BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 18.8.2005, 8 AZR 65/05
Zulässigkeit einer Vertragsstrafenabrede in einem Formulararbeitsvertrag
Tenor
Die Revision der
Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Baden-Württemberg vom 5. Januar 2005 - 2 Sa 86/04 - wird
zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten über die Zahlung einer Vertragsstrafe.
2
Der Beklagte war bei der Klägerin, einem im Bereich der
Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung tätigen Unternehmen,
als Assistent im steuerlichen Beratungsdienst seit 1. September 1995
beschäftigt. In einem schriftlichen, von der Klägerin
vorformulierten und für eine Vielzahl von
Arbeitsverhältnissen bei der Klägerin verwandten
Anstellungsvertrag vom 29. November 1996 haben die Parteien ua.
vereinbart:
“§ 1
Tätigkeit und Aufgabengebiet
(1)
Der Mitarbeiter ist bei der R als Assistent im
steuerlichen Beratungsdienst angestellt. Er hat alle Aufgaben
wahrzunehmen, die mit dieser Position verbunden sind.
(2)
Der Mitarbeiter ist fachlich sowie disziplinarisch
der Geschäftsleitung sowie seinem Referatsleiter unterstellt. Er
hat den allgemeinen und besonderen Anweisungen der
Geschäftsleitung und seines Referatsleiters Folge zu leisten und
auch innerhalb des ihm übertragenen Aufgabenbereiches in allen
Fragen, die für die R nicht unwesentlich sind, im Zweifel die
Geschäftsleitung bzw. seinen Referatsleiter zu konsultieren und
deren vorherige Zustimmung einzuholen.
(3)
Der Mitarbeiter kann auch zu Arbeiten anderer Art,
die im Rahmen einer Wirtschaftsprüfungs- und
Steuerberatungsgesellschaft - auch bei den Tochtergesellschaften der R
- anfallen, herangezogen werden. In bezug auf die Einteilung und
Ausführung der vom Mitarbeiter zu übernehmenden Aufgaben ist
der Mitarbeiter an die Weisungen der Geschäftsführung der
Gesellschaft bzw. des für ihn zuständigen Referatsleiters
gebunden.
§ 2
Pflichten des Mitarbeiters
(1)
Der Mitarbeiter ist generell gehalten, seine
Tätigkeit so auszuüben, daß der R kein Schaden entsteht.
(2)
Der Mitarbeiter ist verpflichtet, seine Arbeitskraft
ausschließlich der R zu widmen. Er darf daneben keine andere
entgeltliche oder unentgeltliche Berufstätigkeit aufnehmen oder
ausüben. Er darf sich auch weder direkt noch indirekt an einem
anderen Unternehmen der Branche beteiligen noch einem solchen
Unternehmen Darlehen gewähren. Ausnahmen bedürfen der
vorherigen schriftlichen Einwilligung der R. Der Mitarbeiter ist auch
nicht berechtigt, auf eigene Rechnung Buchhaltungs- und Bilanzarbeiten
zu verrichten oder Beratung in wirtschaftlichen, rechtlichen,
betriebswirtschaftlichen und steuerrechtlichen Angelegenheiten
vorzunehmen, Prüfungsaufträge durchzuführen oder
Sonderhonorare für solche Tätigkeiten anzunehmen. Auch
insoweit bedürfen Ausnahmen der vorherigen, schriftlichen
Genehmigung durch die Geschäftsführung der R.
(3)
Die Arbeitszeit orientiert sich an dem jeweiligen
Bedarf; sie beträgt jedoch mindestens wöchentlich 39 Stunden.
Ergänzend gilt insoweit die bei der R jeweils gültige
Betriebsvereinbarung.
(4)
Der Mitarbeiter ist verpflichtet, über die
Verhältnisse der R sowie die ihm durch seine Tätigkeit
bekanntwerdenden Verhältnisse der Geschäftspartner der R
gegenüber Außenstehenden strengstes Stillschweigen zu
bewahren. Insbesondere geht es hierbei um alle für den
Geschäftsablauf und die Marktstellung der R wichtigen
Informationen und Daten. Der Mitarbeiter ist auch verpflichtet,
über seine eigenen vertraglichen Modalitäten und seine
Bezüge gegenüber Mitarbeitern und sonstigen Dritten
Stillschweigen zu bewahren. Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch nach
dem Ausscheiden des Mitarbeiters und das unbegrenzt. Ausgenommen ist
das Recht, bei Besprechungen mit zur Berufsverschwiegenheit
verpflichteten Personen (z.B. Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer,
Steuerberater, Notar usw.) die im Interesse der R notwendigen
Informationen zu geben.
...
§ 3
Vergütung
(1)
Für seine Vergütung erhält der
Mitarbeiter ein jeweils nachträglich zahlbares Monatsgehalt von
brutto
DM 5.500,00
(in Worten: Deutsche Mark fünftausendfünfhundert).
...
§ 8
Vertragsstrafe, Ausschlußfrist
(1)
Der Mitarbeiter hat im Falle eines gravierenden
Vertragsverstoßes (etwa gegen das Wettbewerbsverbot, die
Geheimhaltungspflicht oder bei einem Überschreiten der Befugnisse
aus seinen Vollmachten) für jeden Einzelfall eine Vertragsstrafe
in Höhe des ein- bis dreifachen Betrages des jeweiligen
Monatsgehaltes bzw. nach seinem Ausscheiden des letzten Monatsgehaltes
an die R zu bezahlen. Die genaue Höhe wird von der R festgesetzt
und richtet sich nach der Schwere des Verstoßes. Die
Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt davon
unberührt.
(2)
Ansprüche aus diesem Vertrag und dessen
Beendigung hat der Mitarbeiter spätestens drei Monate nach deren
Fälligkeit schriftlich gegenüber der R geltend zu machen,
widrigenfalls sie zu diesem Zeitpunkt verfallen.
...”
3
Mit Schreiben vom 1. Dezember 2003 kündigte der Beklagte das
Anstellungsverhältnis zum 31. Dezember 2003. Die Klägerin
stellte den Beklagten von der Arbeit frei und wies ihn darauf hin, dass
er sich während des Arbeitsverhältnisses jeglichen
Wettbewerbs enthalten müsse; sie untersagte ihm außerdem
jegliche Kontaktaufnahme zu ihren Mandanten. Ab 10. Dezember 2003
gingen bei der Klägerin Kündigungen von Mandanten ein, die
bis dahin von ihr betreut wurden. Insgesamt 13 Mandanten wechselten zur
P Steuerberatungsgesellschaft mbH, bei der der Beklagte ab 1. Januar
2004 als Steuerfachgehilfe tätig war. Die Klägerin verlangt
die in § 8 des Anstellungsvertrages vereinbarte Vertragsstrafe von
einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von 3.588,00 Euro für jeden
der 13 Einzelfälle. Sie hält die Vertragsstrafenregelung
für wirksam und trägt vor, der Beklagte habe in 13
Fällen die Mandanten im Dezember 2003 zu einem Mandatswechsel zur
P aufgefordert.
4
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 46.644,00 Euro nebst Zinsen
hieraus in Höhe von acht Prozentpunkten p.a. über dem
Basiszinssatz seit 1. Januar 2004 zu zahlen.
5
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er meint, die
Vertragsstrafenvereinbarung sei schon wegen mangelnder Bestimmtheit
unwirksam. Der Vertragsverstoß in § 8 Abs. 1
Anstellungsvertrag beziehe sich lediglich auf die Vertragspflichten in
§ 2 Abs. 2 Anstellungsvertrag. Diese habe er nicht verletzt. Auch
sei nicht erkennbar, bei welchen gravierenden Pflichtverletzungen mit
einer Vertragsstrafe zu rechnen sei, da der Klammerzusatz nur nicht
abschließend aufgezählte Beispiele regele. Unbestimmt und
unklar sei die Vertragsstrafenabrede auch deshalb, weil nicht erkennbar
sei, ob die Beispiele in der Klammer nur (einfache)
Vertragsverstöße oder bereits “gravierende
Vertragsverstöße” definieren. Die
Vertragsstrafenabrede sei auch deshalb unbestimmt und unwirksam, weil
die Höhe der Vertragsstrafe allein von der Bewertung des
Arbeitgebers abhänge.
6
Im Übrigen habe er während des bestehenden
Arbeitsverhältnisses keine Mandanten abgeworben. Die Mandanten
hätten das Vertragsverhältnis mit der Klägerin
unbeeinflusst von ihm gekündigt, weil sie sich auch künftig
von ihm hätten betreuen lassen wollen, auf Grund der
langjährig vertrauensvollen Zusammenarbeit, die eng verknüpft
mit seinem persönlichen Einsatz gewesen sei. Dass er während
des bestehenden Arbeitsverhältnisses den Mandanten
ausschließlich mitgeteilt habe, dass er bei der Klägerin
ausscheide, ohne jedoch seinen neuen Arbeitgeber zu nennen oder die
Kunden zu einem Mandatswechsel aufzufordern, ergebe sich aus deren
schriftlichen Erklärungen.
7
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht
hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer
Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter, wobei sie
sich nunmehr auf fünf Wettbewerbsverstöße
beschränkt und daher die Klageforderung auf 3.588,00 Euro x 5 =
17.440,00 Euro reduziert.
Entscheidungsgründe
8
Die Revision ist unbegründet. Die Klägerin kann die Zahlung einer Vertragsstrafe von dem Beklagten nicht verlangen.
9
I. Das Landesarbeitsgericht hat die in dem von der Klägerin
formularmäßig verwendeten Anstellungsvertrag enthaltene
Vertragsstrafenabrede im Hinblick auf § 307 Abs. 1 BGB für
unwirksam gehalten und dabei im Wesentlichen ausgeführt:
10
Entgegen der Ansicht des Beklagten sei ein Vertragsverstoß iSd.
§ 8 Abs. 1 Satz 1 Anstellungsvertrag nicht nur dann gegeben, wenn
der Arbeitnehmer den Pflichten in § 2 Abs. 2 Anstellungsvertrag
zuwiderhandle, sondern auch, wenn der Arbeitnehmer gegen die Pflichten
aus dem Arbeitsverhältnis verstoße, die auch in Gesetzen
geregelt seien, wie zB vorliegend die Unterlassung von Wettbewerb
während des Arbeitsverhältnisses (§ 60 Abs. 1 HGB).
Allerdings sei bei einer Auslegung der Vertragsstrafenklausel nicht
hinreichend klar, ob jeder Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot
einen gravierenden Vertragsverstoß darstelle, der zur Verwirkung
der Vertragsstrafe führe oder ob ein Verstoß gegen das
beispielhaft aufgeführte Wettbewerbsverbot (nur) ein
Vertragsverstoß darstelle. In diesem Falle müsste dann
für die Verwirkung der Vertragsstrafe hinzukommen, dass der
Vertragsverstoß auch (tatsächlich) gravierend sei. Folge man
der Rechtsansicht der Klägerin, so sei jeder Verstoß gegen
das Wettbewerbsverbot ein gravierender Vertragsverstoß, der zur
Folge habe, dass der Arbeitnehmer für jeden Einzelfall eine
Vertragsstrafe in Höhe des ein- bis dreifachen Bruttomonatsgehalts
zu zahlen habe. Dies sei eine unangemessene Regelung, zumal eine -
unterstellte - Abwerbung kurz vor Beendigung des
Arbeitsverhältnisses ohne nachvertragliches Wettbewerbsverbot als
minder gewichtiger Verstoß angesehen werden könne.
11
II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen
Überprüfung stand. Die Vertragsstrafenklausel in § 8 des
Anstellungsvertrags vom 29. November 1996 stellt eine unangemessene
Benachteiligung des Beklagten dar und ist demgemäß nach
§ 307 Abs. 1 BGB unwirksam.
12
1. Die vorliegende Vertragsstrafenabrede ist als Allgemeine
Geschäftsbedingung in den Anstellungsvertrag der Parteien
einbezogen worden. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der
Anstellungsvertrag vom 29. November 1996 auf der Basis eines von der
Klägerin vorformulierten Vertragsmusters, das in einer Vielzahl
von Fällen verwendet wurde, erstellt worden ist. Für die
behauptete Verwirkung einer Vertragsstrafe im Jahre 2003 gelten die
Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des
Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001;
hierzu gehört auch die in den §§ 305 bis 310 BGB nF
geregelte Gestaltung des Schuldverhältnisses durch Allgemeine
Geschäftsbedingungen. Die Neuregelung gilt auch für
Verträge, die vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurden,
allerdings tritt sie für diese erst ab 1. Januar 2003 in Kraft
(Art. 229 § 5 EGBGB).
13
2. Die Vertragsstrafenklausel in § 8 des Anstellungsvertrags ist nicht bereits nach § 309 Nr. 6 BGB unwirksam.
14
Der Senat hat mit Urteil vom 4. März 2004 (- 8 AZR 196/03 - AP BGB
§ 309 Nr. 3 = EzA BGB 2002 § 309 Nr. 1, auch zur
Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen)
entschieden, dass zwar Vertragsstrafenabreden in Formularverträgen
nach § 309 Nr. 6 BGB generell unzulässig seien, in
formularmäßigen Arbeitsverträgen folge aus der
angemessenen Berücksichtigung der im Arbeitsrecht geltenden
Besonderheiten nach § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB jedoch die
grundsätzliche Zulässigkeit von Vertragsstrafenabreden. Der
Ausschluss der Vollstreckbarkeit der Arbeitsleistung nach § 888
Abs. 3 ZPO sei eine im Arbeitsrecht geltende Besonderheit in diesem
Sinne. Vertragsstrafenvereinbarungen in Formulararbeitsverträgen
seien daher nicht auf Grund des Klauselverbots nach § 309 Nr. 6
BGB generell unzulässig, die Unwirksamkeit solcher Abreden
könne sich jedoch aus § 307 BGB ergeben (4. März 2004 -
8 AZR 196/03 - aaO) .
15
Die streitgegenständliche Vertragsstrafenregelung in § 8 des
Anstellungsvertrags unterfällt bereits inhaltlich nicht dem
Vertragsstrafenverbot des § 309 Nr. 6 BGB. Nach dieser Bestimmung
besteht ein Klauselverbot in Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
wenn “dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder
verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder
für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag
löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird”. Im
Streitfall geht es jedoch um eine Vertragsstrafe wegen eines
“gravierenden Vertragsverstoßes”. Nach dem
ausdrücklichen Wortlaut gilt das Verbot des § 309 Nr. 6 BGB
für eine solche Vertragsstrafenabrede nicht. Soweit in der
Literatur vereinzelt die Auffassung vertreten wird, über den
Wortlaut der Norm (“für den Fall, dass der andere
Vertragsteil sich vom Vertrag löst”) hinaus seien im
Arbeitsrecht sämtliche Vertragsstrafenabreden unwirksam, weil das
gesetzliche Unbilligkeitsurteil nicht nur die für den Fall des
Vertragsbruchs verwirkten erfasse (Kittner/Zwanziger-Lakies
Arbeitsrecht Handbuch für die Praxis 3. Aufl. § 79 Rn. 20c;
v. Koppenfels NZA 2002, 598, 602) , kann dem nicht gefolgt werden (vgl.
Senat 4. März 2004 - 8 AZR 196/03 - AP BGB § 309 Nr. 3 = EzA
BGB 2002 § 309 Nr. 1, auch zur Veröffentlichung in der
Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B II 2 a aa (1) der Gründe) .
Vertragsstrafenabreden in formularmäßigen
Arbeitsverträgen wegen sonstiger Pflichtverletzungen des
Arbeitnehmers sind zwar gem. § 309 Nr. 6 BGB nicht verboten, ihre
Unwirksamkeit kann sich jedoch aus § 307 BGB ergeben. Dabei ist
zum Schutz des Arbeitnehmers ein strenger Maßstab anzulegen
(Senat 21. April 2005 - 8 AZR 425/04 - NZA 2005, 1053) .
16
3. Die Vertragsstrafenklausel in § 8 des vorformulierten
Anstellungsvertrags benachteiligt den Beklagten entgegen Treu und
Glauben und ist daher nach § 307 BGB unwirksam.
17
a) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner
entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Unangemessen ist
jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des
Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte
Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige
Vorteile ausgeglichen wird (BAG 4. März 2004 - 8 AZR 196/03 - AP
BGB § 309 Nr. 3 = EzA BGB 2002 § 309 Nr. 1, auch zur
Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B III 2
der Gründe unter Hinweis auf BGH 14. Januar 1987 - IVa ZR 130/85 -
NJW 1987, 2431; 3. November 1999 - VIII ZR 269/98 - BGHZ 143, 104 = NJW
2000, 1110; 4. Juli 1997 - V ZR 405/96 - NJW 1997, 3022) . Die
Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine
wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich
anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Bei diesem
Vorgang sind auch grundrechtlich geschützte Rechtspositionen zu
beachten (BAG 24. Oktober 2002 - 6 AZR 632/00 - BAGE 103, 180 = AP HGB
§ 89 Nr. 3 = EzA BGB 2002 § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 3
mwN) . Es bedarf einer umfassenden Würdigung der beiden Positionen
unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben (BGH
28. Januar 2003 - XI ZR 156/02 - BGHZ 153, 344; Preis/Stoffels Der
Arbeitsvertrag 2. Aufl. II V 30 Rn. 28 ff.) . Dabei kann auch die
Höhe der vereinbarten Vertragsstrafe zu einer unangemessenen
Benachteiligung des Arbeitnehmers führen (BAG 4. März 2004 -
8 AZR 196/03 - aaO, zu B III 2 b der Gründe) . Eine unangemessene
Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung
nicht klar und verständlich ist (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Die Vertragsstrafenabrede muss also nicht nur klar und
verständlich sein; sie darf auch als solche nicht unangemessen
benachteiligen. Die Vereinbarung der konkreten Vertragsstrafe muss
zumutbar sein. Das bedeutet: Die Bestimmung muss die Angemessenheit und
Zumutbarkeit erkennen lassen (BAG 12. Januar 2005 - 5 AZR 364/04 - AP
BGB § 308 Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 308 Nr. 1, auch zur
Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) .
18
b) Diesen Grundsätzen entspricht die umstrittene Vertragsstrafenklausel in § 8 Anstellungsvertrag nicht.
19
aa) Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht angenommen, dass der
Vertragsverstoß iSd. § 8 Anstellungsvertrag nicht nur als
ein Verstoß des Arbeitnehmers gegen die in § 2 Abs. 2
Anstellungsvertrag festgelegten Pflichten zu verstehen ist. Die
entgegenstehende Auffassung des Beklagten steht bereits im Widerspruch
zu der Beispielaufzählung in § 8 Anstellungsvertrag.
20
bb) Bedenken im Hinblick auf das Transparenzgebot bestehen jedoch,
soweit die Vertragsstrafe “im Falle eines gravierenden
Vertragsverstoßes” verwirkt ist. Die vereinbarte
Vertragsstrafe muss nämlich nicht nur die zu leistende Strafe,
sondern auch die sie auslösende Pflichtverletzung so klar
bezeichnen, dass sich der Versprechende in seinem Verhalten darauf
einstellen kann. Globale Strafversprechen, die auf die Absicherung
aller arbeitsvertraglichen Pflichten zielen, sind wegen Verstoßes
gegen das Bestimmtheitsgebot unwirksam (ErfK/Müller-Glöge 5.
Aufl. §§ 339 - 345 BGB Rn. 15 unter Hinweis auf BAG 14.
Dezember 1988 - 5 AZR 10/88 -) . Die Regelung muss erkennen lassen,
welche konkreten Pflichten durch sie tatsächlich gesichert werden
sollen. Nur so kann der Arbeitnehmer erkennen, was ggf. “auf ihn
zukommt” (vgl. BAG 12. Januar 2005 - 5 AZR 364/04 - AP BGB §
308 Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 308 Nr. 1, auch zur
Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B I 5 b
der Gründe) . Daher hat der Senat eine Vertragsstrafenvereinbarung
bei “schuldhaft vertragswidrigem Verhalten” ohne
nähere Konkretisierung mangels ausreichender Warnfunktion für
unwirksam gehalten (21. April 2005 - 8 AZR 425/04 - NZA 2005, 1053) .
21
Im Streitfall wird der “gravierende Vertragsverstoß”
allerdings durch die in Klammer genannte Beispielaufzählung
konkretisiert, so dass klargestellt ist, dass von den Vertragsparteien
ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot als gravierender
Vertragsverstoß angesehen wird.
22
cc) Eine unangemessene Benachteiligung des Beklagten liegt aber darin,
dass § 8 des Anstellungsvertrags für jeden Einzelfall eines
Wettbewerbsverstoßes eine Vertragsstrafe in Höhe des ein-
bis dreifachen Monatsgehalts vorsieht, wobei die genaue Höhe vom
Arbeitgeber nach der Schwere des Verstoßes festgelegt wird.
23
Der Bundesgerichtshof hat zwar eine Vertragsstrafenvereinbarung
grundsätzlich gebilligt, wonach es dem Gläubiger obliegt, die
Vertragsstrafenhöhe für den Zuwiderhandlungsfall bis zu einem
festgelegten Höchstbetrag nach §§ 315, 317 BGB zu
bestimmen (12. Juli 1984 - I ZR 123/82 - NJW 1985, 191) . Soweit die
konkret festgelegte Vertragsstrafe sich innerhalb eines angemessenen
Rahmens bewege, liege hierin keine Schlechterstellung des Schuldners
gegenüber einer von vornherein festgelegten Vertragsstrafe (12.
Juli 1984 - I ZR 123/82 - aaO) .
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Im Streitfall ist das Leistungsbestimmungsrecht der Klägerin
innerhalb des gesetzten Rahmens aber unbillig und damit nicht
gerechtfertigt. Es fehlt bereits an einem angemessenen Rahmen, weil
eine Vertragsstrafe für jeden Einzelfall eines
Wettbewerbsverstoßes in Höhe von ein bis drei
Monatsgehältern nicht mehr als angemessen angesehen werden kann,
sondern eine unangemessene “Übersicherung”
enthält (vgl. ErfK/Müller-Glöge §§ 339 - 345
BGB Rn. 15 ff.) . Dient die Vertragsstrafe aber in erster Linie zur
bloßen Schöpfung neuer, vom Sachinteresse des Verwenders
losgelöster Geldforderungen, so fehlt es am berechtigten Interesse
des Arbeitgebers (Preis/Stoffels aaO im Anschluss an BGH 23. Januar
2003 - VII ZR 210/01 - BGHZ 153, 311, 324 = NJW 2003, 1805; 18.
November 1982 - VII ZR 305/81 - BGHZ 85, 305, 313 f. = NJW 1983, 385) .
So verhält es sich im Streitfall, in dem die Klägerin
für gleichartige Wettbewerbsverstöße (Abwerbungen) im
letzten Monat des Anstellungsverhältnisses zunächst 13 x
3.588,00 Euro = 46.644,00 Euro und zuletzt immerhin noch 5 x 3.588,00
Euro = 17.440,00 Euro Vertragsstrafe verlangt.
25
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Hauck
Dr. Wittek
Laux
Bähringer
R. Iskra