BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 21.4.2005, 8 AZR 425/04
Zulässigkeit einer Vertragsstrafenabrede in einem Formulararbeitsvertrag
Tenor
Die Revision der Beklagten
gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 4. Mai 2004 - 19 Sa
360/04 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten noch über einen im Wege der Widerklage
verfolgten Anspruch der Beklagten auf Zahlung einer Vertragsstrafe
gegen den Kläger.
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Der Kläger war seit 1. Mai 2002 bei der Beklagten in deren Filiale
in B als Filialleiter beschäftigt. Grundlage war ein
schriftlicher, von der Beklagten formularmäßig verwandter
Arbeitsvertrag vom selben Tage. Dieser sah folgende Regelungen vor:
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“§ 1 Einstellung
1. Der Arbeitnehmer wird ab 01.05.2002 als TEAMLEITUNG eingestellt.
...
§ 2 Probezeit
Das Arbeitsverhältnis wird zunächst für die Zeit vom
01.05.02 bis 30.07.02 (höchstens drei Monate) zur Probe
eingegangen und endet mit Ablauf dieser Probezeit, ohne dass es einer
Kündigung bedarf. Während der Probezeit kann das
Arbeitsverhältnis beiderseits mit einer Frist von zwei Wochen
gekündigt werden. Wird das Arbeitsverhältnis über die
Probezeit hinaus fortgesetzt, so geht es in ein unbefristetes
Arbeitsverhältnis über.
...
§ 4 Vergütung
...
2. Das vereinbarte Entgelt beträgt: Euro 2.052,-
...
§ 12 Vertragsstrafe, Schadensersatz
Tritt der/die Arbeitnehmer/in das Arbeitsverhältnis nicht an,
löst er/sie das Arbeitsverhältnis unter Vertragsbruch oder
wird der Arbeitgeber durch schuldhaft vertragswidriges Verhalten des
Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin zur fristlosen Kündigung des
Arbeitsverhältnisses veranlasst, so hat der/die Arbeitnehmer/in an
den Arbeitgeber eine Vertragsstrafe in Höhe von einem
Brutto-Monatsgehalt/
-lohn zu zahlen. Der Arbeitgeber kann einen weitergehenden Schaden geltend machen.
...
§ 14 Kündigung
1. Dieser Arbeitsvertrag ist beiderseits mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats kündbar.
2. Soweit dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin aufgrund gesetzlicher
oder tariflicher Vorschrift nur mit einer verlängerten Frist
gekündigt werden darf, gilt diese verlängerte
Kündigungsfrist auch für eine Kündigung seitens des
Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin. Eine verspätet zugegangene
Kündigung gilt als Kündigung für den
nächstzulässigen Zeitpunkt. Eine fristlose Kündigung
gilt vorsorglich auch als fristgemäße Kündigung
für den nächstzulässigen Zeitpunkt. Eine Kündigung
vor Beginn des Arbeitsverhältnisses ist unzulässig.”
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Mit Schreiben vom 12. Dezember 2002 kündigte die Beklagte das
Arbeitsverhältnis fristlos mit folgender Begründung:
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“Durch die Auszubildende C W ist schriftlich bestätigt
worden, dass Sie per SMS die zu der Zeit noch Minderjährige
aufgefordert haben, Ihnen Rauschmittel zu besorgen. (Text
wörtlich: Hi C, hab zur Zeit totale Probleme. Kannst du mir Gras
besorgen?)
Die SMS wurde auch von dem Freund von Frau W gelesen und Ihre Mobilnummer identifiziert.
Durch unseren Anwalt abgeklärt, ist dies einwandfrei eine
Aufforderung zu einer Straftat, zumal Sie als Filialleiter, also
direkter Vorgesetzter der Frau W, eine Verantwortung gegenüber der
Schutzbefohlenen haben.”
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Gegen diese Kündigung erhob der Kläger
Kündigungsschutzklage, die er mit Schriftsatz vom 28. April 2003
zurücknahm. Zuvor hatte die Beklagte mit ihrer Klageerwiderung vom
3. Januar 2003 im Wege der Widerklage einen Anspruch auf Zahlung von
Vertragsstrafe in Höhe der vom Kläger mit seiner Klage
angegebenen durchschnittlichen Bruttomonatsvergütung von 2.500,00
Euro geltend gemacht.
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Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass die
Vertragsstrafenabrede rechtswirksam sei und die Voraussetzungen
für einen Anspruch gegeben seien. Der in dem
Kündigungsschreiben dargestellte Sachverhalt rechtfertige eine
außerordentliche Kündigung.
8
Die Beklagte hat beantragt,
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den Kläger im Wege der Widerklage zu verurteilen, an sie 2.500,00
Euro zu zahlen nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem
13. Dezember 2002.
10
Der Kläger hat beantragt, die Widerklage abzuweisen. Er hat die
Vertragsstrafenabrede im Arbeitsvertrag für rechtsunwirksam
gehalten, zumal sie auch für den Fall, dass das
Arbeitsverhältnis innerhalb der vereinbarten Probezeit
außerordentlich gekündigt werde, eine Vertragsstrafe in
Höhe von einem vollen Bruttomonatseinkommen trotz
zweiwöchiger Kündigungsfrist vorsehe. Darüber hinaus
seien die Voraussetzungen für einen Vertragsstrafenanspruch nicht
gegeben. Insbesondere treffe der im Kündigungsschreiben enthaltene
Vorwurf der Aufforderung zu einer Straftat nicht zu. Seine SMS sei ein
bloßer Scherz gewesen. Im Übrigen habe das Gehalt laut
Arbeitsvertrag nur 2.052,00 Euro betragen.
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Das Arbeitsgericht hat die Widerklage abgewiesen. Das
Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten
zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihr
Widerklagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist unbegründet. Die Beklagte kann die Zahlung einer Vertragsstrafe von dem Kläger nicht verlangen.
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I. Das Landesarbeitsgericht hat die in dem von der Beklagten
formularmäßig verwendeten Arbeitsvertrag enthaltene
Vertragsstrafenabrede im Hinblick auf § 307 Abs. 1 BGB für
unwirksam gehalten und dabei im Wesentlichen ausgeführt:
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1. Es bedürfe keiner abschließenden Entscheidung über
die Berechtigung einer außerordentlichen Kündigung und das
Vorliegen eines wichtigen Grundes. Allerdings sei das Verhalten des
Klägers als Vorgesetzter gegenüber einer minderjährigen
Auszubildenden äußerst bedenklich. Es erscheine bereits
zweifelhaft, ob die von ihm versandte SMS nicht ernst gemeint sei.
Jedenfalls sei die mangelnde Ernsthaftigkeit dem Text der SMS nicht zu
entnehmen, so dass eine reales Risiko bestanden habe.
15
2. Die Vertragsstrafenklausel sei nicht schon gem. § 309 Nr. 6 BGB
unwirksam. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei auch
nach der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Rechtslage die
Zulässigkeit von Vertragsstrafenabreden nicht generell zu
verneinen, weil als “Besonderheit des Arbeitsrechts” iSd.
§ 310 Abs. 4 Satz 2 BGB der Umstand anzusehen sei, dass ein
Arbeitnehmer zur Erbringung der Arbeitsleistung gem. § 888 Abs. 3
ZPO nicht durch Zwangsgeld oder Zwangshaft angehalten werden kann.
16
3. § 12 des Arbeitsvertrags sei jedoch unwirksam, weil die
vereinbarte Vertragsstrafe von einem Monatsverdienst angesichts der
während der Probezeit bestehenden Kündigungsmöglichkeit
mit einer Frist von 14 Tagen unangemessen iSd. § 307 Abs. 1 Satz 1
BGB sei. Die Vertragsstrafe dürfe regelmäßig das
für die normale Kündigungsfrist zu zahlende Entgelt nicht
übersteigen. Eine Herabsetzung der der Höhe nach unwirksamen
Vertragsstrafe nach § 343 BGB sei nicht möglich, weil diese
Vorschrift nur dann anwendbar sei, wenn die vereinbarte
Vertragsstrafenregelung wirksam vereinbart sei. Bei einer
formularmäßig vereinbarten Vertragsstrafe bleibe es bei der
nach § 307 Abs. 1 BGB vorgesehenen Folge der Unwirksamkeit.
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4. Die Vertragsstrafenregelung sei insgesamt unwirksam. Es handele sich
nicht um eine Klausel, die in einen zulässigen wirksamen Teil und
einen unzulässigen unwirksamen Teil trennbar wäre. Eine
geltungserhaltende Reduktion scheide aus. Ebenso sei für eine
ergänzende Vertragsauslegung oder für einen Vertrauensschutz
kein Raum. Nur wenn eine Formularklausel sich nach ihrem Wortlaut aus
sich heraus verständlich und sinnvoll in einen inhaltlich
zulässigen und in einen unzulässigen Regelungsteil trennen
lasse, sei die Aufrechterhaltung des zulässigen Teils rechtlich
unbedenklich. Voraussetzung für die Zerlegung sei, dass die
unwirksame Bestimmung einfach weggestrichen werden könne, sog.
“blue-pencil-test”. Eine solche Streichung sei bei §
12 des Arbeitsvertrags nicht möglich, weil für die Probezeit
keine eigene und damit streichbare Regelung bestehe.
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II. Diese Ausführungen halten im Ergebnis und Teilen der
Begründung einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
Die Vertragsstrafenklausel in § 12 des Arbeitsvertrags der
Parteien vom 1. Mai 2002 stellt eine unangemessene Benachteiligung des
Klägers dar und ist demgemäß nach § 307 Abs. 1 BGB
unwirksam.
19
1. Die vorliegende Vertragsstrafenabrede ist als Allgemeine
Geschäftsbedingung in den Arbeitsvertrag der Parteien einbezogen
worden. Dieser wurde im Jahre 2002 geschlossen, so dass auf ihn die
Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des
Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001
anzuwenden sind. Hierzu gehört auch die in den §§ 305
bis 310 BGB nF geregelte Gestaltung des Schuldverhältnisses durch
Allgemeine Geschäftsbedingungen.
20
Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass der Arbeitsvertrag
der Parteien im Betrieb der Beklagten standardmäßig
Verwendung findet. Er besteht aus Vertragsbestimmungen, die die
Beklagte dem Kläger bei Abschluss des Vertrags stellte und
für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert wurden (§
305 Abs. 1 Satz 1 BGB).
21
2. Die Vertragsstrafenklausel in § 12 des Arbeitsvertrags ist nicht bereits nach § 309 Nr. 6 BGB unwirksam.
22
a) Der Senat hat mit Urteil vom 4. März 2004 (- 8 AZR 196/03 - AP
BGB § 309 Nr. 3 = EzA BGB 2002 § 309 Nr. 1, auch zur
Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen)
entschieden, dass zwar Vertragsstrafenabreden in Formularverträgen
nach § 309 Nr. 6 BGB generell unzulässig seien; in
formularmäßigen Arbeitsverträgen folge aus der
angemessenen Berücksichtigung der im Arbeitsrecht geltenden
Besonderheiten nach § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB jedoch die
grundsätzliche Zulässigkeit von Vertragsstrafenabreden. Der
Ausschluss der Vollstreckbarkeit der Arbeitsleistung nach § 888
Abs. 3 ZPO sei eine im Arbeitsrecht geltende Besonderheit in diesem
Sinne. Vertragsstrafenvereinbarungen in Formulararbeitsverträgen
seien daher nicht auf Grund des Klauselverbots nach § 309 Nr. 6
BGB generell unzulässig, die Unwirksamkeit solcher Abreden
könne sich jedoch aus § 307 BGB ergeben (4. März 2004 -
8 AZR 196/03 - aaO) .
23
b) Das Landesarbeitsgericht hat unter Hinweis auf die Entscheidung des
Senats vom 4. März 2004 (- 8 AZR 196/03 - aaO) die vorliegende
Vertragsstrafenabrede nicht am Vertragsstrafenverbot des § 309 Nr.
6 BGB scheitern lassen. Dem ist im Ergebnis zu folgen. Allerdings
unterfällt die Vertragsstrafenregelung in § 12 des
Arbeitsvertrags bereits inhaltlich nicht dem Vertragsstrafenverbot des
§ 309 Nr. 6 BGB. Nach dieser Bestimmung besteht ein Klauselverbot
in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wenn “dem Verwender
für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der
Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere
Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe
versprochen wird”. Im Streitfall geht es jedoch um eine
Vertragsstrafe, weil der Arbeitgeber durch schuldhaft vertragswidriges
Verhalten des Arbeitnehmers zur fristlosen Kündigung des
Arbeitsverhältnisses veranlasst wurde. Nach dem
ausdrücklichen Wortlaut gilt das Verbot des § 309 Nr. 6 BGB
für eine solche Vertragsstrafenabrede nicht. Allerdings wird in
der Literatur vereinzelt die Auffassung vertreten, über den
Wortlaut der Norm (“für den Fall, dass der andere
Vertragsteil sich vom Vertrag löst”) hinaus seien im
Arbeitsrecht sämtliche Vertragsstrafenabreden unwirksam, weil das
gesetzliche Unbilligkeitsurteil nicht nur die für den Fall des
Vertragsbruchs verwirkten erfasse (Kittner/Zwanziger/Lakies
Arbeitsrecht Handbuch für die Praxis § 79 Rn. 20c; v.
Koppenfels NZA 2002, 598, 602) . Dem folgt der Senat nicht (vgl. 4.
März 2004 - 8 AZR 196/03 - AP BGB § 309 Nr. 3 = EzA BGB 2002
§ 309 Nr. 1, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen
Sammlung vorgesehen, zu B II 2 a aa (1) der Gründe) .
24
Vertragsstrafenabreden in formularmäßigen
Arbeitsverträgen wegen sonstiger Pflichtverletzungen des
Arbeitnehmers sind zwar gem. § 309 Nr. 6 BGB nicht verboten, ihre
Unwirksamkeit kann sich jedoch aus § 307 BGB ergeben. Dabei ist
zum Schutz des Arbeitnehmers ein strenger Maßstab anzulegen.
25
3. Die Vertragsstrafenklausel in § 12 des vorformulierten
Arbeitsvertrags benachteiligt den Kläger entgegen Treu und Glauben
und ist daher nach § 307 BGB unwirksam.
26
a) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner
entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Unangemessen ist
jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des
Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte
Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige
Vorteile ausgeglichen wird (BAG 4. März 2004 - 8 AZR 196/03 - AP
BGB § 309 Nr. 3 = EzA BGB 2002 § 309 Nr. 1, auch zur
Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B III 2
der Gründe unter Hinweis auf BGH 14. Januar 1987 - IVa ZR 130/85 -
NJW 1987, 2431; 3. November 1999 - VIII ZR 269/98 - BGHZ 143, 104 = NJW
2000, 1110; 4. Juli 1997 - V ZR 405/96 - NJW 1997, 3022) . Die
Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine
wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich
anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Bei diesem
Vorgang sind auch grundrechtlich geschützte Rechtspositionen zu
beachten (BAG 24. Oktober 2002 - 6 AZR 632/00 - BAGE 103, 180 = AP HGB
§ 89 Nr. 3 = EzA BGB 2002 § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 3
mwN) . Es bedarf einer umfassenden Würdigung der beiden Positionen
unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben (BGH
28. Januar 2003 - XI ZR 156/02 - BGHZ 153, 344; Preis/Stoffels Der
Arbeitsvertrag II V 30 Rn. 28 ff.) .
27
b) Das Landesarbeitsgericht hat die vereinbarte Vertragsstrafe deshalb
nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB als unwirksam angesehen, weil die
Strafe in Höhe eines Monatsverdienstes angesichts der während
der Probezeit bestehenden Kündigungsmöglichkeit mit einer
Frist von 14 Tagen unangemessen sei. Dabei sei es gleichgültig,
dass die Vertragsstrafe erst durch eine Pflichtwidrigkeit des
Klägers nach Ablauf der Probezeit unter Geltung der einmonatigen
ordentlichen Kündigungsfrist verwirkt worden sei. Die bereits
während der Probezeit unwirksame Vertragsstrafenklausel könne
nicht danach ihre Wirksamkeit entfalten. Auch die Teilung der
Vertragsstrafenklausel in einen zulässigen Regelungsteil nach der
Probezeit und einen unzulässigen Regelungsteil davor sei nach dem
“blue-pencil-test” nicht möglich, weil die unwirksame
Bestimmung nicht einfach weggestrichen werden könne.
28
c) Der Senat hat mit Urteil vom 4. März 2004 (- 8 AZR 196/03 - AP
BGB § 309 Nr. 3 = EzA BGB 2002 § 309 Nr. 1, auch zur
Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen)
entschieden, dass ein Monatsgehalt generell als Maßstab einer
angemessenen Vertragsstrafe geeignet sei. Betrage die
Kündigungsfrist in der Probezeit allerdings nur zwei Wochen, sei
eine Vertragsstrafe von einem Monat in der Regel unangemessen hoch. Die
unangemessene Benachteiligung führe nach § 307 Abs. 1 BGB zur
Unwirksamkeit der Klausel. Eine geltungserhaltende Reduktion komme
jedenfalls für den Zeitraum, in dem die kurze Kündigungsfrist
gelte, nicht in Betracht (4. März 2004 - 8 AZR 196/03 - aaO, zu B
III 2 c der Gründe) . Der Senat hat bisher offen gelassen, wie zu
entscheiden ist, wenn - wie im Streitfall - die kurze
Kündigungsfrist, die die Vertragsstrafe in Höhe eines
Monatsverdienstes als unangemessen erscheinen lässt, nach Ablauf
der Probezeit nicht mehr gilt.
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d) Im Streitfall bedarf diese Frage keiner Entscheidung, weil die
Vertragsstrafenregelung in § 12 des Arbeitsvertrags
unabhängig von der Höhe der Vertragsstrafe bereits
hinsichtlich des Grundes der Verwirkung der Vertragsstrafe zu
unbestimmt ist sowie inhaltlich eine unangemessene Benachteiligung des
Klägers enthält und schon deshalb unwirksam ist.
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aa) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind
unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den
Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (§ 307
Abs. 1 Satz 1 BGB). Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch
daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich
ist (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Damit muss die
Vertragsstrafenabrede nicht nur klar und verständlich sein. Sie
darf auch als solche nicht unangemessen benachteiligen; die
Vereinbarung der konkreten Vertragsstrafe muss zumutbar sein. Das
bedeutet: Die Bestimmung muss die Angemessenheit und Zumutbarkeit
erkennen lassen (BAG 12. Januar 2005 - 5 AZR 364/04 - NZA 2005, 465,
auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) .
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bb) Die vorliegende Vertragsstrafenabrede ist schon wegen mangelnder
Bestimmtheit unwirksam. Die Verwirkung der vereinbarten Vertragsstrafe
durch “schuldhaft vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers,
das den Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung des
Arbeitsverhältnisses veranlasst”, ist nicht klar und
verständlich, weil die Pflichtverletzungen nicht hinreichend
bestimmt sind. Die vereinbarte Vertragsstrafe muss nämlich nicht
nur die zu leistende Strafe, sondern auch die sie auslösende
Pflichtverletzung so klar bezeichnen, dass sich der Versprechende in
seinem Verhalten darauf einstellen kann. Globale Strafversprechen, die
auf die Absicherung aller arbeitsvertraglichen Pflichten zielen, sind
wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot unwirksam
(ErfK/Müller-Glöge §§ 339 bis 345 BGB Rn. 15 unter
Hinweis auf BAG 14. Dezember 1988 - 5 AZR 10/88 -) . Die Regelung muss
erkennen lassen, welche konkreten Pflichten durch sie tatsächlich
gesichert werden sollen. Nur so kann der Arbeitnehmer erkennen, was
ggf. “auf ihn zukommt” (vgl. BAG 12. Januar 2005 - 5 AZR
364/04 - NZA 2005, 465, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen
Sammlung vorgesehen, zu B I 5 b der Gründe) . “Schuldhaft
vertragswidriges Verhalten” ohne nähere Konkretisierung
enthält deshalb nicht die nötige Warnfunktion und entspricht
wegen des Strafcharakters der Vertragsstrafe auch nicht
rechtsstaatlichen Grundsätzen.
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cc) Im Übrigen ist die vorliegende Vertragsstrafenregelung
hinsichtlich des Verwirkungsgrundes zu weit gefasst und damit auch als
solche inhaltlich unangemessen. Da die Vertragsstrafenregelung
einseitig nur an Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers zu Gunsten des
Arbeitgebers anknüpft, muss die Verwirkung der Vertragsstrafe nach
Treu und Glauben den Interessen beider Arbeitsvertragsparteien gerecht
werden. Ist erkennbar, dass die Vertragsstrafe in erster Linie zur
bloßen Schöpfung neuer, vom Sachinteresse des Verwenders
losgelöster Geldforderungen eingesetzt wird, fehlt es am
berechtigten Interesse des Arbeitgebers (Preis/Stoffels Der
Arbeitsvertrag II V 30 Rn. 28 im Anschluss an BGH 23. Januar 2003 - VII
ZR 210/01 - BGHZ 153, 311, 324 = NJW 2003, 1805; 18. November 1982 -
VII ZR 305/81 - BGHZ 85, 305, 313 f. = NJW 1983, 385) .
33
Im Falle des vorsätzlichen Vertragsbruchs durch den Arbeitnehmer
hat der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an der Einhaltung der
arbeitsvertraglichen Hauptpflicht, während der Arbeitnehmer weder
ein Recht noch ein schützenswertes Interesse daran hat, den
Arbeitsvertrag zu brechen (vgl. Henssler RdA 2002, 129, 138;
Leder/Morgenroth NZA 2002, 952, 954 f.; Bauer/Rolf Anm. zu AP BGB
§ 309 Nr. 2; Singer RdA 2003, 194, 202) . Bei einem schuldhaften
vertragswidrigen Verhalten, das den Arbeitgeber zu einer fristlosen
Kündigung veranlasst, wird der Interessenausgleich in erster Linie
durch die Möglichkeit der fristlosen Kündigung des
Arbeitgebers herbeigeführt. Eine darüber hinausgehende
Bestrafung des Arbeitnehmers durch die Vertragsstrafe kann nur durch
Verletzung weiterer schutzwürdiger Interessen des Arbeitgebers
gerechtfertigt sein, so zB durch bestimmte Eigentums- oder
Vermögensverletzungen durch den Arbeitnehmer. Für eine
Vertragsstrafe, die durch jegliches schuldhaftes vertragswidriges
Verhalten des Arbeitnehmers, das den Arbeitgeber zur fristlosen
Kündigung veranlasst, verwirkt wird, fehlt es am berechtigten
Interesse des Arbeitgebers. Eine solche Abrede zielt auf die
Absicherung aller vertraglichen Pflichten und enthält damit eine
unangemessene “Übersicherung” (vgl.
ErfK/Müller-Glöge §§ 339 bis 345 BGB Rn. 15) .
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e) Somit ist die Vertragsstrafenregelung in § 12 des
Arbeitsvertrags gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, soweit die
Vertragsstrafe für den Fall verwirkt ist, dass der Arbeitnehmer
durch schuldhaftes vertragswidriges Verhalten den Arbeitgeber zur
fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses veranlasst. Von
der Unwirksamkeit wird nicht die Vertragsstrafenregelung in § 12
des Arbeitsvertrags erfasst, soweit sie an den Nichtantritt des
Arbeitsverhältnisses oder Lösung des
Arbeitsverhältnisses unter Vertragsbruch anknüpft. Die
unzulässige Vertragsstrafenregelung wegen schuldhaft
vertragswidrigen Verhaltens des Arbeitnehmers kann ohne weiteres aus
§ 12 des Arbeitsvertrags herausgestrichen werden, wobei die
restliche Regelung nach dem “blue-pencil-test”
verständlich und wirksam bleibt (vgl. BGH 18. April 1989 - X ZR
31/88 - BGHZ 107, 185, 190; 7. Juni 1989 - VIII ZR 91/88 - BGHZ 108, 1,
12; Palandt/Heinrichs BGB Vorb v § 307 Rn. 11 mwN) .
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III. Die Beklagte hat gem. § 97 ZPO die Kosten der erfolglosen Revision zu tragen.
Hauck
Dr. Wittek
Laux
Morsch
Hennecke