BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 21.6.2005, 9 AZR 409/04
Teilzeitanspruch - Ersatzkraft - Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO
Leitsätze
1. Begehrt ein Arbeitnehmer die Verringerung seiner wöchentlichen
Arbeitszeit, so kann sich der Arbeitgeber mit Erfolg nach § 8 Abs
4 Satz 1 und 2 TzBfG darauf berufen, diesem Wunsch stünden
betriebliche Gründe entgegen, weil der Einsatz einer Ersatzkraft
erforderlich sei, durch deren laufende Fortbildung
unverhältnismäßige zusätzliche Kosten
entstünden.
2. Dem kann der Arbeitnehmer nicht erfolgreich entgegenhalten, die
Einstellung einer Ersatzkraft erübrige sich deshalb, weil er durch
Arbeitsverdichtung oder Arbeitsbereitschaft außerhalb der
vereinbarten Arbeitszeit das bisherige Arbeitspensum auch in der
verkürzten Arbeitszeit erledigen könne.
Tenor
Die Revision des
Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Baden-Württemberg vom 9. Juni 2004 - 4 Sa 50/03 - wird
zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Verringerung seiner wöchentlichen Arbeitszeit.
2
Der Kläger ist seit Oktober 1990 für die Beklagte, ein
Pharmaunternehmen, als Pharmareferent im Außendienst zu einem
Bruttomonatsentgelt in Höhe von 8.154,57 Euro (Februar 2003)
beschäftigt. Ihm ist zur Kundenbetreuung und Akquisition ein
Gebiet zugeteilt, welches S und Teile von H und N
umfasst.
3
Die Beklagte beschäftigt insgesamt ca. 750 Arbeitnehmer, darunter
ca. 380 Außendienstmitarbeiter. Es gehört zu den Aufgaben
der Außendienstmitarbeiter, die Kunden hinsichtlich der von der
Beklagten angebotenen Arzneimittel zu beraten. Hierzu planen sie ihre
auswärtigen Termine und die erforderlichen Reisen. Die Beklagte
stellt ihnen einen Laptop, eine Drucker/Fax-Kombination, ein
Mobiltelefon und eine ISDN-Telefonanlage zur Verfügung. Jeder
Außendienstmitarbeiter erhält zudem zur Lagerung der
Arzneimittel eine jährliche Lagerraumpauschale in Höhe von
720,00 Euro. Neu eingestellte Pharmareferenten schult die Beklagte im
Rahmen eines insgesamt zweiwöchigen Grundkurses. Sämtliche
Außendienstmitarbeiter nehmen jährlich an sieben
eintägigen Arbeitskreisen, an drei zweitägigen
Regionaltagungen und an zwei dreitägigen Gesamttagungen teil.
4
Mit Schreiben vom 8. Januar 2001 beantragte der Kläger bei der
Beklagten die Verringerung seiner Arbeitszeit ab dem 1. Mai 2001 von 40
auf 30 Wochenstunden bei einer Verteilung der Arbeitszeit auf drei
Arbeitstage.
5
Daraufhin übersandte ihm die Beklagte unter dem Datum 14.
März 2001 den Entwurf eines Änderungsvertrages. Dieser sah
ua. eine Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit ab dem 1. Mai
2001 auf 30 Stunden, verteilt auf die Arbeitstage Montag bis Donnerstag
vor. Dieses Angebot nahm der Kläger nicht an.
6
Im Gegenzug schlug er mit Schreiben vom 8. April 2001 eine
Änderung vor, wonach die wöchentliche Arbeitszeit ab dem 1.
Mai 2001 32 Stunden betragen sollte, verteilt auf die Arbeitstage
Montag bis Donnerstag.
7
Am 28. April 2001 teilte der Kläger der Beklagten dann schriftlich
mit, dass er ab 1. Juli 2001 seine Arbeitszeit auf 30 Stunden, verteilt
auf drei Arbeitstage pro Woche, verringern wolle.
8
Daraufhin unterbreitete die Beklagte dem Kläger unter dem 28. Mai
2001 erneut ein Angebot zur Änderung des Arbeitsvertrages. Dieses
sah ab 1. Juli 2001 eine wöchentliche Arbeitszeit von 32 Stunden,
verteilt auf die Arbeitstage Montag bis Donnerstag vor. Auch dieses
Angebot nahm der Kläger nicht an.
9
Auf eine Mitteilung der stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden vom
29. Oktober 2002 an die Personalleiterin der Beklagten, dass der
Kläger an einer Teilzeitbeschäftigung interessiert sei, sagte
der Personalreferent der Beklagten der stellvertretenden
Betriebsratsvorsitzenden am 12. November 2002 zu, für den Fall
eines erneuten Antrages des Klägers diesen erörtern und
prüfen zu wollen.
10
Mit Schreiben vom 3. Dezember 2002 beantragte der Kläger dann die
Verringerung seiner wöchentlichen Arbeitszeit ab dem 1. April 2003
von 37,5 auf 30 Wochenstunden, verteilt auf drei Arbeitstage. Die
Arbeitstage sollten entweder auf Montag, Mittwoch und Donnerstag
festgelegt werden oder frei nach “Maßgabe von
Terminvorgaben und ökonomischen Tourengestaltungen”
gewählt werden.
11
Nach einem persönlichen Gespräch mit dem Kläger am 18.
Februar 2003 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit
Schreiben vom 24. Februar 2003 ab. Auf eine entsprechende Bitte des
Klägers erläuterte sie ihre Entscheidung mit Schreiben vom 5.
März 2003, wobei sie sich darauf berief, eine
Teilzeittätigkeit des Klägers bedinge die Einstellung eines
zusätzlichen Mitarbeiters, was mit erheblichen dauerhaften
Fixkosten verbunden sei. Eine Umverteilung der vom Kläger nicht
mehr betreuten Kunden auf andere Mitarbeiter sei nicht möglich.
12
Mit Klage vom 18. März 2003 hat der Kläger die Verurteilung
der Beklagten zur Annahme seines Angebots, die wöchentliche
Arbeitszeit auf 30 Stunden zu verringern und auf drei Werktage in der
Woche zu verteilen, beantragt. In der Berufungsinstanz hat er dann
neben der Arbeitszeitverringerung die Zustimmung zu einer
Arbeitszeitverteilung auf vier Werktage in der Woche (Montag bis
Donnerstag) begehrt.
13
Der Kläger macht geltend, er könnte die Kunden des ihm
zugewiesenen Bezirks auch bei reduzierter Arbeitszeit ohne
Qualitätseinbuße betreuen. Er sei bereit, seine Leistung zu
verdichten und auch außerhalb seiner festgelegten Arbeitszeit
für die Kunden ansprechbar zu sein. Auch habe er weniger Kunden zu
betreuen als andere Außendienstmitarbeiter. Selbst wenn wegen
seiner Teilzeittätigkeit eine zusätzliche Arbeitskraft
eingestellt werden müsste, entstünden allenfalls einmalige
Zusatzkosten in Höhe von 19.000,00 Euro, da sich die
Einarbeitungszeit und die Kosten für die Reisetätigkeit im
Verhältnis zu einer Vollzeitkraft entsprechend der geringeren
Stundenzahl verminderten.
14
Demgegenüber beruft sich die Beklagte darauf, das Teilzeit- und
Befristungsgesetz schränke die unternehmerische Entscheidung,
bestimmte Arbeitsaufgaben durch Vollzeitkräfte durchführen zu
lassen, nicht ein. Dem Teilzeitbegehren des Klägers stünden
betriebliche Gründe entgegen. Arbeite dieser in Teilzeit,
müsse sie eine zusätzliche Teilzeitkraft einstellen, was im
ersten Jahr zu Mehrkosten in Höhe von 69.253,00 Euro führen
würde. Die finanzielle Belastung ergebe sich aus einmaligen
Ausbildungs-, Einarbeitungs- und Personalbeschaffungskosten sowie der
einmaligen Zurverfügungstellung von Arbeitsmitteln. In der
Folgezeit sei vor allem wegen der für die Pharmareferenten
erforderlichen Weiterbildungsmaßnahmen mit jährlichen
Mehraufwendungen in Höhe von mindestens 33.085,00 Euro zu rechnen.
Die Einstellung eines zusätzlichen Mitarbeiters erhöhe zudem
die Arbeitsbelastung der Regionalleiter, denen die Führung und
Koordination der Außendienstmitarbeiter obliege. Ferner
verursachten Neueinstellungen zusätzliche Organisations- und
Verwaltungskosten der Personalverwaltung.
15
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des
Klägers hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen und die
Revision zugelassen.
16
In der Revisionsinstanz hat der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, das Angebot des Klägers, künftig
nur noch mit einer Arbeitszeit von 30 Stunden pro Woche zu arbeiten,
anzunehmen.
17
Die Beklagte hat die Zurückweisung der Revision beantragt.
Entscheidungsgründe
18
Die zulässige Revision ist unbegründet. Das
Landesarbeitsgericht hat die Klage auf Zustimmung zur Verringerung der
wöchentlichen Arbeitszeit des Klägers zu Recht abgewiesen.
19
I. Die von Amts wegen zu prüfenden
Prozessfortsetzungsvoraussetzungen liegen vor. Die Berufung des
Klägers war zulässig.
20
Der Kläger hat in der Berufungsinstanz seine Klage teilweise
geändert, indem er statt einer Verteilung der Wochenarbeitszeit
auf drei Werktage nunmehr eine Verteilung auf vier Werktage in der
Woche (Montag bis Donnerstag) verlangt hat. Eine solche
Klageänderung ist nach § 263 ZPO nur zulässig, wenn sie
sachdienlich ist oder der Beklagte sich hierauf rügelos
eingelassen hat. Wenn sich das Berufungsgericht mit der
Zulässigkeit der Klageänderung nicht auseinander setzt, weil
es die Klage aus anderen Gründen abgewiesen hat, kann das
Revisionsgericht die unterbliebene Prüfung nachholen (Senat 23.
November 2004 - 9 AZR 644/03 - AP TzBfG § 8 Nr. 9 = EzA TzBfG
§ 8 Nr. 12, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen
Sammlung vorgesehen) .
21
Da sich die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem
Landesarbeitsgericht rügelos auf den abgeänderten Klageantrag
eingelassen hat, ist dies nach § 267 ZPO als ihre Einwilligung in
die Klageänderung anzusehen.
22
II. Der Kläger hat das Berufungsurteil unbeschränkt
angefochten und im Verlauf des Revisionsverfahrens seinen Klageantrag
beschränkt. So hat der Kläger lediglich die Verurteilung der
Beklagten zur Annahme seines Angebots auf Verringerung seiner
wöchentlichen Arbeitszeit auf 30 Stunden beantragt, jedoch nicht
mehr die Verteilung der verringerten Arbeitszeit auf drei bzw. vier
Werktage gefordert. Dies ist zulässig.
23
Zwar sind Änderungen eines Sachantrages in der Revisionsinstanz
regelmäßig unzulässig (st. Rspr., vgl. BAG 25.
September 1987 - 7 AZR 315/86 - BAGE 56, 155) . Eine Ausnahme wird aber
zugelassen, wenn eine Änderung vorliegt, die nach § 264 ZPO
nicht als Klageänderung anzusehen ist und auch der Neuantrag auf
unstreitiges oder festgestelltes tatsächliches Vorbringen
gestützt werden kann (BAG 26. Mai 1993 - 4 AZR 149/92 - AP AVR
Diakonisches Werk § 12 Nr. 2 = EzA BGB § 242 Betriebliche
Übung Nr. 28; Senat 18. Februar 2003 - 9 AZR 272/01 - BAGE 105,
123, 126) .
24
Vorliegend hat der Kläger seinen Klageantrag in der Hauptsache iSd. § 264 Nr. 2 ZPO beschränkt.
25
Der ursprüngliche Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit,
verbunden mit dem Antrag auf eine Neuverteilung derselben, stellte
einen einheitlichen Klageantrag dar (Senat 18. Februar 2003 - 9 AZR
164/02 - BAGE 105, 107, 113).
26
Dadurch, dass der Kläger in der Revisionsinstanz nicht mehr die
Zustimmung der Beklagten zur Verteilung seiner verringerten Arbeitszeit
auf bestimmte Wochentage begehrt, hat er diesen Klageantrag
beschränkt. Es ist ihm unbenommen, die Verteilung seiner
verringerten Arbeitszeit der Beklagten zu überlassen, die sie
durch Ausübung ihres Weisungsrechts festlegen soll. Dies
verstößt nicht gegen das Bestimmtheitserfordernis des
Klageantrags nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (Senat 27. April 2004 - 9
AZR 522/03 - BAGE 110, 232).
27
Es kann dahinstehen, ob diese Beschränkung des Klageantrags
gleichzeitig eine teilweise Klagerücknahme darstellt, die nach
§ 269 ZPO der Einwilligung der Beklagten bedürfte. In deren
Einlassung auf den beschränkten Revisionsantrag sowohl in der
Revisionserwiderung als auch in der mündlichen Verhandlung kann
eine konkludente Einwilligung in eine etwaige teilweise
Klagerücknahme gesehen werden (vgl. BAG 14. Juli 1961 - 1 AZR
291/60 - AP ZPO § 322 Nr. 6; RG 25. März 1924 - III 349/23 -
RGZ 108, 135) .
28
Damit ist Streitgegenstand des Revisionsverfahrens nur noch der Anspruch des Klägers auf Verringerung der Arbeitszeit.
29
III. Die Klage ist zulässig.
30
Insbesondere ist der Klageantrag hinreichend bestimmt. Die fehlende
Datumsangabe über den Zeitpunkt der künftigen Änderung
führt nicht zur Unzulässigkeit der Klage. Zwar verlangt
§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO einen bestimmten Antrag. Das
Bestimmtheitserfordernis gebietet jedoch nicht, dass der Arbeitnehmer
den Zeitpunkt benennt, zu dem die erstrebte Vertragsänderung
wirksam wird (Senat 23. November 2004 - 9 AZR 644/03 - AP TzBfG §
8 Nr. 9 = EzA TzBfG § 8 Nr. 12, auch zur Veröffentlichung in
der Amtlichen Sammlung vorgesehen mwN) . Da eine Willenserklärung
nach § 894 ZPO mit Rechtskraft der Entscheidung als abgegeben
gilt, wird die Zustimmungserklärung des Arbeitgebers zu dem
Zeitpunkt fingiert, zu dem ein rechtskräftiges Urteil vorliegt
(vgl. BAG 28. Juni 2000 - 7 AZR 904/98 - BAGE 95, 171) . Damit hat der
Antrag einen für die Vollstreckung genügend genauen Inhalt.
Ist das der Fall, so ist auch das Bestimmtheitserfordernis des §
253 ZPO erfüllt (Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann
ZPO 63. Aufl. § 253 Rn. 31) .
31
IV. Die Klage ist nicht begründet.
32
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch, sein Angebot,
die regelmäßige Wochenarbeitszeit auf 30 Stunden zu
reduzieren, anzunehmen. Ein derartiger Anspruch ergibt sich nicht aus
§ 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG.
33
1. Die allgemeinen Voraussetzungen für die Geltendmachung von
Ansprüchen nach § 8 TzBfG lagen zum Zeitpunkt des
Änderungsverlangens des Klägers am 3. Dezember 2002 vor. Das
Arbeitsverhältnis zwischen der Beklagten, die in der Regel mehr
als 15 Arbeitnehmer beschäftigt (§ 8 Abs. 7 TzBfG), und dem
Kläger bestand länger als sechs Monate, § 8 Abs. 1 TzBfG.
34
2. Die dreimonatige Ankündigungsfrist des § 8 Abs. 2 Satz 1
TzBfG hat der Kläger durch sein Schreiben vom 3. Dezember 2002, in
dem er von der Beklagten die Verringerung der Arbeitszeit mit Wirkung
ab 1. April 2003 verlangt hat, gewahrt.
35
3. Die Beklagte hat das Verringerungsbegehren des Klägers
rechtzeitig abgelehnt. Damit ist die regelmäßige
Wochenarbeitszeit des Klägers nicht von Gesetzes wegen verringert
worden.
36
Das Verlangen des Arbeitnehmers auf Verringerung und Neuverteilung
seiner Arbeitszeit löst nach § 8 Abs. 3 TzBfG eine
Verhandlungsobliegenheit des Arbeitgebers aus ( Senat 18. Februar 2003
- 9 AZR 356/02 - BAGE 105, 133). Nur wenn eine Einigung zwischen den
Arbeitsvertragsparteien nach § 8 Abs. 3 TzBfG nicht zustande kommt
und der Arbeitgeber das Verlangen des Arbeitnehmers nach Verringerung
der Arbeitszeit nicht - wie es § 8 Abs. 5 Satz 1 TzBfG verlangt -
spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der
Verringerung gegenüber dem Arbeitnehmer schriftlich ablehnt,
verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer
gewünschten Umfang, § 8 Abs. 5 Satz 2 TzBfG.
37
Die Beklagte hat den vom Kläger unter dem 3. Dezember 2002
geäußerten Wunsch, seine Arbeitszeit mit Wirkung ab 1. April
2003 zu verringern, mit Schreiben vom 24. Februar 2003 abgelehnt. Trotz
eines umfangreichen Schriftwechsels und mehrerer Verhandlungen ist es
bis zur Erhebung der Klage zu keiner Vereinbarung der Parteien
über eine Verringerung der Arbeitszeit des Klägers iSd.
§ 8 Abs. 3 Satz 1 TzBfG gekommen.
38
4. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht angenommen, dass dem
Verringerungsbegehren des Klägers betriebliche Gründe iSd.
§ 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 TzBfG entgegenstehen.
39
a) Jeder Arbeitnehmer hat, soweit die allgemeinen Voraussetzungen des
§ 8 TzBfG vorliegen und der Arbeitgeber seine Ablehnung nicht auf
entgegenstehende betriebliche Gründe (§ 8 Abs. 4 Satz 1 und 2
TzBfG) stützt, nach § 8 Abs. 1 TzBfG Anspruch auf
Verringerung seiner Arbeitszeit (Senat 9. Dezember 2003 - 9 AZR 16/03 -
BAGE 109, 81) .
40
Der Arbeitgeber kann die Ablehnung nicht allein mit einer abweichenden
unternehmerischen Vorstellung von der “richtigen”
Arbeitszeitverteilung begründen (Senat 9. Dezember 2003 - 9 AZR
16/03 - BAGE 109, 81) . Er kann dem auf § 8 TzBfG gestützten
Anspruch jedoch betriebliche Gründe entgegenhalten, § 8 Abs.
4 Satz 1 TzBfG. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf
oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder
unverhältnismäßige Kosten verursacht, § 8 Abs. 4
Satz 2 TzBfG. Es genügt, dass der Arbeitgeber rational
nachvollziehbare Gründe hat (Senat 30. September 2003 - 9 AZR
665/02 - BAGE 108, 47) . Dringende betriebliche Gründe sind nicht
erforderlich. Die Gründe müssen jedoch hinreichend gewichtig
sein (Senat 14. Oktober 2003 - 9 AZR 636/02 - BAGE 108, 103) . Ob
hinreichend gewichtige betriebliche Gründe zur Ablehnung
berechtigen, ist gerichtlich zu prüfen (Senat 30. September 2003 -
9 AZR 665/02 - aaO) , wobei maßgeblich für das Vorliegen
betrieblicher Gründe der Zeitpunkt der Ablehnung des
Arbeitszeitwunsches durch den Arbeitgeber ist (Senat 27. April 2004 - 9
AZR 522/03 - BAGE 110, 232 ).
41
b) Diese Prüfung erfolgt nach der Rechtsprechung des Senats anhand
folgender dreistufiger Prüfungsfolge (so zuletzt 20. Juli 2004 - 9
AZR 626/03 - AP TzBfG § 8 Nr. 11 = EzA TzBfG § 8 Nr. 9, auch
zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
42
aa) In der ersten Stufe ist festzustellen, ob überhaupt und wenn
ja, welches betriebliche Organisationskonzept der vom Arbeitgeber als
erforderlich angesehenen Arbeitszeitregelung zugrunde liegt.
Organisationskonzept ist das Konzept, mit dem die unternehmerische
Aufgabenstellung im Betrieb verwirklicht werden soll. Die
Darlegungslast dafür, dass das Organisationskonzept die
Arbeitszeitregelung bedingt, liegt beim Arbeitgeber. Die Richtigkeit
seines Vortrages ist arbeitsgerichtlich voll überprüfbar. Die
dem Organisationskonzept zugrunde liegende unternehmerische
Aufgabenstellung und die daraus abgeleiteten organisatorischen
Entscheidungen sind jedoch hinzunehmen, soweit sie nicht
willkürlich sind. Voll überprüfbar ist dagegen, ob das
vorgetragene Konzept auch tatsächlich im Betrieb durchgeführt
wird.
43
bb) In einer zweiten Stufe ist zu prüfen, inwieweit die
Arbeitszeitregelung dem Arbeitszeitverlangen des Arbeitnehmers
tatsächlich entgegensteht. Dabei ist auch der Frage nachzugehen,
ob durch eine dem Arbeitgeber zumutbare Änderung von betrieblichen
Abläufen oder des Personaleinsatzes der betrieblich als
erforderlich angesehene Arbeitszeitbedarf unter Wahrung des
Organisationskonzeptes mit dem individuellen Arbeitszeitwunsch des
Arbeitnehmers zur Deckung gebracht werden kann.
44
cc) Ergibt sich, dass das Arbeitszeitverlangen des Arbeitnehmers nicht
mit dem organisatorischen Konzept und der daraus folgenden
Arbeitszeitregelung in Übereinstimmung gebracht werden kann, ist
in einer dritten Stufe das Gewicht der entgegenstehenden betrieblichen
Belange zu prüfen: Werden durch die vom Arbeitnehmer
gewünschte Abweichung die in § 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG
genannten besonderen betrieblichen Belange oder das betriebliche
Organisationskonzept und die ihm zugrunde liegende unternehmerische
Aufgabenstellung wesentlich beeinträchtigt?
45
c) Daran gemessen stehen dem Verlangen des Klägers auf
Verringerung seiner wöchentlichen Arbeitszeit von 37,5 auf 30
Wochenstunden betriebliche Gründe entgegen.
46
Nach dem betrieblichen Organisationskonzept der Beklagten ist dem
Kläger ein umfangreiches Verkaufsgebiet in Norddeutschland
zugewiesen, dessen Betreuungsaufwand mit 37,5 Wochenarbeitsstunden
veranschlagt wird. Das ist entgegen der Auffassung der Revision nicht
zu beanstanden.
47
Es gehört zur Organisation und Gestaltung eines Betriebes, neben
der Anschaffung von Arbeitsmitteln und der Gestaltung von
Arbeitsabläufen die Stärke der Belegschaft, mit der das
Betriebsziel erreicht werden soll, festzulegen. Dazu gehört auch
die Entscheidung über die Kapazität an Arbeitskräften
sowie an Arbeitszeit und wie diese Kapazität - vorliegend auf die
einzelnen Gebiete, die von den Pharmareferenten zu betreuen sind -
verteilt werden soll (BAG 24. April 1997 - 2 AZR 352/96 - BAGE
85, 358) .
48
Der Arbeitgeber ist damit frei bei der Festlegung des Kontingents an
Arbeitsstunden, die er für die Erreichung seiner unternehmerischen
Ziele für erforderlich hält (Küttner/Reinecke
Personalbuch 2005 Teilzeitbeschäftigung Rn. 36) . Dem
wirtschaftlichen Risiko des Arbeitgebers entspricht die Befugnis, die
grundlegenden Entscheidungen der Geschäftspolitik zu treffen. Im
Bereich der Akquisetätigkeit gehört dazu die Entscheidung
über den zeitlichen und räumlichen Umfang des
Außendienstes. Aus dem Umstand, dass der Kläger ein
Verkaufsgebiet zu betreuen hat, dessen Anzahl an Akutbetten und Kunden
unter dem Durchschnitt liegt, folgt entgegen der Revision nicht, der
Kläger könne seinen Bezirk auch mit geringerem Zeiteinsatz
ordnungsgemäß betreuen; die Beklagte wolle das nur nicht.
Die Revision verkennt, dass der Betten- und Kundenzahl keine allein
entscheidende Bedeutung zukommt. Der zeitliche Aufwand für die
Betreuung eines Verkaufsgebietes hängt von weiteren Faktoren ab,
da der zeitliche Aufwand eines Pharmareferenten von der Art der Kunden,
der Größe des Verkaufsgebietes oder der Lage seines
Wohnortes abhängig ist. Die Betreuung individueller Kunden nimmt
je nach dem Umfang ihrer Bestellungen, dem Beratungsbedarf und der
Anzahl der an der Kaufentscheidung beteiligten Personen
erfahrungsgemäß unterschiedliche Zeit in Anspruch. Dies
steht einer proportionalen Betrachtung, wie sie der Kläger mit
Bezug auf die Kundenzahl und den Arbeitsaufwand anstellt, entgegen.
Anders wäre es, wenn die Beklagte den zeitlichen Umfang der
einzelnen Betreuungsgespräche konkret vorgäbe. Dies ist -
auch nach dem Vorbringen des Klägers - nicht der Fall.
49
Die von der Beklagten vorgenommene und auf Grund ihrer
unternehmerischen Erfahrungen gewonnene pauschalierte
Einschätzung, dass für die sachgerechte Betreuung des
Verkaufsgebietes des Klägers eine 37,5-stündige
Akquisetätigkeit erforderlich ist, ist grundsätzlich durch
die unternehmerische Organisationsfreiheit gedeckt. Diese
Einschätzung ist auch in der Praxis bestätigt worden. Denn
die Parteien haben übereinstimmend vorgetragen, der Kläger
sei auch bisher regelmäßig 37,5 oder mehr Wochenstunden als
Pharmareferent für die Beklagte tätig gewesen. Dass der
Kläger bislang nicht ausgelastet war und deshalb das geschuldete
Arbeitspensum auch anstatt in 37,5 in 30 Arbeitsstunden
wöchentlich hätte erledigen können, hat er nicht
vorgetragen. Dies zeigt, dass sich die Personaleinsatzplanung nicht als
offensichtlich unsachlich darstellt.
50
Die Beklagte muss auch das Anliegen des Klägers nicht akzeptieren,
sein bisheriges Tätigkeitsgebiet anstatt in 37,5 Stunden
künftig in 30 Stunden pro Woche zu betreuen, indem er seine
Arbeitsleistung verdichtet und außerhalb seiner Arbeitszeit
seinen Kunden zur Verfügung steht. Die Beklagte muss auf Grund des
bisher vom Kläger erbrachten Arbeitspensums und der dafür
aufgewandten Arbeitszeit von 37,5 Stunden pro Woche davon ausgehen,
dass dieser Arbeitszeitaufwand auch künftig bei gleich bleibendem
Betreuungsgebiet anfallen wird. Die vom Kläger vorgeschlagene
Erledigung seiner Aufgaben in der verringerten Arbeitszeit kann damit
zwangsläufig nur durch eine weniger intensive Betreuung der Kunden
oder durch eine Betreuung außerhalb der vereinbarten Arbeitszeit
- also mittels Überstunden - erreicht werden. Beides ist der
Beklagten nicht zuzumuten.
51
d) Die vom Kläger gewünschte Verringerung seiner
wöchentlichen Arbeitszeit steht diesem von der Beklagten
praktizierten Organisationskonzept entgegen. Zwar könnte durch
organisatorische Änderungen dem Kläger die gewünschte
Verringerung der Arbeitszeit ermöglicht werden (Prüfstufe 2).
Zu diesen Änderungen ist die Beklagte aber nicht verpflichtet;
denn sie wären mit einer wesentlichen Beeinträchtigung der
Arbeitsorganisation und mit unverhältnismäßigen Kosten
verbunden (Prüfstufe 3).
52
aa) Die Beklagte könnte das Gebiet des Klägers so
umstrukturieren, dass andere Mitarbeiter einen Teil der bisher vom
Kläger betreuten Kunden mit übernehmen. Durch diese
Änderung des Personaleinsatzes könnte sie den betrieblich als
erforderlich angesehenen Arbeitszeitbedarf unter Wahrung des
Organisationskonzeptes mit dem individuellen Arbeitszeitwunsch des
Arbeitnehmers zur Deckung bringen (2. Prüfstufe). Das setzte
allerdings voraus, dass die Beklagte über personelle
Überkapazitäten verfügte. Das ist nicht der Fall. Somit
würde die Umverteilung eines Teiles der Kunden des Klägers zu
einer Verringerung des Betreuungsaufwands in anderen Bezirken
führen. Jedenfalls für den Pharmaaußendienst stellt
sich die damit verbundene Änderung bestehender Kundenbeziehungen
und die Verringerung der Betreuungsintensität als eine
Änderung des Organisationskonzeptes dar, die als wesentlich
angesehen werden muss (3. Prüfstufe). Denn der wirtschaftliche
Erfolg dieses Außendienstes ist davon abhängig, wie viele
Ärzte, Apotheken und Krankenhäuser der
Außendienstmitarbeiter als Kunden zugeteilt erhält und wie
viel Zeit ihm zur Pflege der Kundenbeziehungen verbleibt. Gemessen am
arbeitsmarktpolitischen Ziel, Teilzeitarbeit zu erleichtern, liegt hier
eine so gewichtige Beeinträchtigung der Organisationsfreiheit der
Beklagten vor, dass ein dem Verringerungswunsch entgegenstehender
betrieblicher Ablehnungsgrund anzuerkennen ist.
53
bb) Die Einstellung einer Teilzeitersatzkraft zur Sicherstellung der
infolge der Arbeitszeitverringerung ausfallenden Kundenbetreuung
wäre möglich (2. Prüfstufe). Sie würde jedoch
unverhältnismäßige Kosten iSd. § 8 Abs. 4 Satz 2
verursachen (3. Prüfstufe).
54
Ob insoweit unverhältnismäßige Kosten anfallen, ist
revisionsrechtlich nur beschränkt nachprüfbar. Es handelt
sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Dem Tatsachengericht kommt
insoweit ein Beurteilungsspielraum zu. Seine Entscheidung ist daher nur
daraufhin zu überprüfen, ob sie gegen Denk- oder
Erfahrungssätze verstößt und ob die
entscheidungserheblichen Umstände des Einzelfalles hinreichend
berücksichtigt sind (Senat 23. November 2004 - 9 AZR 644/03 - AP
TzBfG § 8 Nr. 9 = EzA TzBfG § 8 Nr. 12, auch zur
Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) .
55
Diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält das Berufungsurteil im Ergebnis stand.
56
Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, die Verringerung der
Arbeitszeit des Klägers verursache
unverhältnismäßige Kosten. Es falle in die
unternehmerische Entscheidungsfreiheit der Beklagten, die durch die
Arbeitszeitreduzierung entstehende Teilzeitstelle mit einem neuen
Mitarbeiter zu besetzen. Die durch die Einarbeitung und Fortbildung
entstehenden Kosten belegten, dass die Einstellung einer Ersatzkraft
unwirtschaftlich sei. Da der Schulungsbedarf eines Pharmareferenten
unabhängig vom Umfang seiner regelmäßigen
Wochenarbeitszeit sei, entfielen bei einem Mitarbeiter, der 7,5 Stunden
in der Woche arbeite, jährlich 142,5 Stunden von insgesamt 345
Stunden Arbeitszeit auf die Fortbildung. Ein solcher
Fortbildungsaufwand stehe außer Verhältnis zur produktiven
Arbeitszeit der Teilzeitkraft.
57
Im Hinblick auf den beschäftigungspolitischen Zweck des Teilzeit-
und Befristungsgesetzes (TzBfG), zusätzliche
(Teilzeit-)Arbeitsplätze zu schaffen, hat der Arbeitgeber die
allgemein mit jeder Teilzeitarbeit einhergehenden Belastungen
hinzunehmen. Hierzu zählen im Allgemeinen zusätzliche Kosten,
die mit der Personalverwaltung zusammenhängen oder die durch die
Einarbeitung einer Ersatzkraft anfallen (BAG 23. November 2004 - 9 AZR
644/03 - AP TzBfG § 8 Nr. 9 = EzA TzBfG § 8 Nr. 12, auch zur
Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) .
58
In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das
Landesarbeitsgericht festgestellt, dass unabhängig von den
Einarbeitungskosten allein die laufende Fortbildung einer Ersatzkraft
zu einer unverhältnismäßigen Kostenbelastung für
die Beklagte führen würde. Die Beklagte unternimmt erhebliche
Anstrengungen, ihre Mitarbeiter während ihrer Tätigkeit als
Pharmareferenten fortzubilden. So nimmt jeder Pharmareferent im Jahr an
sieben eintägigen Arbeitskreisen, drei zweitägigen
Regionaltagungen und zwei dreitägigen Gesamttagungen teil. Die
daraus resultierende Fortbildungszeit von 142,5 Stunden steht, wie das
Landesarbeitsgericht zutreffend annimmt, zu der Gesamtjahresarbeitszeit
einer einzustellenden Teilzeitersatzkraft außer Verhältnis.
Eine Ersatzkraft für den Kläger, die nur das infolge der
Verringerung abzudeckende Fünftel der Arbeitszeit leisten
würde (7,5 von 37,5 Stunden pro Woche) befände sich zu mehr
als 40 % ihrer Arbeitszeit auf Fortbildungsveranstaltungen,
während bei einer Vollzeitkraft der Anteil der
Fortbildungsveranstaltungen weniger als 9 % beträgt. Die
Diskrepanz zwischen Personalkostenaufwand und Wertschöpfung ist
hier offensichtlich.
59
Der Kläger geht demgegenüber davon aus, der Arbeitgeber
könne das Verhältnis der Einarbeitungs- und
Fortbildungskosten so gestalten, dass sie sich proportional zum Umfang
der regelmäßigen Wochenarbeitszeit verhielten. Das ist
unzutreffend. Sowohl die Einarbeitung als auch die Fortbildung einer
Ersatzkraft erfordert grundsätzlich denselben Stundenaufwand wie
die einer Vollzeitkraft. Will die Beklagte allen
Außendienstmitarbeitern im Wege der betrieblichen Weiterbildung
das für die Tätigkeit eines Pharmareferenten erforderliche
Fachwissen vermitteln, muss die Weiterbildung einer Teilzeitkraft im
selben zeitlichen und qualitativen Umfange erfolgen wie bei einer
Vollzeitkraft. Die Beklagte hat ein berechtigtes Interesse daran,
für einen einheitlichen Ausbildungsstand sämtlicher von ihr
beschäftigter Pharmareferenten Sorge zu tragen. Nur auf diese
Weise kann sie das herkömmliche Niveau der Kundenbetreuung
gewährleisten. Würde die Beklagte auf die infolge der
klägerischen Stundenreduzierung einzustellende Ersatzkraft, deren
Wochenarbeitszeit lediglich ein Fünftel der
regelmäßigen Wochenarbeitszeit des Klägers
betrüge, lediglich ein Fünftel der Fortbildungszeit
verwenden, bestünde die Gefahr, dass die Ersatzkraft nicht das
für ihre Tätigkeit erforderliche Fachwissen erwürbe.
Hierbei muss sich die Beklagte entgegen der Ansicht des Klägers
nicht auf die Möglichkeit verweisen lassen, die aufzuwendenden
Kosten durch eine spätere vollzeitige Beschäftigung der
Teilzeitkraft zu amortisieren. Der Arbeitgeber hat keine rechtliche
Handhabe, zu diesem Zweck eine Teilzeitkraft gegen ihren Willen zur
Aufnahme einer Vollzeittätigkeit zu zwingen (vgl. § 11 Satz 1
TzBfG). Aus diesem Grunde ist ungewiss, ob die Beklagte die von ihr
aufgewandten Fortbildungskosten amortisieren kann.
60
V. Da dem Teilzeitbegehren des Klägers hinreichend gewichtige
betriebliche Gründe iSd. § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 TzBfG
entgegenstehen, braucht auf die vom Landesarbeitsgericht aufgeworfene
Frage nicht eingegangen zu werden, ob dem Antrag des Klägers die
Sperrfrist des § 8 Abs. 6 TzBfG entgegengehalten werden kann, weil
früher gestellte Anträge des Klägers von der Beklagten
bereits berechtigt abgelehnt worden sein könnten.
61
Gleiches gilt auch für die vom Landesarbeitsgericht angestellten
Erwägungen, ob der vom Kläger am 3. Dezember 2002
gegenüber der Beklagten gestellte Antrag auf Verringerung der
Arbeitszeit von dem mit der Klage geltend gemachten Anspruch abweicht.
62
VI. Entgegen der Ansicht des Klägers stellt sich die Ablehnung
seines Teilzeitantrages durch die Beklagte nicht als
rechtsmissbräuchlich dar. Eine Zusage seitens der Beklagten, den
Antrag des Klägers auf Verringerung seiner Arbeitszeit positiv zu
verbescheiden, lag nicht vor.
63
Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat sich der
Betriebsrat der Beklagten Ende Oktober 2002 an die Personalleiterin der
Beklagten gewandt und dabei den Teilzeitwunsch des Klägers
angesprochen. Daraufhin habe der Personalreferent per E-Mail dem
Betriebsrat mitgeteilt, ein weiterer Antrag werde mit dem Kläger
erörtert und geprüft werden. Eine mündliche Zusage
gegenüber dem Kläger, dass seinem Teilzeitantrag stattgegeben
werde, sei in diesem Zusammenhang nicht erfolgt.
64
Das Landesarbeitsgericht hat diese Feststellungen auf Grund des
Sachvortrages der Parteien nach einem entsprechenden gerichtlichen
Aufklärungsbeschluss vom 25. Februar 2004 getroffen. Aus welchen
Gründen die Schlussfolgerungen des Landesarbeitsgerichts in
verfahrensrechtlich unzulässiger Weise getroffen worden sein
sollen, hat der Kläger im Rahmen seiner in der
Revisionsbegründung erhobenen Aufklärungsrüge nicht
dargelegt.
65
Die grundsätzliche Bereitschaft der Beklagten, im Jahre 2001 mit
dem Kläger eine Vereinbarung über Teilzeitarbeit
abzuschließen, die in ihren Vertragsangeboten vom 14. März
und 28. Mai 2001 zum Ausdruck kam, führt nicht dazu, dass ihre
Ablehnung des Teilzeitantrages des Klägers vom 3. Dezember 2002
als ein Verstoß gegen Treu und Glauben zu bewerten ist.
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Die Angebote der Beklagten, mit dem Kläger im Jahre 2001 eine
Teilzeitarbeit mit den von ihr vorgegebenen Vertragsbedingungen
abzuschließen, hat der Kläger nicht angenommen. Auf Grund
dieser Vertragsangebote durfte dieser billigerweise nicht davon
ausgehen, die Beklagte werde nun ihrerseits nach über einem Jahr
einen Teilzeitarbeitsvertrag entsprechend seinen Wünschen
vereinbaren.
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VII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Düwell
Reinecke
Böck
Fr. Holze
Schwarz