BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 29.9.2005, 8 AZR 647/04
Kündigung wegen beabsichtigter Betriebsstilllegung - Betriebsübergang
Tenor
Die Revision des Beklagten
gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 25. November 2004 -
4 Sa 1120/03 - wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von dem beklagten
Insolvenzverwalter ausgesprochenen Kündigung und über das
Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses des Klägers zu
unveränderten Arbeitsbedingungen.
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Der Kläger war seit 1. Mai 1993 bei der O & S GmbH & Co.
KG (Insolvenzschuldnerin), zuletzt als Spartenleiter Holzdesign
beschäftigt. Der Beklagte wurde durch Beschluss des Amtsgerichts
vom 1. Februar 2002 als Insolvenzverwalter über das Vermögen
der Insolvenzschuldnerin eingesetzt.
3
Am 14. Februar 2002 beschloss der vorläufige
Gläubigerausschuss, den Betrieb in M zum 28. Februar 2002 zu
schließen und sämtlichen Mitarbeitern zu kündigen. In
einem Interessenausgleich vom 25. Februar 2002 wurden die zu
kündigenden Arbeitnehmer, unter ihnen der Kläger, benannt. In
§ 6 des Interessenausgleichs war ua. bestimmt:
“Die Betriebsparteien verpflichten sich diesen
Interessenausgleich neu zu verhandeln, wenn ein Betriebsübergang
nach § 613a BGB auf einen dritten Interessenten erfolgt.”
4
Bereits am 22. Februar 2002 sandte die C GmbH & Co. KG, ein in der
Branche bekanntes Unternehmen in B, an den beklagten Insolvenzverwalter
über die Faxnummer der Insolvenzschuldnerin folgendes Telefax:
“wir beziehen uns auf die Gespräche
in Sachen O.
Eine Finanzierung der MBO kommt für uns nicht in Frage. Eine
realistische Umsatz-, Mitarbeiter- und Kostenplanung ist nicht gegeben.
Wir
können Ihnen für den Standort M folgendes Konzept
unterbreiten:
1. Verwaltung und Vertrieb
a) Übernahme der
erforderlichen Mitarbeiter
b) Verlegung nach W und
Räumung des Standortes
2. O Holz
a) Übernahme Warenlager
b) Übernahme
Maschinenpark, eventuell nur der erforderlichen Teile
c) Übernahme der
erforderlichen Mitarbeiter
Verlegung der Produktion nach W, da der jetzige Standort
geräumt werden muss.
3. O Gard
a) Übernahme des
Warenlagers
b) Übernahme des
Maschinenpark
c) Übernahme der
erforderlichen Mitarbeiter
Verlegung der Produktion nach W oder bei Klärung der
Grundstücksprobleme Produktion am Standort M.
4. O Color
O Color ist untrennbar mit O Gard und O Holz verbunden.
Übernahme oder Kooperation mit einem anderen Interessenten
(Grundstücksprobleme).
Falls Sie in unseren Ausführungen ein für Sie
realistisches Konzept sehen, würden wir gerne mit Ihnen in
konkrete Verhandlungen eintreten.”
5
Mit Schreiben vom 25. Februar 2002 kündigte der Beklagte das
Arbeitsverhältnis des Klägers aus betriebsbedingten
Gründen ordentlich zum 31. Mai 2002 mit dem Bemerken, dass
“sämtliche Versuche die Firma O & S GmbH & Co. KG zu
retten, ... leider gescheitert” seien. Das
Kündigungsschreiben ging dem Kläger am 26. Februar 2002 zu.
6
Die konkreten Verhandlungen zum Standort M wurden am 16. März 2002
durch Abschluss notarieller Verträge des beklagten
Insolvenzverwalters mit der J GmbH & Co. KG aus der C-Gruppe
einerseits und mit dem Geschäftsführer C andererseits
besiegelt. In einer O-Presse-Information vom 19. März 2002 ist
darüber wie folgt berichtet worden:
“O Rettung gelungen
Das Bangen um den gefürchteten Untergang des traditionsreichen
Unternehmens o hat ein Ende. Die Rettung von Produktion und zahlreichen
Arbeitsplätzen ist nach vielen gescheiterten Anläufen nun
doch noch geglückt. Zum 18. März 2002 hat die C-Gruppe, um
ihren geschäftsführenden Gesellschafter B C, die
Geschäftsfelder der am Markt hervorragend positionierten Marke
übernommen.
Nach intensiven Verhandlungen mit dem Insolvenzverwalter erfolgte die
Übernahme in Form einer ‚übertragenden Sanierung‘
unter erheblichem Engagement aller beteiligten Interessengruppen. Die
Weiterführung der Geschäftsabläufe erfolgt unter der
Firma ‚o GmbH & Co. KG‘. Die Gesellschaft ist neu
gegründet und nicht Rechtsnachfolgerin der O & S GmbH &
Co. KG i.L.
Das neue Unternehmen übernimmt neben sämtlichen Marken-,
Lizenz- und Patentrechten, einen Großteil des Anlage- und
Umlaufvermögens und aus der Transfergesellschaft voraussichtlich
etwa 160 Mitarbeiterinnen.
Die Geschäftsleitung A T und An R legen besonderen Wert darauf,
dass sich mit der Übernahme für o-Handelskunden kaum
Änderungen ergeben werden. Alle Produktbereiche, wie Innen- und
Fassadenhölzer, Leimhölzer, Leisten, Fußböden,
Gartenhölzer und Color, werden weiterproduziert.
Kunden können O-Produkte auch zukünftig in gleicher
Qualität und Menge beziehen. Das gilt in gleicher Weise auch
für die aktive Vertriebsunterstützung des Fachhandels.
Bedingt durch die Neuorganisation werden Arbeitsabläufe gestrafft
und optimiert. Nach bisherigen Einschätzungen wird sich das jedoch
nur in geringen Teil auf die Distributionspolitik auswirken. Eine
Planungsüberlegung ist derzeit, Verkaufsgebiete zugunsten einer
effektiveren Kundenbetreuung in einigen Bereichen zusammenzulegen.
Mit der Übernahme der O-Produktsparten rundet Übernehmer C
sein Produktangebot in idealer Weise ab. Insbesondere die Adaption des
Farben- und Oberflächenbereichs liefert dem jetzt in Deutschland
größten Hobelwarenanbieter ideale Synergieeffekte.”
7
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass ein
betriebsbedingter Kündigungsgrund nicht gegeben sei. Insbesondere
sei zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs der Entschluss, den
Betrieb stillzulegen, noch nicht endgültig gefasst worden. Das
ergebe sich aus dem Telefax der C GmbH & Co. KG vom 22. Februar
2002. Im Übrigen sei keine ordnungsgemäße Sozialauswahl
durchgeführt worden.
8
Der Kläger hat beantragt
festzustellen, dass die Kündigung des Beklagten vom 25. Februar
2002, zugegangen am 26. Februar 2002, rechtsunwirksam ist und dass das
Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien zu den bisherigen
Bedingungen über den Ablauf der Kündigungsfrist (31. Mai
2002) hinaus weiter unverändert fortbesteht.
9
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat behauptet, am
14. Februar 2002 sei der ernsthafte Entschluss gefasst worden, den
Betrieb stillzulegen. Zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung habe
sich der Beklagte in keinerlei Übernahmeverhandlungen mit der C
befunden. Es habe zu diesem Zeitpunkt zwar Gespräche gegeben; die
Stilllegungsabsicht habe aber nach wie vor fortbestanden. Die
Sozialauswahl sei nicht zu beanstanden, da allen Mitarbeitern
gekündigt worden sei.
10
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des
Klägers hat das Landesarbeitsgericht das erstinstanzliche Urteil
teilweise abgeändert und festgestellt, dass die Kündigung des
Beklagten vom 25. Februar 2002 unwirksam ist. Mit der Revision begehrt
der Beklagte die vollständige Wiederherstellung der
erstinstanzlichen Entscheidung.
Entscheidungsgründe
11
Die Revision ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu
Recht die betriebsbedingte Kündigung des Beklagten als unwirksam
angesehen.
12
I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die streitige
Kündigung sei nicht wegen Betriebsstilllegung gem. § 1 KSchG
sozial gerechtfertigt. Es hat dazu im Wesentlichen ausgeführt:
13
Bei Zustandekommen eines Interessenausgleichs mit Namensliste werde
vermutet, dass die Kündigung der bezeichneten Arbeitnehmer auf
Grund einer Betriebsänderung nach § 111 BetrVG durch
dringende betriebliche Erfordernisse, die einer
Weiterbeschäftigung in diesem Betrieb bzw. einem anderen Betrieb
desselben Unternehmens entgegenstehen, bedingt sei (§ 125 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 InsO). Im Falle eines Betriebsübergangs erstrecke
sich diese Vermutung auch darauf, dass die Kündigung der
Arbeitsverhältnisse nicht wegen des Betriebsübergangs erfolgt
sei (§ 128 Abs. 2 InsO). Der Arbeitnehmer habe bei Zustandekommen
eines Interessenausgleichs mit Namensliste im Falle einer
Betriebs(teil)veräußerung im Insolvenzverfahren daher eine
doppelte Vermutung zu entkräften, nämlich
- dass die
Kündigung seines Arbeitsverhältnisses nicht wegen des
Betriebsübergangs erfolgt sei und
- dass die
Kündigung seines Arbeitsverhältnisses durch dringende
betriebliche Erfordernisse bedingt sei.
14
Bei der Regelung des § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO handele es
sich um eine widerlegliche Vermutung mit Beweislastfunktion. Der Beweis
des Gegenteils sei erst dann geführt, wenn das Gericht vom
Vorliegen eines Sachverhalts überzeugt sei, der das Gegenteil der
Vermutung ergebe. Eine Stilllegungsabsicht des Insolvenzverwalters
liege nicht vor, wenn dieser beabsichtige, den insolventen Betrieb zu
veräußern. Eine vom Insolvenzverwalter mit einer
Stilllegungsabsicht begründete Kündigung sei nur dann sozial
gerechtfertigt, wenn die geplante Maßnahme sich als
Betriebsstilllegung und nicht als Betriebsveräußerung
darstelle. Der Insolvenzverwalter könne die Kündigung wegen
beabsichtigter Stilllegung bereits dann erklären, wenn die
betrieblichen Umstände schon “greifbare Formen”
angenommen haben und eine vernünftige, betriebswirtschaftliche
Betrachtung die Prognose rechtfertigte, dass bis zum Ablauf der
einzuhaltenden Kündigungsfrist die Stilllegung durchgeführt
sein werde. Der bloße Vorbehalt des Insolvenzverwalters, falls
sich wider Erwarten in der Folgezeit doch noch eine Möglichkeit
zur Betriebsveräußerung ergeben sollte, werde er die Chance
wahrnehmen, stehe seiner ernsthaften und endgültigen
Stilllegungsabsicht im Kündigungszeitpunkt nicht entgegen. Diese
“Verkaufschance” dürfe sich aber erst nach Zugang der
Kündigung ergeben, denn eine ernstliche Stilllegungsabsicht liege
jedenfalls dann nicht vor, wenn sich der Insolvenzverwalter noch in
Übernahmeverhandlungen befinde.
15
Der doppelten Vermutungswirkung von § 125 Abs. 1, § 128 Abs.
2 InsO könne auch dadurch begegnet werden, dass vorgetragen wird,
- entweder
die Betriebsänderung werde nicht wie geplant und im
Interessenausgleich zugrunde gelegt durchgeführt
- oder die
Sachlage habe sich nach Zustandekommen des Interessenausgleichs
wesentlich geändert (§ 125 Abs. 1 Satz 2 InsO).
16
Gegenstand des Interessenausgleichs vom 25. Februar 2002 sei nach
seinem § 1 die Schließung des Geschäftsbetriebs und
Stilllegung des Betriebs zum 31. Mai 2002 gewesen sowie der Wegfall
sämtlicher Arbeitsplätze bei der Insolvenzschuldnerin ua. am
Standort M. Geschäftsgrundlage sei nach der Präambel des
Interessenausgleichs gewesen, “dass eine Fortführung des
Betriebes nicht möglich ist. Ebenso konnte eine übertragende
Sanierung auf ein drittes Unternehmen mangels Interessenten nicht
durchgeführt werden.”
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Vor diesem Hintergrund komme dem Telefax der C vom 22. Februar 2002
streitentscheidende Bedeutung zu, in dem dem Beklagten für den
Standort M ein konkretes Übernahmekonzept unterbreitet worden sei,
das in konkrete Verhandlungen mündete und durch den
Übernahmevertrag vom 16. März 2002 besiegelt worden sei. Von
diesem Übernahmeangebot habe der Beklagte entgegen § 111 Satz
1 BetrVG den Betriebsrat vor Abschluss des Interessenausgleichs nicht
unterrichtet. Dass der Betriebsrat den Interessenausgleich in Kenntnis
des Verhandlungsangebots nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen
hätte, ergebe sich aus § 6 Abs. 1 des Interessenausgleichs,
wonach sich der Betriebsrat und der beklagte Insolvenzverwalter
verpflichteten, “diesen Interessenausgleich neu zu verhandeln,
wenn ein Betriebsübergang nach § 613a BGB auf einen dritten
Interessenten erfolgt”. Aus der Nichtunterrichtung des
Betriebsrats folge, dass es dem Insolvenzverwalter nach § 242 BGB
verwehrt sei, sich auf die Wirkungen von § 125 Abs. 1, § 128
Abs. 2 InsO zu berufen.
18
Unerheblich sei der Einwand des Beklagten, er könne sich nicht
mehr genau erinnern, wann er das Telefax vom 22. Februar 2002 erhalten
habe bzw. wann ihm dieses Schreiben vorgelegt worden sei. Ebenso wenig
könne den Beklagten entlasten, dass er keine Veranlassung zum
Telefax gegeben habe und die Verhandlungen mit der C-Gruppe
bezüglich einer Übernahme erst ab 5. März 2002
geführt habe.
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Soweit der Kläger die weitere Feststellung begehre, dass das
Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien zu den bisherigen
Bedingungen über den Ablauf der Kündigungsfrist (31. Mai
2002) hinaus weiter unverändert fortbestehe, habe die Berufung
keinen Erfolg, weil sein Arbeitsverhältnis auf Grund eines
Betriebsübergangs gem. § 613a Abs. 1 BGB auf die O GmbH &
Co. KG übergegangen sei.
20
II. Diese Ausführungen halten im Ergebnis und in weiten Teilen der
Begründung einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
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1. Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, dass das
Kündigungsschutzgesetz auch für die vorliegende
Kündigung durch den beklagten Insolvenzverwalter gilt.
22
Da § 113 InsO keinen selbständigen Kündigungsgrund der
Insolvenz oder Sanierung enthält, verbleibt es dabei, dass das
Kündigungsschutzgesetz auch bei einer Kündigung nach §
113 InsO zu beachten ist, wenn es nach seinem persönlichen und
betrieblichen Geltungsbereich Anwendung findet (BAG 5. Dezember 2002 -
2 AZR 571/01 - BAGE 104, 131 = AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte
Kündigung Nr. 125 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte
Kündigung Nr. 125; 16. Juni 2005 - 6 AZR 476/04 - BB 2005, 2357,
auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) .
Bei Zustandekommen eines Interessenausgleichs mit Namensliste wird
vermutet, dass die Kündigung der bezeichneten Arbeitnehmer auf
Grund einer Betriebsänderung nach § 111 BetrVG durch
dringende betriebliche Erfordernisse, die im Falle einer
Beendigungskündigung einer Weiterbeschäftigung in diesem
Betrieb bzw. einem anderen Betrieb desselben Unternehmens
entgegenstehen, bedingt ist (§ 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO). Im
Falle eines Betriebsübergangs erstreckt sich diese Vermutung auch
darauf, dass die Kündigung der Arbeitsverhältnisse nicht
wegen des Betriebsübergangs erfolgt (§ 128 Abs. 2 InsO).
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2. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, dass im Zeitpunkt
des Zugangs der Kündigung am 26. Februar 2002 die
Stilllegungsabsicht des Beklagten nicht endgültig war, so dass die
betriebsbedingte Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG unwirksam
ist.
24
a) Eine Betriebsstilllegung setzt den ernstlichen und endgültigen
Entschluss des Unternehmers voraus, die Betriebs- und
Produktionsgemeinschaft zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
aufzuheben (st. Rspr., vgl. BAG 21. Juni 2001 - 2 AZR 137/00 - AP KSchG
1969 § 15 Nr. 50 = EzA KSchG § 15 nF Nr. 53) . Bei der
Auflösung der Betriebsorganisation im Falle einer
Betriebsstilllegung ist der Arbeitgeber nicht gehalten, eine
Kündigung erst nach deren Durchführung auszusprechen.
Vielmehr kann er die Kündigung wegen beabsichtigter Stilllegung
bereits dann erklären, wenn die betrieblichen Umstände einer
Betriebsstilllegung schon “greifbare Formen” angenommen
haben und eine vernünftige, betriebswirtschaftliche Betrachtung
die Prognose rechtfertigt, dass bis zum Ablauf der einzuhaltenden
Kündigungsfrist die Stilllegung durchgeführt sein wird (statt
aller BAG 19. Juni 1991 - 2 AZR 127/91 - AP KSchG 1969 § 1
Betriebsbedingte Kündigung Nr. 53 = EzA KSchG § 1
Betriebsbedingte Kündigung Nr. 70) . Hingegen fehlt es an einem
endgültigen Entschluss zur Betriebsstilllegung, wenn der
Arbeitgeber im Zeitpunkt der Kündigung noch in Verhandlungen
über eine Veräußerung des Betriebs steht und gleichwohl
wegen Betriebsstilllegung kündigt (BAG 10. Oktober 1996 - 2 AZR
477/95 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 81
= EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 87) . Ist
andererseits im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung die
Betriebsstilllegung endgültig geplant und bereits eingeleitet,
behält sich der Arbeitgeber aber eine
Betriebsveräußerung vor, falls sich eine Chance biete, und
gelingt dann später doch noch eine Betriebsveräußerung,
bleibt es bei der sozialen Rechtfertigung der Kündigung (BAG 19.
Juni 1991 - 2 AZR 127/91 - aaO) . Es kommt allerdings ein
Wiedereinstellungsanspruch in Betracht (BAG 13. November 1997 - 8 AZR
295/95 - BAGE 87, 115 = AP BGB § 613a Nr. 169 = EzA BGB §
613a Nr. 154) .
25
b) Danach ist das Landesarbeitsgericht zutreffend davon ausgegangen,
dass im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung am 26. Februar 2002
eine endgültige Stilllegungsabsicht des Beklagten nicht bestand.
Bereits am 22. Februar 2002 war bei dem Beklagten ein Fax der C mit
einem Konzept für die Übernahme des “Standorts M”
eingegangen. Dieses Fax beantwortete der Beklagte keineswegs mit einer
Absage wegen endgültiger Stilllegung, sondern nahm konkrete
Verhandlungen auf, nach Angabe des Beklagten am 5. März 2002, die
bereits am 16. März 2002 mit einem notariellen
Übernahmevertrag abgeschlossen wurden. Zwar begründete der
Beklagte die Kündigung im Kündigungsschreiben vom 25. Februar
2002 noch damit, dass “sämtliche Versuche, die Firma O &
S GmbH & Co. KG zu retten, ... leider gescheitert” seien. Zu
diesem Zeitpunkt lag dem Beklagten aber bereits das Angebotsfax der C
vom 22. Februar 2002 vor, das wenige Tage später zu konkreten
Verhandlungen und einer teilweisen Betriebsübernahme führte.
Damit bestand tatsächlich im Zeitpunkt des Zugangs der
Kündigung am 26. Februar 2002 keine endgültige
Stilllegungsabsicht des Beklagten, zumal auch der Interessenausgleich
vom 25. Februar 2002 eine mögliche Betriebsübernahme
berücksichtigt, indem dort unter § 6 eine Verpflichtung zur
Neuverhandlung über den Interessenausgleich festgelegt wird,
“wenn ein Betriebsübergang nach § 613 a BGB auf einen
dritten Interessenten erfolgt”.
26
c) Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr auf die Vermutungswirkung der §§ 125, 128 InsO an.
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Grundsätzlich setzt eine betriebsbedingte Kündigung gem.
§ 1 Abs. 2 KSchG das Vorliegen dringender betrieblicher
Erfordernisse, die vom Arbeitgeber darzulegen und zu beweisen sind,
voraus. Die Regelung gem. § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO
modifiziert diesen Grundsatz für die im Interessenausgleich
namentlich verzeichneten Arbeitnehmer dahin gehend, dass für
diesen Personenkreis vom Vorliegen betrieblicher Erfordernisse, die
einer Weiterbeschäftigung entgegenstehen, auszugehen ist. Diese
Vermutungsregel erstreckt sich im Falle eines Betriebsübergangs
auch darauf, dass die Kündigung der Arbeitsverhältnisse nicht
wegen des Betriebsübergangs erfolgt (§ 128 Abs. 2 InsO). Bei
der Regelung der §§ 125, 128 InsO handelt es sich um eine
gesetzliche Vermutung, die im Kündigungsschutzprozess zur
Beweislastumkehr führt, aber gem. § 292 ZPO widerlegbar ist
(KR-Weigand 7. Aufl. § 125 InsO Rn. 15) . Steht allerdings, wie im
Streitfall, bereits fest, dass mangels endgültiger
Stilllegungsabsicht des Beklagten die Kündigung nicht aus
betriebsbedingten Gründen gerechtfertigt ist, besteht für
eine aus §§ 125, 128 InsO folgende Vermutung kein Raum mehr.
28
d) Damit kommt es entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts
auch nicht mehr darauf an, ob der Beklagte sich nach § 242 BGB auf
die Vermutungswirkung nicht berufen kann, weil er vor Abschluss des
Interessenausgleichs am 25. Februar 2002 entgegen § 111 Satz 1
BetrVG den Betriebsrat nicht über das Übernahmeangebot der C
vom 22. Februar 2002 unterrichtete.
29
3. Soweit die Revision nunmehr bestreitet, dass ein
Betriebsübergang bzw. Teilbetriebsübergang auf die O
(C-Gruppe) mit Wirkung vom 16./18. März 2002 vorliegt, kommt es
hierauf für die Wirksamkeit der Kündigung ebenfalls nicht an.
Entscheidend ist lediglich, dass bei Zugang der Kündigung am 26.
Februar 2002 tatsächlich keine endgültige Stilllegungsabsicht
vorlag. Ob es dann am 16./18. März 2002 zu einem Übergang des
Arbeitsverhältnisses des Klägers auf Grund eines
Betriebsübergangs nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die O
gekommen ist, ist lediglich für den Feststellungsantrag des
Klägers auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zum
Beklagten über die Kündigungsfrist (31. Mai 2002) hinaus von
Bedeutung. Diesen Antrag hat das Landesarbeitsgericht wegen des
Betriebsübergangs bereits zu Gunsten des Beklagten
zurückgewiesen. Diese teilweise Zurückweisung der Klage kann
und will der Beklagte mit seiner Revision aber nicht angreifen.
30
III. Der Beklagte hat gem. § 97 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.
Hauck
Dr. Wittek
Laux
Wankel
Volz