätungsregeln gar nicht erfasst sind,
können nicht schlechter behandelt werden als neues Vorbringen, das
bereits in der ersten Instanz hätte vorgebracht werden
müssen. Sie sind jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn sie
den Rechtsstreit nicht verzögern. Wird in der zweiten Instanz
Vorbringen - wie hier - unstreitig, so verzögert dessen
Berücksichtigung den Rechtsstreit nicht.
35
B. Soweit die Klage zulässig ist, kann der Senat auf der Basis der
bisherigen Feststellungen nicht beurteilen, ob sie begründet ist.
36
Eine Pflicht zur Erteilung von Auskünften kommt nach § 59
VTV/1999, §§ 5 und 6 VTV/2000 sowie §§ 5 und 6
VTV/2002, eine Pflicht zur Zahlung von Beiträgen nach § 61
VTV/1999 sowie § 18 VTV/2000 und VTV/2002 insoweit jeweils iVm.
§ 1 Abs. 3 AEntG in Betracht. Für die Beurteilung des Senats
maßgeblich sind das Vorbringen und die Feststellungen im
Berufungsverfahren (§ 559 ZPO) sowie das zum Zeitpunkt der
Revisionsentscheidung geltende Recht ( dazu Senat 16. März 2004 -
9 AZR 93/03 - AP ArbZG § 2 Nr. 2 = EzA ArbZG § 7 Nr. 7, auch
zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen ).
37
Während des streitbefangenen Zeitraumes, der im Jahr 1999 begann,
waren die allgemeinverbindlichen Bestimmungen des VTV in ihrer
jeweiligen Fassung auf die Arbeitsverhältnisse der von der
Klägerin nach Deutschland entsandten Arbeitnehmer erstreckt. Das
galt sowohl nach der Fassung das AEntG, wie sie bis zum 31. Dezember
2003 in Kraft war, als auch nach der durch Art. 92 des Dritten Gesetzes
für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember
2003, verkündet am 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848),
geänderten Fassung, die vor Einlegung der Revision mit dem Beginn
des Monats nach der Verkündung des Gesetzes, also am 1. Januar
2004 in Kraft trat (Art. 124 Abs. 1). Es ist allerdings nicht
auszuschließen, dass die Klägerin ab Juni 1999 den für
die Eisen-, Metall- und Elektroindustrie geltenden Einschränkungen
der jeweiligen Allgemeinverbindlichkeit unterfällt. Insoweit
bedarf es noch weiterer Feststellungen. Im Einzelnen gilt:
38
I. Soweit die Tarifverträge des Baugewerbes für
allgemeinverbindlich erklärt waren, sind sie auf die
Arbeitsverhältnisse der von der Klägerin nach Deutschland
entsandten Arbeitnehmer nach dem AEntG wirksam erstreckt worden.
39
1. Für die Erfassung der Arbeitsverhältnisse war und ist nach
§ 1 AEntG iVm. § 211 Abs. 1 SGB III das überwiegende
Erbringen baulicher Leistungen im fachlichen Geltungsbereich der
erstreckten Tarifverträge maßgebend. Ist das der Fall,
werden die das Urlaubskassenverfahren des Baugewerbes regelnden
Tarifverträge auf die Arbeitsverhältnisse entsandter
Arbeitnehmer erstreckt. Rechtliche Bedenken gegen die Erstreckung
selbst oder gegen die Wirksamkeit der erstreckten tariflichen
Vorschriften bestehen nicht.
40
a) Bis zum 31. Dezember 2003 galt Folgendes:
41
aa) Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 iVm. Abs. 1 Satz 1 AEntG sind
allgemeinverbindliche Tarifverträge einer gemeinsamen Einrichtung
der Tarifvertragsparteien, welche die Einziehung von Beiträgen und
die Gewährung von Leistungen, die Dauer des Erholungsurlaubs, das
Urlaubsentgelt oder ein zusätzliches Urlaubsgeld zum Gegenstand
haben, auch auf das Arbeitsverhältnis zwischen einem Arbeitgeber
mit Sitz im Ausland und seinen im räumlichen Geltungsbereich des
Tarifvertrages beschäftigten Arbeitnehmern zwingend anwendbar. Die
Erstreckung erfasst die im räumlichen Geltungsbereich des
Tarifvertrages beschäftigten Arbeitnehmer, wenn der Betrieb
überwiegend Bauleistungen iSd. § 211 Abs. 1 SGB III erbringt.
42
Die den Urlaub und das Urlaubskassenverfahren regelnden
Tarifverträge des Baugewerbes erfüllen die rechtlichen
Anforderungen, welche an die zu erstreckenden Tarifverträge zu
stellen sind (ständige Rechtsprechung, zuletzt Senat 20. Juli 2004
- 9 AZR 343/03 - AP AEntG § 1 Nr. 18 = EzA AEntG § 1 Nr. 3,
auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) .
43
Betrieblich war nach diesen Regelungen Voraussetzung für die
Erstreckung, dass entweder ein Betrieb des Baugewerbes, der gewerblich
überwiegend Bauleistungen auf dem Arbeitsmarkt erbringt, vorliegt
(§ 211 Abs. 1 Satz 1 SGB III) oder dass eine Betriebsabteilung
diese Voraussetzungen erfüllte (§ 211 Abs. 1 Satz 4 SGB III;
vgl. Senat 25. Juni 2002 - 9 AZR 405/00 - BAGE 101, 357) .
44
Betrieb in diesem Sinne ist die organisatorische Einheit, innerhalb
derer ein Unternehmer mit Hilfe sächlicher und sonstiger
Betriebsmittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt
(BSG 12. August 1987 - 10 RAr 13/85 - SozR 4100 § 186a Nr. 22) .
Eine Betriebsabteilung in diesem Sinne ist ein räumlich, personell
und organisatorisch vom Gesamtbetrieb abgegrenzter Betriebsteil, der
mit eigenen technischen Betriebsmitteln einen eigenen Betriebszweck
verfolgt, der auch ein Hilfszweck sein kann. Entscheidendes Kriterium
ist die Abgrenzbarkeit vom Gesamtbetrieb (BSG 20. Januar 1982 - 10/8b
RAr 9/80 - SozR 4100 § 75 Nr. 9) .
45
bb) Die das Urlaubsrecht betreffenden Tarifverträge der
Bauwirtschaft, nämlich der BRTV und der VTV/1999, der VTV/2000
sowie der VTV/2002 stellen ihrerseits für ihren
“betrieblichen Geltungsbereich” darauf ab, ob ein Betrieb
oder eine “selbständige” Betriebsabteilung vorliegt
(jeweils § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabschn. 1 Satz 1 und 2).
46
Betrieb in diesem Sinne ist die organisatorische Einheit, innerhalb
derer der Unternehmer allein oder in Gemeinschaft mit seinen
Mitarbeitern mit Hilfe von sächlichen und immateriellen Mitteln
bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt, die sich nicht
in der Befriedigung von Eigenbedarf erschöpfen (BAG 3. Dezember
2003 - 10 AZR 107/03 -) . Der Begriff des Betriebes deckt sich damit
mit dem in § 211 Abs. 1 Satz 1 SGB III gebrauchten Betriebsbegriff.
47
Soweit der Tarifvertrag auch eine selbständige Betriebsabteilung
als Betrieb behandelt, setzt dies voraus, dass sich der
maßgebliche Bereich nicht nur durch eine besondere personelle
Einheit, organisatorische Abgrenzbarkeit, eigene technische
Betriebsmittel und einen autonomen, spezifischen Zweck heraushebt,
sondern darüber hinaus eine auch für Außenstehende
wahrnehmbare räumliche und organisatorische Abgrenzung erfahren
hat. Eine bloße betriebsinterne Spezialisierung derart, dass
getrennte Arbeitsgruppen jeweils bestimmte Aufgaben versehen,
genügt für die Annahme einer selbständigen
Betriebsabteilung nicht (BAG 28. Juli 2004 - 10 AZR 580/03 - AP TVG
§ 1 Tarifverträge: Bau Nr. 268 = EzA ArbGG 1979 § 61 Nr.
18, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung
vorgesehen; 13. Mai 2004 - 10 AZR 120/03 - AP TVG § 1 Nr. 265) .
Dieser Begriff der “selbständigen” Betriebsabteilung
ist enger, als der in § 211 Abs. 1 Satz 4 SGB III gebrauchte
Begriff der Betriebsabteilung. Die räumliche und organisatorische
Abgrenzung muss auch für Außenstehende wahrnehmbar sein.
48
Die mit Wirkung vom 1. September 2002 für allgemeinverbindlich
erklärten Neufassungen des BRTV und des VTV enthalten zudem in
§ 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabschn. 1 einen neu eingefügten
Satz 3. Danach gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die
außerhalb der stationären Betriebsstätte eines nicht
baugewerblichen Betriebes baugewerbliche Arbeiten ausführt, als
selbständige Betriebsabteilung. Die Auslegung ergibt, dass diese
Voraussetzung erfüllt ist, wenn mehrere baugewerblich tätige
Arbeitnehmer in einer koordinierten Form baugewerbliche Arbeiten
durchführen.
49
b) Mit der Neufassung des AEntG ab 1. Januar 2004 gilt:
50
Das Gesetz stellt für die Erstreckung von Tarifverträgen
allein darauf ab, ob ein Betrieb oder eine selbständige
Betriebsabteilung im Sinne des fachlichen Geltungsbereiches der
erstreckten Tarifverträge überwiegend Bauleistungen erbringt.
Der Gesetzgeber hat bewusst und gewollt auf die von den
Tarifvertragsparteien autonom zu vereinbarende Bezugsgröße -
Betrieb oder selbständige Betriebsabteilung - abgestellt
(BT-Drucks. 15/1515 S. 131). Soweit unter Berücksichtigung von
§ 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabschn. 1 Satz 3 BRTV und VTV/2002 ein
Betrieb dem tariflichen Geltungsbereich unterfällt, liegen die
gesetzlichen Voraussetzungen der Erstreckung vor, soweit der
Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt ist.
51
c) Weder gegen die Wirksamkeit der erstreckten Tarifverträge noch
gegen deren Erstreckung auf Grund des § 1 AEntG bestehen
rechtliche Bedenken. Das hat der Senat für aus Polen entsandte
Arbeitnehmer bereits entschieden (25. Juni 2002 - 9 AZR 405/00 - BAGE
101, 357) . Die Rechtslage hat sich nach dem Beitritt Polens zur EG am
1. Mai 2004 auch nicht geändert (vgl. Senat 20. Juli 2004 - 9 AZR
343/03 - AP AEntG § 1 Nr. 18 = EzA AEntG § 1 Nr. 3, auch zur
Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, betreffend
Portugal) . Daran wird festgehalten. Die Revision stützt sich auf
keine neuen Argumente.
52
2. Die im Ausland ansässige Klägerin, die in Deutschland mit
den von ihr entsandten Arbeitnehmern überwiegend Bauleistungen
erbringt, unterhält hier zwar keinen Betrieb, wohl aber eine
Betriebsabteilung iSv. § 211 Abs. 1 Satz 4 SGB III und eine
selbständige Betriebsabteilung iSd. Tarifverträge des
Baugewerbes.
53
a) Die Klägerin erbringt Bauleistungen in Deutschland und hat
dafür eine Niederlassung ins Handelsregister eingetragen. Die
Tätigkeit in Deutschland wird nach dem Vorbringen des Beklagten
von dem alleinigen Geschäftsführer gesteuert. Danach kann
nicht davon ausgegangen werden, dass die Aktivitäten der
Klägerin in Polen und ihre Bauaktivitäten in Deutschland
organisatorisch voneinander unabhängig sind. Dazu hätte es
Feststellungen über das Vorhandensein einer eigenen
Betriebsleitung für die Betriebsstätte in Polen bedurft. Das
Fehlen einer derartigen Leitungsebene steht auch der Annahme entgegen,
die Klägerin unterhielte in Deutschland einen eigenständigen
Betrieb.
54
b) Da die Klägerin in Deutschland eine Zweigniederlassung in das
Handelsregister eingetragen hat, ist allerdings vom Bestehen einer
selbständigen Betriebsabteilung iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. VI
Unterabschn. 1 Satz 2 der verschiedenen Fassungen des BRTV und des VTV
sowie einer Betriebsabteilung iSv. § 211 Abs. 1 Satz 4 SGB III
auszugehen.
55
aa) Nach der Rechtsprechung des Senats (25. Juni 2002 - 9 AZR 322/01 -)
ist eine Betriebsabteilung in Deutschland jedenfalls gegeben, wenn der
ausländische Arbeitgeber hier eine Niederlassung unterhält,
von der aus er den Einsatz in Deutschland koordiniert. Daran ist
festzuhalten. Unter den genannten Voraussetzungen ist die
Tätigkeit hinreichend abgrenzbar. Da unter diesen Umständen
die Abgrenzung auch räumlich und organisatorisch für
Außenstehende wahrnehmbar ist, reichen diese Voraussetzungen auch
aus, um eine “selbständige” Betriebsabteilung
anzunehmen.
56
bb) Die Klägerin unterhält eine in Stuttgart eingetragene
Zweigniederlassung. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht darauf
hingewiesen, dass eine gewisse Selbständigkeit wesentliches
Merkmal für eine Zweigniederlassung ist. Sie muss gegenüber
der Hauptniederlassung weitgehend verselbständigt sein und es muss
möglich sein, sie ohne die Hauptniederlassung selbständig
weiterzuführen. Eine Zweigniederlassung bildet einen eigenen von
der Hauptniederlassung zu unterscheidenden selbständigen
Mittelpunkt der Geschäfte und ist ein abgesonderter Teil des
Gesamtunternehmens (BayObLG 11. Mai 1979 - BReg. 1 Z 21/79 - DB 1979,
1936 = BB 1980, 335) .
57
Nach § 15 Abs. 3 HGB begründet eine einzutragende und falsch
veröffentlichte Tatsache zu Lasten desjenigen, der sie eintragen
zu lassen hatte, ein Vertrauen Dritter, soweit diese die Unrichtigkeit
nicht kannten. Eine juristische Person hat die Errichtung einer
Zweigniederlassung zum Handelsregister anzumelden, diese ist auch
veröffentlichungspflichtig (§ 13 Abs. 1 und 6 Nr. 1, 1. Alt.
HGB iVm. §§ 13d, 13e und 13g HGB). Dementsprechend hat die
Klägerin ihre Niederlassung in Stuttgart angemeldet. Dass die
Veröffentlichung unterblieben wäre, ist weder vorgetragen
noch sonst ersichtlich.
58
Damit kann sich jeder Dritte darauf berufen, dass tatsächlich eine
Zweigstelle mit der gesetzlich vorausgesetzten Selbständigkeit
besteht (BayObLG 11. Mai 1979 - BReg. 1 Z 21/79 - DB 1979, 1936 = BB
1980, 335) . Auch die Registereintragung einer Zweigniederlassung hat
den Zweck, die Verhältnisse möglichst deutlich wiederzugeben
(BGH 21. März 1988 - II ZB 69/87 - BGHZ 104, 61) . Es ist deshalb
zugunsten des Beklagten davon auszugehen, dass in der
Zweigniederlassung Stuttgart der Klägerin tatsächlich
selbständig Geschäfte geführt werden. Angesichts der
sonstigen Umstände und des eingetragenen Geschäftszwecks, der
sich allein auf Bauleistungen bezieht, kann es sich dabei nur um eine
selbständige Bauabteilung handeln.
59
c) Mit der seit dem 1. September 2002 allgemeinverbindlich gewordenen
Einfügung des § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabschn. 1 Satz 3 in
den BRTV und den VTV wurde der tarifliche Begriff der
selbständigen Betriebsabteilung erweitert. Nunmehr gilt bereits
eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die außerhalb der
stationären Betriebsstätte eines nicht baugewerblichen
Betriebes baugewerbliche Arbeiten ausführt, als selbständige
Betriebsabteilung. Der Begriff der Betriebsabteilung, der für die
gesetzlichen Erstreckungsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1
AEntG wegen der Verweisung auf § 211 Abs. 1 Satz 4 SGB III
erheblich ist, wurde dadurch nicht ausgedehnt. Erst seit der am 1.
Januar 2004 in Kraft getretenen Änderung des AEntG ist für
die Anwendung der allgemeinverbindlich erstreckten Tarifverträge
auf diesen erweiterten Begriff der selbständigen Betriebsabteilung
abzustellen. Da die Klägerin in Deutschland bereits nach dem
engeren Begriff eine selbständige Betriebsabteilung unterhielt,
erfüllt diese auch die erweiterten tariflichen und gesetzlichen
Voraussetzungen für den fachlichen Geltungsbereich der
gesetzlichen Erstreckung und der erstreckten Tarifverträge.
60
II. Fraglich ist, ob die Textfassung der AVE des BRTV und des VTV/1999
vom 17. Januar 2000, die auch inhaltsgleich den späteren
Allgemeinverbindlicherklärungen des VTV/2000 und des VTV/2002
zugrunde liegt, die Tätigkeit der Klägerin in Deutschland
erfasst und diese Tarifverträge deshalb nach § 1 Abs. 3 Satz
1 iVm. Abs. 1 Satz 1 AEntG auf die Klägerin erstreckt wurden. Nach
den bisherigen Feststellungen ist offen, ob die hier bestehende
selbständige Betriebsabteilung unter die für die Eisen-,
Metall- und Elektroindustrie in der AVE getroffene Einschränkung
des Geltungsbereichs der allgemeinverbindlichen Tarifvertragswerke
fällt.
61
1. Die Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung
für Betriebe der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie wurde
erstmals in der AVE vom 17. Januar 2000 vorgenommen. Mit dieser AVE
wurde rückwirkend zum 1. Juni 1999 erneut - aber nunmehr mit der
Einschränkung - auch der VTV/1999 für allgemeinverbindlich
erklärt. Ab diesem Zeitpunkt waren die Einschränkungen der
Allgemeinverbindlichkeit deshalb für die Anwendung der
Tarifverträge des Baugewerbes im Rahmen der Erstreckung nach
§ 1 AEntG maßgebend. Eine derartige Einschränkung des
fachlichen Geltungsbereiches der Allgemeinverbindlicherklärung ist
zulässig (allg. Meinung, vgl. Lakies in Däubler TVG § 5
Rn. 173 mwN ).
62
Der in I (1) der Einschränkung genannte Stichtag des 1. Juli 1999
betraf nicht das Wirksamwerden der Einschränkung, sondern
lediglich die Anwendbarkeit von I (2) a) der Einschränkung auf
Arbeitgeber mit Sitz im Inland. Für diese gilt die
Einschränkung lediglich dann, wenn sie am Stichtag weitere
Voraussetzungen hinsichtlich der Mitgliedschaft in
Arbeitgeberverbänden erfüllen.
63
Für die Begründetheit der Klage kommt es auf die
AVE-Einschränkung an, da die Klage - soweit sie zulässig ist
- die Beitragspflicht seit Oktober 1999 betrifft.
64
2. Die Klägerin als Arbeitgeberin mit Sitz im Ausland ist nach I
(1) mit ihrer selbständigen Betriebsabteilung dann nicht von der
Erstreckung des BRTV und des VTV erfasst, wenn sie die Voraussetzungen
des fachlichen Geltungsbereiches der Tarifverträge für die
Eisen-, Metall- und Elektroindustrie erfüllt, wie sie im Anhang
zur Einschränkung der AVE wiedergegeben sind.
65
a) Maßgeblich für die Prüfung, ob diese Voraussetzungen
erfüllt sind, ist der von der Klägerin unterhaltene Betrieb.
Auf die in Deutschland gegebene Betriebsabteilung kann nicht abgestellt
werden.
66
Der fachliche Geltungsbereich der im Anhang zur AVE inhaltlich
wiedergegebenen Tarifverträge der Eisen-, Metall- und
Elektroindustrie stellt - anders als der des BRTV und des VTV - auf
“Betriebe” und damit nicht auf Betriebsabteilungen oder
selbständige Betriebsabteilungen ab. Das ergibt sich aus Satz 1,
Eingangssatz. Etwas anderes kann auch nicht aus Satz 2 der abgedruckten
Regelungen über den betrieblichen Geltungsbereich geschlossen
werden. Soweit dort “außerbetriebliche
Arbeitsstellen” angesprochen sind, kann zwar nicht ausgeschlossen
werden, dass diese im Einzelfall keinen Betrieb, sondern lediglich eine
Betriebsabteilung darstellen. Die ausdrückliche Erfassung dieser
außerbetrieblichen Arbeitsstellen dient dazu, die schwierige
Abgrenzung im Einzelfall entbehrlich zu machen.
67
Für die Bestimmung der Reichweite der AVE-Einschränkungen
hinsichtlich der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie ist die jeweilige
selbständige Betriebsabteilung nicht schon deshalb
maßgeblich, weil diese ausdrücklich in I (1) der Regelung
erwähnt ist. Daraus folgt lediglich, dass hinsichtlich jeder
selbständigen Betriebsabteilung zu prüfen ist, ob diese unter
den fachlichen Geltungsbereich der Tarifverträge der Eisen-,
Metall- und Elektroindustrie, wie sie in die AVE-Einschränkung
aufgenommen wurden, fällt. Ob eine selbständige
Betriebsabteilung danach eigenständig oder als Teil eines
Betriebes zu behandeln ist, muss anhand dieses fachlichen
Geltungsbereiches ermittelt werden.
68
Das ergibt sich auch aus dem mit der Allgemeinverbindlichkeit
verfolgten Zweck der Einschränkung. Sie soll Überschneidungen
zwischen den fachlichen Geltungsbereichen von BRTV und VTV einerseits
und den Tarifverträgen der Metall- und Elektroindustrie
andererseits vermeiden. Soweit es Arbeitgeber mit Sitz im Ausland
betrifft, soll sie deren Benachteiligung gegenüber deutschen
Arbeitgebern, die allein die Möglichkeit haben, Verbandsmitglied
zu werden, verhindern (vgl. Hessisches LAG 9. August 2004 - 16/10 Sa
705/03 -) . Daher ist auf den jeweiligen Geltungsbereich der sich
überschneidenden Tarifverträge abzustellen.
69
b) Etwas anderes folgt auch nicht aus § 1 Abs. 4 AEntG, wonach
für die Zuordnung zum betrieblichen Geltungsbereich eines
erstreckten Tarifvertrages die vom Arbeitgeber mit Sitz im Ausland im
Inland eingesetzten Arbeitnehmer in ihrer Gesamtheit als Betrieb galten.
70
aa) Die Bestimmung ist zum 1. Januar 2004 durch das Dritte Gesetz
für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt aufgehoben worden.
Hintergrund dessen war, dass der EuGH (25. Oktober 2001 - C-49/98 ua. -
Finalarte u.a. EuGHE I 2001, 7884) diese Regelung als
gemeinschaftsrechtlich unzulässige Beeinträchtigung der
Dienstleistungsfreiheit (Art. 59, 60 EG-Vertrag, jetzt Art. 49, 50 EG)
beanstandet hat. Dieses Urteil sollte umgesetzt und auf eine
eigenständige gesetzliche Sonderregelung für
ausländische Betriebe verzichtet werden (BT-Drucks. 15/1515 S.
131). Der Gesetzgeber wollte also das Urteil für alle
ausländischen Arbeitgeber, auch solche mit Sitz außerhalb
der EG, zur Anwendung bringen. Es sollte ein Rechtszustand hergestellt
werden, wie er hinsichtlich von Arbeitgebern mit Sitz in der EG der
europarechtlichen Lage entspricht. Die Anwendung von § 1 Abs. 4
AEntG durch Organe - auch Gerichte - der Mitgliedsstaaten ist insoweit
unabhängig vom Zeitraum, für die sie erfolgt,
unzulässig, weil die Regeln über die Dienstleistungsfreiheit
unmittelbar anwendbar sind (vgl. Senat 20. Juli 2004 - 9 AZR 343/03 -
AP AEntG § 1 Nr. 18 = EzA AEntG § 1 Nr. 3, auch zur
Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) . Sie kommt
nach In-Kraft-Treten der gesetzlichen Neuregelung nicht mehr in
Betracht. Das gilt auch, wenn es sich - wie hier - um Zeiträume
vor In-Kraft-Treten der Änderung handelt und ist unabhängig
davon, ob der Arbeitgeber seinen Sitz in einem Mitgliedsland der EG hat
oder nicht.
71
bb) Das Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) in
der Ausprägung des Vertrauensgrundsatzes ist nicht verletzt.
72
Allerdings liegt, soweit rückwirkend Ansprüche aus dem
Tarifvertrag entfallen, eine echte Rückwirkung vor. Eine solche
bedarf der besonderen Rechtfertigung. Die ist gegeben, wenn ein
schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand der begünstigten
Rechtslage fehlt (vgl. BVerfG 1. Kammer des 1. Senats 5. August 1998 -
1 BvR 2250/95 - WM 1998, 2025) . So liegt der Fall hier. Die Regelungen
des AEntG waren - wie eine Vielzahl von Verfahren vor dem Senat zeigt -
ständigen rechtlichen Angriffen ausgesetzt und wurden wiederholt
geändert. Im Hinblick darauf konnte niemand darauf vertrauen, dass
die ausländische Arbeitgeber benachteiligende Ausnahmebestimmung
des § 1 Abs. 4 AEntG nicht verändert werden würde.
73
3. Für die Frage, ob die Klägerin mit ihrer in Deutschland
bestehenden selbständigen Betriebsabteilung unter die
Tarifverträge der Bauwirtschaft fällt, soweit sie für
allgemeinverbindlich erklärt und deshalb hinsichtlich des
Urlaubskassenverfahrens durch das AEntG erstreckt sind, kommt es
deshalb darauf an, ob sie zu einem Betrieb gehört, der
überwiegend Bauleistungen erbringt. Dabei ist maßgeblich,
welche Tätigkeiten von den Arbeitnehmern überwiegend erbracht
werden ( vgl. BAG 25. November 1987 - 4 AZR 361/87 - BAGE 56, 357 ).
Unerheblich ist es, ob ein Teil des Betriebes im Ausland liegt oder
nicht. Das ergibt sich daraus, dass die AVE-Einschränkung
Arbeitgeber mit Sitz im Ausland ausdrücklich erfasst, ohne eine
Unterscheidung zwischen Tätigkeiten in In- oder Ausland zu machen.
74
Die selbständige Betriebsabteilung der Klägerin in
Deutschland ist organisatorisch mit ihren Aktivitäten in Polen
verbunden, so dass sie möglicherweise in den polnischen Betrieb
der Klägerin eingegliedert ist. Sollte dieser Betrieb
überwiegend andere, der Einschränkung der
Allgemeinverbindlichkeit unterfallende Tätigkeiten erbringen,
käme diese zur Anwendung. Insoweit bedarf es weiterer
Tatsachenfeststellungen. Dabei wird das Landesarbeitsgericht Folgendes
zu beachten haben:
75
Nach dem bisherigen Vortrag kann nicht ausgeschlossen werden, dass die
Klägerin in Polen keinen einheitlichen Betrieb unterhält,
sondern dass das von ihr in C, außerhalb ihres Sitzes,
unterhaltene Metallwerk einen eigenständigen Betrieb darstellt.
Dafür spricht, dass es nach dem Vortrag der Klägerin dort
zumindest gewisse Organisationsstrukturen gibt und das Werk einen
eigenen Werkleiter und weitere Mitarbeiter des technischen
Aufsichtspersonals wie Vorarbeiter und Schichtführer hat. Da
für die Abgrenzung des Betriebes allein auf organisatorische und
nicht auf wirtschaftliche Gesichtspunkte abzustellen ist, kann dies
für einen eigenständigen Betrieb ausreichen. Die Produktion
in dem Metallwerk wäre dann bei der Frage, ob der Betrieb der
Klägerin, in dem ihre Bauleistungen auch in Deutschland erbracht
werden, überwiegend baugewerblich tätig ist oder nicht, ohne
Belang. Das Landesarbeitsgericht wird dies aufzuklären haben.
76
Die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, die zur
Einschränkung der AVE führen, obliegt der Klägerin. Bei
der AVE handelt es sich um einen Akt der Rechtssetzung eigener Art (
BVerfG 15. Juli 1980 - 1 BvR 24/74 - BVerfGE 55, 7; BAG 28.
März 1990 - 4 AZR 536/89 - AP TVG § 5 Nr. 25 = EzA TVG §
5 Nr. 10; BVerwG 3. November 1988 - 7 C 115/86 - BVerwGE 80, 355 ).
Ebenso wie bei sonstigen Rechtsnormen trägt für
Ausnahmeregelungen deshalb derjenige die Darlegungs- und Beweislast,
der sich darauf beruft. Das entspricht der Rechtsprechung hinsichtlich
der im BRTV und im VTV selbst vorgesehenen Ausnahmen vom betrieblichen
Geltungsbereich ( BAG 25. Juli 2001 - 10 AZR 483/00 - BAGE 98, 250; 13.
Mai 2004 - 10 AZR 120/03 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr.
265 ).
77
C. Die Widerklage ist hinsichtlich des Zeitraumes bis
einschließlich Mai 1999 begründet. Im Übrigen bedarf es
weiterer Feststellungen durch das Berufungsgericht.
78
I. Die Klägerin ist für Zeiträume von Januar bis Mai
1999 nach § 61 VTV/1999 iVm. § 1 Abs. 3 Satz 2 AEntG
verpflichtet, die rechnerisch unstreitigen Beiträge in Höhe
von 59.342,22 Euro zu zahlen. Diese für allgemeinverbindlich
erklärte Tarifnorm ist durch § 1 Abs. 3 Satz 1 iVm. Abs. 1
Satz 1 AEntG auf die Arbeitsverhältnisse der von der Klägerin
nach Deutschland entsandten Arbeitnehmer erstreckt worden. Die
Einschränkung der Allgemeinverbindlichkeit wirkt zugunsten der
Klägerin erst ab Juni 1999.
79
II. Aus ihrer Behauptung, sie habe Urlaubsleistungen an Arbeitnehmer
für das Jahr 1999 erbracht, kann die Klägerin nichts
herleiten. Nach § 8 Nr. 15.1 BRTV in der 1999 geltenden Fassung
oblag die Sicherung der Urlaubsansprüche der Arbeitnehmer dem
Beklagten und nicht dem Arbeitgeber. Der Arbeitgeber ist deshalb nicht
berechtigt, diese Aufgaben selbständig und ohne Einschaltung des
Beklagten auszuführen. Er kann sich dem tariflich vorgesehenen
Verfahren nicht durch einseitige Handlungen entziehen.
80
Dass nach dem VTV/1999 die entsandten Arbeitnehmer - anders als die bei
deutschen Arbeitgebern tätigen Arbeitnehmer - einen Direktanspruch
gegen den Beklagten auf Zahlung der Urlaubsvergütung (§ 65)
hatten, war für das Jahr 1999 rechtlich nicht zu beanstanden
(Senat 25. Juni 2002 - 9 AZR 405/00 - BAGE 101, 357) . Da die
Abwicklung von Urlaubsansprüchen der entsandten Arbeitnehmer nach
der tariflichen Systematik ausschließlich dem Beklagten oblag,
entsprachen die von der Klägerin dennoch getätigten
Aufwendungen für die Vergütung des Urlaubs weder dem
wirklichen noch dem mutmaßlichen Willen des Beklagten. Der
Klägerin ist deshalb kein Erstattungsanspruch entstanden
(§§ 677, 683 BGB).
81
Etwas anderes könnte allenfalls gelten, soweit zur Erfüllung
des nach polnischen Recht geltenden Mindesturlaubsanspruchs die
Klägerin rechtlich gehalten war, unmittelbar an die entsandten
Arbeitnehmer Leistungen zu erbringen (vgl. Senat 25. Juni 2002 - 9 AZR
405/00 - BAGE 101, 357) . Insoweit kann ein Erstattungsanspruch gegen
den Beklagten nach tarifvertraglichen Grundsätzen entstehen. Grund
und Höhe dieses Anspruchs hätte die Klägerin darlegen
müssen. Das ist nicht geschehen. Die von der Klägerin
erhobene Aufklärungsrüge ist unzulässig. Die
Klägerin hat keine Ausführungen dazu gemacht, was sie bei
einer ordnungsgemäßen Aufklärung vorgetragen hätte
(vgl. Senat 6. Januar 2004 - 9 AZR 680/02 - AP ArbGG 1979 § 74 Nr.
11 = EzA ZPO 2002 § 551 Nr. 1, auch zur Veröffentlichung in
der Amtlichen Sammlung vorgesehen) .
82
III. Für Oktober und November 1999 wird das Landesarbeitsgericht
den Sachverhalt nach den dargelegten Grundsätzen weiter
aufzuklären haben.
83
D. Das Landesarbeitsgericht wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
Düwell
Reinecke
Zwanziger
Furche
Gosch