BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 16.3.2005, 7 AZR 289/04
Fehlende Schriftform bei Befristungsverlängerung - Konkurrentenklage als Befristungsgrund
Leitsätze
1. Eine mündlich und damit nach § 14 Abs 4 TzBfG, § 125
Satz 1 BGB formnichtig vereinbarte Befristung wird durch die nach
Vertragsbeginn erfolgte schriftliche Niederlegung in einem
Arbeitsvertrag nicht rückwirkend wirksam.
2. Die Aufzählung von Sachgründen für die Befristung von
Arbeitsverträgen in § 14 Abs 1 Satz 2 Nr 1 bis 8 TzBfG ist
nicht abschließend. Die Befristung kann auch durch andere, den
Wertungsmaßstäben des § 14 Abs 1 TzBfG entsprechende
Sachgründe gerechtfertigt sein.
3. Die Anhängigkeit einer Konkurrentenklage um eine dauerhaft zu
besetzende Stelle kann die Befristung des Arbeitsvertrags mit einem auf
dieser Stelle beschäftigten Arbeitnehmer bis zum Abschluss des
Rechtsstreits mit dem Konkurrenten nach § 14 Abs 1 TzBfG sachlich
rechtfertigen.
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des
Landesarbeitsgerichts Brandenburg vom 4. Februar 2004 - 6 Sa 560/03 -
aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis auf Grund Befristung am 30. April 2003 geendet hat.
2
Die Klägerin war vom 1. Mai 2001 bis zum 30. April 2003 auf der
Grundlage mehrerer befristeter Arbeitsverträge als juristische
Sachbearbeiterin im Rechtsamt des Beklagten beschäftigt. Der erste
Arbeitsvertrag vom 26. April 2001 war bis zum 31. Oktober 2001
befristet. Mit Vertrag vom 11. Oktober 2001 vereinbarten die Parteien
eine Vertragsverlängerung bis zum 30. Juni 2002, mit weiterem
Vertrag vom 28. Juni 2002 wurde der Arbeitsvertrag bis zum 31. Dezember
2002 verlängert. Im Dezember 2002 war beim Arbeitsgericht eine von
einem anderen Arbeitnehmer des Beklagten erhobene Konkurrentenklage um
die der Klägerin befristet übertragene Stelle anhängig.
Der Beklagte hatte sich gegenüber dem Konkurrenten verpflichtet,
diese Stelle bis zum Abschluss des Verfahrens nicht dauerhaft zu
besetzen. Am 18. Dezember 2002 wurde die Klägerin von der
Personalsachbearbeiterin des Beklagten telefonisch darüber
informiert, dass ihr Arbeitsverhältnis letztmals über den 31.
Dezember 2002 hinaus bis zum 30. April 2003 verlängert werde. In
der Zeit vom 23. Dezember 2002 bis zum 1. Januar 2003 war die
Dienststelle geschlossen. Die Klägerin befand sich ab 23. Dezember
2002 in Erholungsurlaub. Sie nahm am 2. Januar 2003 die Arbeit wieder
auf. Am 8. Januar 2003 wurde ihr der vom 16. Dezember 2002 datierende,
vom Landrat unterschriebene bis zum 30. April 2003 befristete
Änderungsvertrag vorgelegt und von ihr unterzeichnet. Die
Klägerin wurde über den 30. April 2003 hinaus nicht
weiterbeschäftigt.
3
Mit der am 21. Mai 2003 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die
Klägerin die Unwirksamkeit der Befristung zum 30. April 2003
geltend gemacht. Sie hat die Auffassung vertreten, die Befristung sei
nicht nach § 14 Abs. 2 TzBfG gerechtfertigt. Am 8. Januar 2003
habe keine Vertragsverlängerung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG
vereinbart werden können, da der zu verlängernde Vertrag
bereits am 31. Dezember 2002 abgelaufen sei. In dem
Telefongespräch mit der Personalsachbearbeiterin am 18. Dezember
2002 sei keine mündliche Verlängerungsvereinbarung getroffen
worden. Die Personalsachbearbeiterin habe sie lediglich darüber
informiert, dass ihr Arbeitsvertrag letztmalig bis zum 30. April 2003
verlängert werde.
4
Die Klägerin hat beantragt,
5
1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende
Arbeitsverhältnis nicht auf Grund der Befristung zum 30. April
2003 beendet worden ist,
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2. den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin über den 30.
April 2003 hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Rechtsstreits zu unveränderten Arbeitsbedingungen
weiterzubeschäftigen.
7
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und gemeint, die Befristung
sei nach § 14 Abs. 2 TzBfG wirksam. Bereits in dem
Telefongespräch am 18. Dezember 2002 sei vereinbart worden, dass
der Arbeitsvertrag letztmals bis zum 30. April 2003 verlängert
werde und die Klägerin den schriftlichen Vertrag im neuen Jahr
unterzeichne.
8
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht
hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision
verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Die
Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
9
Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des
angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits
an das Berufungsgericht. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen
Begründung kann der Klage nicht stattgegeben werden. Entgegen der
Auffassung des Landesarbeitsgerichts kann nicht dahinstehen, ob die
Parteien die Verlängerung des Arbeitsvertrags bis zum 30. April
2003 erst in dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 8. Januar 2003
vereinbart haben oder ob die Verlängerungsvereinbarung bereits
zuvor mündlich in dem Telefongespräch am 18. Dezember 2002
zwischen der Klägerin und der Personalsachbearbeiterin des
Beklagten erfolgt ist. Das Landesarbeitsgericht hat zwar zutreffend
angenommen, dass die Befristung zum 30. April 2003, sofern sie am 18.
Dezember 2002 mündlich vereinbart wurde, nach § 14 Abs. 4
TzBfG, § 125 Satz 1 BGB nichtig ist und, wenn sie erst in dem
Arbeitsvertrag vom 8. Januar 2003 vereinbart wurde, nicht auf § 14
Abs. 2 Satz 1 TzBfG gestützt werden kann. Das Landesarbeitsgericht
hat auch zu Recht erkannt, dass die Geltendmachung der Unwirksamkeit
der Befristung durch die Klägerin nicht gegen Treu und Glauben
(§ 242 BGB) verstößt. Das Landesarbeitsgericht hat aber
übersehen, dass die Befristung nach § 14 Abs. 1 TzBfG
sachlich gerechtfertigt sein könnte, wenn sie in dem schriftlichen
Arbeitsvertrag vom 8. Januar 2003 formwirksam vereinbart wurde. In
diesem Fall könnte der Sachgrund für die Befristung darin
bestehen, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine
Konkurrentenklage um die von der Klägerin besetzte Stelle
anhängig war und der Beklagte deshalb ein berechtigtes Interesse
an einer nur befristeten Beschäftigung der Klägerin gehabt
haben könnte. Dies konnte der Senat nicht abschließend
beurteilen, da das Landesarbeitsgericht die dazu erforderlichen
tatsächlichen Feststellungen bislang nicht getroffen hat.
10
I. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass eine
möglicherweise in dem Telefongespräch am 18. Dezember 2002
zwischen der Klägerin und der Personalsachbearbeiterin des
Beklagten mündlich vereinbarte Befristung zum 30. April 2003 nach
§ 14 Abs. 4 TzBfG, § 125 Satz 1 BGB nichtig ist.
11
1. Nach § 14 Abs. 4 TzBfG bedarf die Befristung eines
Arbeitsvertrags zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Eine nur
mündlich vereinbarte Befristung ist nach § 125 Satz 1 BGB
nichtig und hat nach § 16 Satz 1 TzBfG die Entstehung eines
unbefristeten Arbeitsverhältnisses zur Folge. Das gilt auch
für die Verlängerung eines sachgrundlos befristeten
Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG (KR-Lipke 7. Aufl.
§ 14 TzBfG Rn. 367; ErfK/Müller-Glöge 5. Aufl. § 14
TzBfG Rn. 141) . Denn auch die Verlängerung eines befristeten
Arbeitsvertrags enthält eine Befristung (BAG 15. Januar 2003 - 7
AZR 535/02 - AP TzBfG § 14 Nr. 1, zu II 3 a der Gründe) .
Ebenso verhält es sich entgegen der Auffassung des Beklagten bei
der Vereinbarung eines sog. unselbständigen Annex-Vertrags. Dabei
unterliegt zwar nicht dieser, sondern der durch den Annex
verlängerte Vertrag der Befristungskontrolle. Das ändert aber
nichts daran, dass mit dem Annex-Vertrag ein neuer Beendigungstermin
vereinbart wird. Dabei handelt es sich um eine Befristung, die nach
§ 14 Abs. 4 TzBfG der Schriftform bedarf.
12
2. Hiernach ist eine möglicherweise in dem Telefongespräch am
18. Dezember 2002 mündlich vereinbarte Befristung nichtig. Die
Befristung wurde nicht durch die Unterzeichnung des die Befristung
enthaltenden schriftlichen Arbeitsvertrags durch die Klägerin am
8. Januar 2003 rückwirkend wirksam. Eine derartige Rechtsfolge
ergibt sich nicht aus § 141 BGB.
13
a) Nach § 141 Abs. 1 BGB ist die Bestätigung eines nichtigen
Rechtsgeschäfts durch denjenigen, der es vorgenommen hat, als
erneute Vornahme zu beurteilen. Die Bestätigung hat keine
rückwirkende Kraft. Das Rechtsgeschäft gilt erst vom
Zeitpunkt der Bestätigung an (vgl. BGH 1. Oktober 1999 - V ZR
168/98 - NJW 1999, 3704, 3705, zu III 2 b bb der Gründe;
Palandt/Heinrichs BGB 63. Aufl. § 141 Rn. 8; Soergel/Hefermehl BGB
13. Aufl. § 141 Rn. 11; Erman/Palm BGB 10. Aufl. § 141 Rn. 6;
Staudinger/Roth BGB Neubearbeitung 2003 § 141 Rn. 25) . Allerdings
sind die Parteien, die einen nichtigen Vertrag bestätigen, nach
§ 141 Abs. 2 BGB im Zweifel verpflichtet, einander zu
gewähren, was sie haben würden, wenn der Vertrag von Anfang
an gültig gewesen wäre. Die Vorschrift sieht eine
schuldrechtliche Rückwirkung in dem Verhältnis der
Vertragsparteien zueinander vor, weil es in der Regel ihren Interessen
entspricht, den zunächst nichtigen, später wirksam gewordenen
Vertrag auch in der Zeit zwischen dem Vertragsschluss und der
Bestätigung zu erfüllen (Erman/Palm aaO Rn. 7;
Staudinger/Roth aaO Rn. 26; Soergel/Hefermehl aaO) . Die Regelung des
§ 141 Abs. 2 BGB ist jedoch auf die nach Vertragsbeginn erfolgte
schriftliche Niederlegung einer mündlich und damit formnichtig
getroffenen Befristungsabrede nicht anwendbar (vgl. etwa APS/Backhaus
2. Aufl. § 14 TzBfG Rn. 479; ErfK/Müller-Glöge 5. Aufl.
§ 14 TzBfG Rn. 151; KR-Spilger 7. Aufl. Anhang 1 zu § 623 BGB
Rn. 101 ff.; aA Bauer DB 2001, 2526, 2528; Straub NZA 2001, 919, 927) .
Die gesetzlichen Voraussetzungen liegen nicht vor. Der mündlich
geschlossene Arbeitsvertrag ist - abgesehen von der Befristung - von
Anfang an wirksam und bildet die rechtliche Grundlage für die
daraus resultierenden Rechte und Pflichten der Parteien. Aus der
Befristung als solcher ergeben sich keine Ansprüche, die schon
für die Zeit vor der Bestätigung erfüllt werden
könnten. Bei einer zunächst formnichtigen, später
schriftlich festgehaltenen Befristung hat die Vorschrift daher keinen
Anwendungsbereich (BAG 1. Dezember 2004 - 7 AZR 198/04 - zur
Veröffentlichung vorgesehen <zVv.>) .
14
Die Vorschrift kann auf die nachgeholte Befristungsabrede auch nicht
analog angewandt werden. Selbst wenn angenommen würde, das Gesetz
zur Schriftform sei lückenhaft, weil der Gesetzgeber den Fall der
Nachholung nicht geregelt habe, steht der analogen Anwendung im Wege
teleologischer Auslegung Sinn und Zweck des Schriftformerfordernisses
in § 14 Abs. 4 TzBfG entgegen. Das Schriftformerfordernis bezweckt
im Hinblick auf die besondere Bedeutung der Befristung, die zur
Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne weitere
rechtsgeschäftliche Erklärung führt, die
Gewährleistung größtmöglicher Rechtssicherheit.
Der Arbeitnehmer soll bei Vertragsbeginn durch das Lesen der
Vereinbarungen erkennen, dass er keinen Dauerarbeitsplatz erhält,
um ggf. den Vertragsschluss zu Gunsten anderer Angebote ablehnen zu
können. Außerdem dient das Schriftformerfordernis der
Beweiserleichterung. Dadurch soll unnötiger Streit der Parteien
über das Vorliegen und den Inhalt einer Befristung vermieden
werden (BT-Drucks. 14/626 S. 11 zu § 623 BGB in der bis zum 31.
Dezember 2000 geltenden Fassung; BAG 3. September 2003 - 7 AZR 106/03 -
AP TzBfG § 14 Nr. 4 = EzA TzBfG § 14 Nr. 4, zu 2 b der
Gründe). Mit dieser Zwecksetzung wäre es nicht vereinbar,
wenn die analoge Anwendung des § 141 Abs. 2 BGB der Geltendmachung
der Formnichtigkeit einer zunächst nur mündlich vereinbarten
Befristung entgegenstünde. Dies eröffnete die
Möglichkeit, darüber zu streiten, ob überhaupt
mündlich eine Befristung vereinbart wurde, die im Nachhinein
bestätigt werden konnte. Auch ein derartiger Streit sollte durch
das Schriftformerfordernis gerade verhindert werden (BAG 1. Dezember
2004 - 7 AZR 198/04 - zVv., zu B I 4 a aa der Gründe) .
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b) Nach diesen Grundsätzen ist eine möglicherweise am 18.
Dezember 2002 mündlich vereinbarte Befristung durch die
spätere schriftliche Fixierung in dem von der Klägerin am 8.
Januar 2003 unterzeichneten Arbeitsvertrag nicht rückwirkend
wirksam geworden. Selbst wenn die Voraussetzungen für eine
Bestätigung im Streitfall erfüllt sein sollten, wirkte die
Bestätigung nicht auf den Vertragsschluss am 18. Dezember 2002
zurück, sondern entfaltete Wirkung nur für die Zukunft und
stünde der Geltendmachung der Unwirksamkeit der mündlich
vereinbarten Befristung nicht entgegen.
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3. Das Landesarbeitsgericht hat auch zutreffend angenommen, dass die
Berufung der Klägerin auf den Formmangel nicht gegen Treu und
Glauben (§ 242 BGB) verstößt.
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a) Die Berufung auf einen Formmangel durch eine Vertragspartei ist nur
ausnahmsweise treuwidrig. Das kann wegen des Verbots
widersprüchlichen Verhaltens der Fall sein, wenn der
Vertragspartner trotz des Formmangels auf die Gültigkeit des
Vertrags vertrauen durfte und die den Formmangel geltend machende
Vertragspartei sich dadurch zu ihrem vorhergehenden Verhalten in
Widerspruch setzt (BAG 16. September 2004 - 2 AZR 659/03 - AP BGB
§ 623 Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 623 Nr. 1, zu B I 2 a der
Gründe mwN) .
18
b) Derartige Umstände sind vom Landesarbeitsgericht nicht
festgestellt und vom Beklagten nicht vorgetragen worden. Selbst wenn
die Personalsachbearbeiterin des Beklagten mit der Klägerin in dem
Telefongespräch am 18. Dezember 2002 vereinbart haben sollte, dass
das Arbeitsverhältnis bis zum 30. April 2003 verlängert wird
und die Unterzeichnung des schriftlichen Arbeitsvertrags durch die
Klägerin im neuen Jahr erfolgt, wäre die Berufung der
Klägerin auf den Formmangel nicht treuwidrig. Allein auf Grund des
vom Beklagten behaupteten Einverständnisses der Klägerin mit
dieser Vorgehensweise konnte der Beklagte nicht darauf vertrauen, dass
die Befristung auch ohne Einhaltung der Schriftform wirksam sein
würde. Nach Darstellung des Beklagten hat nicht die Klägerin
darauf hingewirkt, dass der schriftliche Vertrag von ihr erst im Januar
2003 unterzeichnet wurde. Vielmehr war es die Personalsachbearbeiterin
des Beklagten, die der Klägerin diesen Vorschlag unterbreitet hat.
Die Klägerin hat sich damit lediglich einverstanden erklärt.
Damit hat sie keinen Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen, den
Formmangel nicht geltend zu machen. Das gilt auch unter
Berücksichtigung des Umstands, dass der Klägerin die beim
Arbeitsgericht anhängige Konkurrentenklage wegen der Besetzung
ihrer Stelle bekannt war. Das Bewusstsein des Arbeitnehmers, dass die
Befristung sachlich gerechtfertigt sein könnte, steht der
Geltendmachung der Formnichtigkeit der Befristung nicht entgegen.
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c) Soweit der Beklagte der Auffassung sein sollte, die Klägerin
verhalte sich widersprüchlich, weil sie trotz ihres
Einverständnisses mit der befristeten Vertragsverlängerung
und der am 8. Januar 2003 erfolgten Unterzeichnung des die Befristung
enthaltenden schriftlichen Arbeitsvertrags eine
Befristungskontrollklage erhoben hat, verkennt der Beklagte die
Gesetzeslage im Befristungskontrollrecht. Die Klägerin ist trotz
nachgeholter schriftlicher Vereinbarung einer Befristung nicht
gehindert, deren Unwirksamkeit geltend zu machen. Bei vertraglichen
Befristungsabreden ist es regelmäßig erlaubt, sie auf ihre
Zulässigkeit zu überprüfen. Das folgt unmittelbar aus
§ 17 Satz 1 TzBfG. Vertragsschluss und Klage sind nicht
widersprüchlich im Sinne eines Verstoßes gegen Treu und
Glauben nach § 242 BGB (BAG 1. Dezember 2004 - 7 AZR 198/04 -
zVv., zu B III 2 der Gründe) .
20
II. Sollte die Befristung zum 30. April 2003 erst in dem von der
Klägerin am 8. Januar 2003 unterzeichneten Arbeitsvertrag
vereinbart worden sein oder in diesem Arbeitsvertrag eine weitere, von
einer zuvor mündlich verabredeten Befristung unabhängige
Befristungsabrede getroffen worden sein, genügte die Befristung
zwar dem Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG. Der Senat
konnte aber nicht abschließend entscheiden, ob die Befristung
auch im Übrigen wirksam wäre. Die Befristung könnte zwar
nicht auf § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG gestützt werden. Das hat
das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt. Das Landesarbeitsgericht
hat aber übersehen, dass die Befristung nach § 14 Abs. 1
TzBfG durch einen Sachgrund gerechtfertigt sein könnte. Zur
Beurteilung dieser Frage bedarf es weiterer tatsächlicher
Feststellungen seitens des Landesarbeitsgerichts.
21
1. Die möglicherweise in dem Arbeitsvertrag vom 8. Januar 2003
vereinbarte Befristung ist nicht nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG
gerechtfertigt.
22
a) Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist die kalendermäßige
Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen
Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Bis zu dieser
Gesamtdauer ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung
eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrags
zulässig. Eine Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist
nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht zulässig, wenn mit
demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes
Arbeitsverhältnis bestanden hat. Eine Verlängerung iSv.
§ 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG liegt nur vor, wenn sie noch während
der Laufzeit des zu verlängernden Vertrags vereinbart und
lediglich die Vertragsdauer geändert wird, nicht aber die
übrigen Vertragsbedingungen. Andernfalls handelt es sich um den
Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrags, der ohne Sachgrund nach
§ 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG unzulässig ist, weil mit demselben
Arbeitgeber bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat (BAG
15. Januar 2003 - 7 AZR 535/02 - AP TzBfG § 14 Nr. 1, zu II 2 a
der Gründe; 15. Januar 2003 - 7 AZR 346/02 - BAGE 104, 244 = AP
TzBfG § 14 Nr. 2 = EzA TzBfG § 14 Nr. 2, zu II 2 a der
Gründe, jeweils mwN).
23
b) Durch den Abschluss des schriftlichen Arbeitsvertrags am 8. Januar
2003 konnte der vorangegangene, bis 31. Dezember 2002 befristete
Vertrag nicht nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG verlängert
werden, da dessen Vertragslaufzeit bereits abgelaufen war. Es handelt
sich daher um den Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrags, der
ohne Sachgrund wegen des vorangegangenen Arbeitsverhältnisses mit
dem Beklagten nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG unzulässig ist.
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2. Die in dem schriftlichen Arbeitsvertrag möglicherweise
vereinbarte Befristung zum 30. April 2003 könnte aber nach §
14 Abs. 1 TzBfG durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sein, weil
im Zeitpunkt des Vertragsschlusses beim Arbeitsgericht eine
Konkurrentenklage um die der Klägerin zugewiesene Stelle
anhängig war und der Beklagte deshalb ein berechtigtes Interesse
daran gehabt haben könnte, die Stelle nicht endgültig zu
besetzen. Dies hat das Landesarbeitsgericht bislang nicht geprüft.
25
a) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Beklagte habe keinen
Sachgrund für die Befristung geltend gemacht, sondern diese nur
auf § 14 Abs. 2 TzBfG gestützt. Das trifft nur insoweit zu,
als sich der Beklagte zur Rechtfertigung der Befristung nicht
ausdrücklich auf § 14 Abs. 1 TzBfG berufen hat. Der Beklagte
hat aber vorgetragen, er sei nicht in der Lage gewesen, das
Arbeitsverhältnis mit der Klägerin über den 31. Dezember
2002 hinaus unbefristet fortzusetzen, weil er sich im Zusammenhang mit
der beim Arbeitsgericht anhängigen Konkurrentenklage
gegenüber dem dortigen Kläger verpflichtet gehabt habe, die
ausgeschriebene, der Klägerin vorübergehend zugewiesene
Stelle bis zum rechtskräftigen Abschluss der Konkurrentenklage
nicht dauerhaft zu besetzen. Diesen Vortrag hat das
Landesarbeitsgericht zu Unrecht nicht gewürdigt. Der Sachverhalt
ist grundsätzlich geeignet, die Befristung des Arbeitsvertrags mit
der Klägerin nach § 14 Abs. 1 TzBfG sachlich zu
rechtfertigen. Dabei spielt es keine Rolle, dass der Beklagte die
Befristung nicht ausdrücklich auf diesen Tatbestand gestützt
hat. Die Wirksamkeit einer Befristung hängt grundsätzlich nur
davon ab, ob der Rechtfertigungsgrund für die Befristung im
Zeitpunkt des Vertragsschlusses objektiv vorgelegen hat (BAG 5. Juni
2002 - 7 AZR 241/01 - BAGE 101, 262 = AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 13 =
EzA BGB § 620 Nr. 193, zu II 1 a der Gründe mwN). Das Gericht
hat die Wirksamkeit der Befristung unter Berücksichtigung aller
von den Parteien vorgetragenen tatsächlichen Umstände zu
prüfen.
26
b) Die Anhängigkeit einer Konkurrentenklage um eine zu besetzende
Stelle kann die Befristung des Arbeitsvertrags mit einem bis zur
Entscheidung über die Konkurrentenklage auf dieser Stelle
eingesetzten Arbeitnehmer sachlich rechtfertigen. Hierbei handelt es
sich zwar nicht um einen Tatbestand, der den in § 14 Abs. 1 Satz 2
Nr. 1 bis 8 TzBfG aufgezählten Sachgründen zuzuordnen ist.
Dieser Tatbestand kann jedoch als sonstiger Sachgrund die Befristung
des Arbeitsvertrags rechtfertigen.
27
aa) Die Aufzählung von Sachgründen in § 14 Abs. 1 Satz 2
Nr. 1 bis 8 TzBfG ist nicht abschließend, wie sich aus dem Wort
“insbesondere” ergibt. Dadurch sollen weder andere von der
Rechtsprechung bisher anerkannte noch weitere Sachgründe für
die Befristung ausgeschlossen werden (BT-Drucks. 14/4374 S. 18) . Auch
die Richtlinie 1999/70/EG des Rates zu der
EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete
Arbeitsverträge vom 28. Juni 1999 steht der Anerkennung weiterer,
in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 8 TzBfG nicht erwähnter
Sachgründe nicht entgegen. Die Richtlinie und die
Rahmenvereinbarung verlangen von den Mitgliedstaaten nur die Ergreifung
einer der drei in § 5 Nr. 1 Buchst. a) bis c) der
Rahmenvereinbarung genannten Maßnahmen zur Verhinderung des
Missbrauchs durch aufeinander folgende befristete Arbeitsverträge.
Durch die Regelung in § 14 Abs. 1 TzBfG hat sich der nationale
Gesetzgeber für das Erfordernis sachlicher Gründe (§ 5
Nr. 1 Buchst. a) der Rahmenvereinbarung) entschieden. Es ergibt sich
aber weder aus der Richtlinie noch aus der Rahmenvereinbarung, dass die
sachlichen Gründe in der Regelung des nationalen Rechts
abschließend genannt sein müssen (BAG 13. Oktober 2004 - 7
AZR 218/04 - EzA TzBfG § 17 Nr. 6, auch zVv., zu III 2 b aa der
Gründe; zweifelnd KR-Lipke 7. Aufl. § 14 TzBfG Rn. 28, 29) .
Allerdings können sonstige, in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 8
TzBfG nicht genannte Sachgründe die Befristung eines
Arbeitsvertrags nur rechtfertigen, wenn sie den
Wertungsmaßstäben des § 14 Abs. 1 TzBfG entsprechen und
den in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 8 TzBfG genannten
Sachgründen von ihrem Gewicht her gleichwertig sind
(ErfK/Müller-Glöge 5. Aufl. § 14 TzBfG Rn. 5; Sievers
TzBfG § 14 Rn. 198). Auch nach der vor In-Kraft-Treten des TzBfG
bestehenden Rechtslage waren die von der Rechtsprechung im Rahmen der
Befristungskontrolle nach § 620 BGB anerkannten
Befristungstatbestände nicht abschließend. War eine nahtlose
Einordnung in die anerkannten Typen von Befristungsgründen nicht
möglich, war zu prüfen, ob nach den
Wertungsmaßstäben der bisherigen Rechtsprechung ein
sachlicher Grund für die Befristung anzunehmen war. Das war der
Fall, wenn ein rechtlich anerkennenswertes Interesse - in der Regel des
Arbeitgebers - daran bestand, anstelle eines unbefristeten ein
befristetes Arbeitsverhältnis zu vereinbaren (BAG 23. Januar 2002
- 7 AZR 611/00 - BAGE 100, 204 = AP BGB § 620 Befristeter
Arbeitsvertrag Nr. 230 = EzA BGB § 620 Nr. 185, zu II 2 a der
Gründe mwN). Entsprechendes gilt nach In-Kraft-Treten des TzBfG
für die Anerkennung weiterer, in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis
8 TzBfG nicht genannter Befristungstatbestände (vgl. Sievers TzBfG
aaO) .
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bb) Die Anhängigkeit einer Konkurrentenklage um eine dauerhaft zu
besetzende Stelle ist nach den in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 8
TzBfG zum Ausdruck gekommenen Wertungsmaßstäben geeignet,
die Befristung des Arbeitsvertrags mit einem vorübergehend auf
dieser Stelle eingesetzten Arbeitnehmer bis zur Entscheidung über
die Konkurrentenklage zu rechtfertigen. Nach § 14 Abs. 1 Satz 2
Nr. 1 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrags gerechtfertigt,
wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur
vorübergehend besteht. Ein Sachgrund für die Befristung liegt
nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG auch vor, wenn der
Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen vorübergehend an der
Arbeitsleistung verhinderten Arbeitnehmers beschäftigt wird. Von
der Rechtsprechung ist - auch für die Befristung nach § 14
Abs. 1 TzBfG - anerkannt, dass die für einen späteren
Zeitpunkt geplante anderweitige Besetzung des Arbeitsplatzes die
befristete Einstellung eines Arbeitnehmers bis zu diesem Zeitpunkt
jedenfalls dann sachlich rechtfertigt, wenn der Arbeitgeber mit dem
anderen, als Dauerbesetzung vorgesehenen Arbeitnehmer bereits
vertraglich gebunden ist (BAG 13. Oktober 2004 - 7 AZR 218/04 - EzA
TzBfG § 17 Nr. 6, auch zVv., zu III 2 b aa der Gründe; vgl.
zur Rechtslage vor In-Kraft-Treten des TzBfG: BAG 6. November 1996 - 7
AZR 909/95 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 188 = EzA
BGB § 620 Nr. 146). Diesen Befristungstatbeständen ist
gemeinsam, dass der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an einer nur
zeitlich begrenzten Beschäftigung hat, weil er im Zeitpunkt des
Vertragsschlusses mit dem befristet eingestellten Arbeitnehmer auf
Grund konkreter Tatsachen damit rechnen muss, dass er diesen nur
für eine vorübergehende Zeit beschäftigen kann. Das
trifft auch für einen Arbeitgeber zu, der eine Stelle zwar
dauerhaft mit dem befristet beschäftigten Arbeitnehmer besetzen
will, aber wegen einer von einem Dritten erhobenen Konkurrentenklage
damit rechnen muss, die Stelle auf Dauer diesem übertragen zu
müssen. Unter diesen Umständen besteht ein anerkennenswertes
Interesse des Arbeitgebers am Abschluss eines befristeten
Arbeitsvertrags für die voraussichtliche Dauer der
Konkurrentenklage. Andernfalls müsste der Arbeitgeber das Risiko
eingehen, sich gegenüber dem Dritten schadensersatzpflichtig zu
machen, sofern er die Stelle dauerhaft besetzt und sich später
herausstellt, dass die Stelle mit dem Dritten hätte besetzt werden
müssen. Das kann dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden.
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cc) Die zur Jahreswende 2002/2003 beim Arbeitsgericht anhängige
Konkurrentenklage um die mit der Klägerin vorübergehend
besetzte Stelle und die seitens des Beklagten gegenüber dem
Konkurrenten übernommene Verpflichtung, die Stelle bis zur
Entscheidung über die Konkurrentenklage nicht dauerhaft
anderweitig zu besetzen, war daher geeignet, die Befristung des
Arbeitsvertrags mit der Klägerin sachlich zu rechtfertigen, wenn
im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu prognostizieren war, dass der von
dem Konkurrenten angestrengte Rechtsstreit zumindest bis zum Ablauf
der vereinbarten Vertragslaufzeit am 30. April 2003 anhängig
sein würde. Dazu hat das Landesarbeitsgericht bislang keine
tatsächlichen Feststellungen getroffen. Dies ist von ihm
nachzuholen.
30
3. Voraussetzung für die Wirksamkeit der Befristung nach § 14
Abs. 1 TzBfG ist allerdings, dass in dem von der Klägerin am 8.
Januar 2003 unterzeichneten schriftlichen Arbeitsvertrag eine
eigenständige Befristung vereinbart und nicht lediglich eine zuvor
mündlich getroffene Befristungsvereinbarung schriftlich
niedergelegt wurde. Das ist vom Landesarbeitsgericht aufzuklären
und durch Auslegung der von den Parteien abgegebenen Erklärungen
zu ermitteln. Dabei wird das Landesarbeitsgericht zu
berücksichtigen haben, dass die Sachbearbeiterin des Beklagten
nach dessen eigenem Bekunden in der mündlichen Verhandlung vor dem
Landesarbeitsgericht zum Abschluss von Arbeitsverträgen nicht
berechtigt ist. Das könnte dem behaupteten mündlichen
Vertragsschluss am 18. Dezember 2002 ebenso entgegenstehen wie der
Vortrag des Beklagten, in dem Telefongespräch sei vereinbart
worden, dass die Klägerin den schriftlichen Vertrag im neuen Jahr
unterzeichnen werde. Nach § 154 Abs. 2 BGB ist ein Vertrag, dessen
Beurkundung verabredet worden ist, im Zweifel nicht geschlossen, bis
die Beurkundung erfolgt ist. Die Anwendung des § 154 Abs. 2 BGB
könnte allerdings im Streitfall daran scheitern, dass die
Klägerin ihre Tätigkeit am 2. Januar 2003 fortgesetzt hat,
obwohl der schriftliche Vertrag noch nicht von ihr unterzeichnet war.
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Sollte die weitere Sachaufklärung durch das Landesarbeitsgericht
ergeben, dass die Befristung nicht erst in dem schriftlichen
Arbeitsvertrag vom 8. Januar 2003 vereinbart wurde, sondern bereits
mündlich in dem Telefongespräch am 18. Dezember 2002,
wäre die Befristung nach § 14 Abs. 4 TzBfG, § 125 Satz 1
BGB nichtig und bei Vertragsbeginn am 1. Januar 2003 ein unbefristetes
Arbeitsverhältnis entstanden. Dieses könnte zwar durch eine
in dem von der Klägerin am 8. Januar 2003 unterzeichneten
Arbeitsvertrag erneut vereinbarte Befristung nach § 14 Abs. 1
TzBfG nachträglich wirksam befristet worden sein. Voraussetzung
dafür wäre aber, dass die Parteien auf die Herbeiführung
dieser Rechtsfolge gerichtete Willenserklärungen abgegeben und
nicht nur die zuvor mündlich vereinbarte Befristung schriftlich
festgehalten haben (BAG 1. Dezember 2004 - 7 AZR 198/04 - zVv., zu B I
4 b der Gründe) . Auch das ist ggf. vom Landesarbeitsgericht
aufzuklären.
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III. Über die Kosten der Revision hat das Landesarbeitsgericht im Rahmen der neuen Entscheidung zu befinden.
Dörner
Gräfl
Krasshöfer
Coulin
Zumpe