BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 17.8.2005, 7 AZR 553/04
Überbetriebliche Ausbildung - Weiterbeschäftigung nach § 78a BetrVG
Tenor
Die Revision des
Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Brandenburg vom
24. August 2004 - 2 Sa 233/04 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten im Wesentlichen über die Begründung eines Arbeitsverhältnisses nach § 78a BetrVG.
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Der Kläger schloss im Rahmen einer von der Arbeitsverwaltung
geförderten Maßnahme einen Berufsausbildungsvertrag mit dem
Institut für Markt- und Betriebswirtschaftliche Bildung GmbH (im
Folgenden: IMB) für die Zeit vom 1. September 2000 bis zum 31.
August 2002 für den Ausbildungsberuf als Verkäufer ab. In
dieser Zeit war der Kläger bei der Beklagten im Rahmen der
praktischen Ausbildung tätig. Der Kläger bestand am 17. Juni
2002 die Abschlussprüfung. Am 18. Juni 2002 schloss er einen
weiteren Berufsausbildungsvertrag mit der IMB für die Zeit vom 18.
Juni 2002 bis zum 31. August 2003 für den Ausbildungsberuf
“Kaufmann im Einzelhandel” ab. Auf dieses
Berufsausbildungsverhältnis wurde die Ausbildung des Klägers
als Verkäufer angerechnet. Nach dem Vertrag vom 18. Juni 2002
sollte die Ausbildung sowohl in der Betriebsstätte der IMB in G
als auch im Rahmen eines viermonatigen betrieblichen Praktikums
außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt werden.
Mit Ausnahme der berufspraktischen Lehrunterweisung und der Warenkunde
wurde die praktische Ausbildung des Klägers im Kaufhaus der
Beklagten in C durchgeführt.
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Im November 2002 wurde der Kläger in die bei der Beklagten
bestehende Jugend- und Auszubildendenvertretung gewählt. Mit
Schreiben vom 21. März 2003 teilte die Beklagte dem Kläger
mit, dass sie mit ihm wegen fehlender Einsatzmöglichkeiten kein
Arbeitsverhältnis begründen könne. Mit einem am 2. Juni
2003 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben verlangte der
Kläger die Übernahme in ein unbefristetes
Vollzeitarbeitsverhältnis nach Abschluss seiner Ausbildung. Dies
lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 10. Juni 2003 ab. Am 30. Juni
2003 bestand der Kläger die Abschlussprüfung als Kaufmann im
Einzelhandel. Sein Arbeitsangebot vom 1. Juli 2003 wies die Beklagte
ihrerseits mit Schreiben vom 9. Juli 2003 zurück.
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Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass zwischen ihm und der
Beklagten seit dem 1. Juli 2003 ein unbefristetes
Arbeitsverhältnis bestehe. Er hat behauptet, dass zwischen den
Parteien und der IMB in einer dreiseitigen Vereinbarung vereinbart
worden sei, dass er bei der Beklagten ein Praktikum absolviere.
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Der Kläger hat beantragt,
1. festzustellen, dass zwischen den Parteien seit dem 1. Juli 2003 ein Arbeitsverhältnis besteht,
2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine schriftliche
Bestätigung über die Art der Tätigkeit, das Gehalt und
die sonstigen Arbeitsbedingungen auszustellen,
3. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zum
rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens als
vollbeschäftigten Verkäufer zu beschäftigen,
4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 9.492,00 Euro brutto
abzüglich geleistetem Arbeitslosengeld iHv. 2.236,47 Euro nebst 5
% Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 1.
Januar 2004 zu zahlen.
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Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
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Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der
Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das erstinstanzliche Urteil
abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der
Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils,
während die Beklagte die Zurückweisung der Revision beantragt.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die
Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger kann von der Beklagten nicht
die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis
verlangen. Entgegen der Auffassung der Revision ist auf Grund des
Weiterbeschäftigungsverlangens mit Schreiben vom 2. Juni 2003 kein
Arbeitsverhältnis nach § 78a Abs. 2 Satz 1 BetrVG ab dem 1.
Juli 2003 zustande gekommen. Der Kläger stand in keinem
Berufsausbildungsverhältnis zur Beklagten.
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I. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht die Berufung der Beklagten
gegen das Urteil des Arbeitsgerichts insgesamt als zulässig
angesehen. Entgegen der Auffassung der Revision genügt die
Berufungsbegründung der Beklagten den gesetzlichen Anforderungen.
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1. Nach § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung
über die Berufungsanträge hinaus die Umstände
bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung der angefochtenen
Entscheidung ergeben soll. Das bedarf einer auf den Einzelfall
abgestimmten Auseinandersetzung. Bezweckt ist damit eine
Zusammenfassung und Beschleunigung des Rechtsmittelverfahrens. Gericht
und Gegner sollen möglichst schnell und sicher erkennen
können, wie der Rechtsmittelführer den Streitfall beurteilt
wissen will. Sie sollen sich auf diesen Angriff erschöpfend
vorbereiten können (BAG 11. März 1998 - 2 AZR 497/97 - BAGE
88, 171 = AP ZPO § 519 Nr. 49 = EzA ZPO § 519 Nr. 10, zu I
der Gründe) .
11
Bezieht sich das Rechtsmittel auf mehrere Ansprüche im
prozessualen Sinn, ist zu jedem Anspruch eine ausreichende
Begründung zu geben. Fehlen Ausführungen zu einem Anspruch,
ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig (st. Rspr. BAG 16. April
1997 - 4 AZR 653/95 - AP ArbGG 1979 § 72 Nr. 35 = EzA ZPO §
554 Nr. 6, zu I 2 der Gründe) . Etwas anderes gilt, wenn die
Begründetheit des einen Anspruchs denknotwendig von der des
anderen abhängt (BAG 9. April 1991 - 1 AZR 488/90 - BAGE 68, 1 =
AP BetrVG 1972 § 18 Nr. 8 = EzA BetrVG 1972 § 18 Nr. 7, zu I
der Gründe) . Es genügt dann eine Auseinandersetzung mit der
“Hauptbegründung”. Gleiches gilt, wenn die geltend
gemachten Ansprüche zwar rechtlich selbstständig sind, das
Gericht die Ansprüche aber wie voneinander abhängige
Ansprüche behandelt hat. Auch dann genügt eine
Rechtsmittelbegründung, die für das Rechtsmittelgericht und
den Gegner erkennbar auch den nicht näher behandelten Anspruch
einbezieht. Vom Rechtsmittelführer kann nicht mehr Begründung
verlangt werden als vom Gericht aufgewendet (BAG 16. März 2004 - 9
AZR 323/03 - AP TzBfG § 8 Nr. 10 = EzA TzBfG § 8 Nr. 8, zu A
II 1 der Gründe) .
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2. Daran gemessen war die Berufungsbegründung der Beklagten
ausreichend. Eine besondere Auseinandersetzung zu den Anträgen 2
bis 4 war entbehrlich. Die vom Kläger mit dem Feststellungsantrag
verbundenen Leistungsanträge betreffen sämtlich
Ansprüche, die vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses
zwischen den Parteien abhängig sind. Insbesondere der von ihm
erhobene Vergütungsanspruch konnte nur dann erfolgreich sein, wenn
durch das Weiterbeschäftigungsverlangen nach § 78a BetrVG ein
Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien begründet worden ist
und die Beklagte sich im Annahmeverzug befunden hat. Daneben konnte
sich die Beklagte nicht mit den Urteilsgründen auseinandersetzen,
da das erstinstanzliche Urteil insoweit keine einlassungsfähige
Begründung enthielt.
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II. Der Kläger steht in keinem unbefristeten
Arbeitsverhältnis mit der Beklagten. Durch sein
Weiterbeschäftigungsverlangen mit Schreiben vom 2. Juni 2003 ist
kein Arbeitsverhältnis nach § 78a Abs. 2 Satz 1 BetrVG ab dem
1. Juli 2003 zustande gekommen. Zwischen den Parteien hat kein
Berufsausbildungsverhältnis bestanden.
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1. Nach § 78a Abs. 2 Satz 1 BetrVG gilt zwischen einem
Auszubildenden, der Mitglied des Betriebsrats oder eines der anderen
dort genannten Betriebsverfassungsorgane ist, und dem Arbeitgeber im
Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis ein
Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet, wenn
der Auszubildende in den letzten drei Monaten vor Beendigung des
Berufsausbildungsverhältnisses vom Arbeitgeber schriftlich die
Weiterbeschäftigung verlangt. Diese Voraussetzungen sind nicht
gegeben. Der Kläger war zwar Mitglied der bei der Beklagten
gebildeten Jugend- und Auszubildendenvertretung. Er verlangte auch mit
Schreiben vom 2. Juni 2003 frist- und formgerecht seine
Weiterbeschäftigung. Zwischen den Parteien bestand jedoch kein
Berufsausbildungsverhältnis iSd. § 78a BetrVG. Der
Kläger war weder Auszubildender nach § 1 Abs. 2 BBiG bei der
Beklagten noch befand er sich in einem anderen Vertragsverhältnis
iSv. § 19 BBiG, für das die §§ 3 - 18 BBiG in der
bis zum 31. März 2005 geltenden Fassung mit den vom Gesetz
genannten Maßgaben galten. § 78a BetrVG ist daher nicht
anwendbar.
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2. Der Begriff des Auszubildenden ist in § 78a BetrVG nicht ausdrücklich definiert.
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a) Die Vorschrift orientiert sich an den Begriffsbestimmungen des BBiG
(BAG 23. Juni 1983 - 6 AZR 595/80 - BAGE 43, 115 = AP BetrVG 1972
§ 78a Nr. 10 = EzA BetrVG 1972 § 78a Nr. 11, zu II 2 a der
Gründe; hM im Schrifttum: Fitting BetrVG 22. Aufl. § 78a Rn.
4; GK-BetrVG/Kreutz 7. Aufl. § 78a Rn. 12 mwN) . Sie verwendet
nicht die in § 5 Abs. 1 BetrVG zur Bestimmung des
betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs enthaltene
Formulierung “der zu ihrer Berufsausbildung
Beschäftigten”. Deshalb folgt aus dem durch diese Vorschrift
vermittelten aktiven und passiven Wahlrecht eines zur Ausbildung
Beschäftigten iSd. § 5 Abs. 1 BetrVG nicht ohne weiteres der
Schutz des § 78a BetrVG. Vielmehr muss eine Ausbildung iSd. BBiG
vorliegen.
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b) Die Orientierung an den Bestimmungen des BBiG hat aber nicht zur
Folge, dass § 78a BetrVG nur auf staatlich anerkannte
Ausbildungsberufe Anwendung findet. Nach der Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts findet die Bestimmung auch auf
Vertragsverhältnisse Anwendung, die auf Grund Tarifvertrags oder
arbeitsvertraglicher Vereinbarung eine geordnete Ausbildung von
mindestens zwei Jahren vorsehen (23. Juni 1983 - 6 AZR 595/80 - BAGE
43, 115 = AP BetrVG 1972 § 78a Nr. 10 = EzA BetrVG 1972 § 78a
Nr. 11, zu II 2 a der Gründe unter Hinweis auf § 25 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 BBiG aF).
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3. Zwischen den Parteien bestand kein Berufsausbildungsverhältnis iSv. § 78a BetrVG.
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a) Der Kläger stand in einem Berufsausbildungsverhältnis zur
IMB. Diese hatte sich verpflichtet, den Kläger zum Kaufmann im
Einzelhandel auszubilden.
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b) Die Beklagte war im Rahmen dieses
Berufsausbildungsverhältnisses nicht gemeinsam mit der IMB
Vertragspartner des Klägers. Nach den nicht mit
Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des
Landesarbeitsgerichts haben sich die Beklagte und die IMB nicht zur
gemeinsamen Durchführung der Berufsausbildung des Klägers zu
einer BGB-Gesellschaft zusammengeschlossen. Auch die Durchführung
der betriebspraktischen Ausbildung des Klägers führt zu
keiner rechtlichen Verbindung der Beklagten mit der IMB zu einer
BGB-Gesellschaft. Es kann daher offen bleiben, ob bei einem
Berufsausbildungsverhältnis mit einer BGB-Gesellschaft der
Anspruch aus § 78a BetrVG die Begründung eines
Arbeitsverhältnisses mit nur einem Gesellschafter zum Inhalt hat.
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c) Durch die Durchführung eines Teils der berufspraktischen
Ausbildung des Klägers ist zwischen den Parteien kein anderes
Vertragsverhältnis zustande gekommen, das die Beklagte nach §
78a BetrVG zur Übernahme des Klägers verpflichtet hat.
Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts hat zwischen den
Parteien kein Praktikantenverhältnis bestanden. Es fehlt an einem
entsprechenden Vertragsschluss.
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aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass zwischen den Parteien ein
Praktikantenverhältnis begründet worden ist. Zwar sei der vom
Kläger vorgelegte Entwurf einer dreiseitigen Vereinbarung
über die Durchführung eines Praktikums weder schriftlich noch
mündlich abgeschlossen worden. Es hat den konkludenten
Vertragsschluss entsprechend dem Inhalt des von der Beklagten
üblicherweise verwandten Vertragsmusters nur aus der
tatsächlichen Durchführung der praktischen Ausbildung
gefolgert.
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bb) Diese Würdigung wird von den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht getragen.
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(1) Zwar sind in einem überbetrieblichen Ausbildungsmodell
vertragliche Beziehungen zwischen dem Unternehmen, in dem der
überwiegende Teil der berufspraktischen Ausbildung
durchgeführt wird, und dem Ausbildenden möglich. Ein
entsprechender Vertragsschluss setzt jedoch eine von den Beteiligten
ausdrücklich erklärte oder konkludent zum Ausdruck gebrachte
Willensübereinstimmung dahingehend voraus, dass das ausbildende
Unternehmen die im Berufsausbildungsvertrag mit dem Ausbildenden
festgelegte Verpflichtung zur Vermittlung von ausbildungsrelevanten
Kenntnissen übernimmt und der Auszubildende sich verpflichtet, die
Ausbildungsmöglichkeit wahrzunehmen (BAG 8. April 1988 - 2 AZR
684/87 - RzK I 4 d 10, zu II 6 a der Gründe) . Die Voraussetzungen
für das Zustandekommen eines solchen Vertragsverhältnisses,
dh. die auf eine rechtliche Bindung gerichtete Willenserklärung
beider Parteien, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Es
begründet ein konkludentes Zustandekommen des
Vertragsverhältnisses allein mit der tatsächlichen
Vermittlung von berufspraktischen Fertigkeiten durch die Beklagte.
Diese Umstände reichen für die Annahme eines
Vertragsschlusses nicht aus. Dies gilt selbst dann, wenn man
unterstellt, dass der Inhalt des als “Vereinbarung zur
Durchführung eines Praktikums” bezeichneten
Schriftstücks zwischen der Beklagten und der IMB mündlich
vereinbart worden ist, wie die Beklagte in der Güteverhandlung
vorgetragen hat. Vertragliche Beziehungen zwischen den Parteien ergeben
sich hieraus nicht.
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(2) Ohne entsprechende Feststellungen durfte das Landesarbeitsgericht
daher nicht von vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien
ausgehen. Die tatsächliche Durchführung eines Teils der
berufspraktischen Ausbildung ersetzt den notwendigen Vertragsschluss
nicht. Daneben sprechen auch die Unentgeltlichkeit der Tätigkeit
der Beklagten und die fehlende Übertragung der für die
Arbeitgebereigenschaft typischen Befugnisse auf die Beklagte gegen eine
rechtliche Bindung der Parteien. So hat das Berufungsgericht
festgestellt, dass die Beklagte mit Ausnahme der arbeitsbezogenen
technischen Arbeitsanweisungen keinerlei Arbeitgeberfunktion
wahrgenommen hat und die disziplinarische und ausbildungsrechtliche
Verantwortlichkeit auch während der Tätigkeit des
Klägers in den Räumen der Beklagten bei der IMB lag.
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(3) Die Beschäftigung des Klägers bei der Beklagten
erforderte auch keinen besonderen Vertragsschluss. Sein
Tätigwerden beruhte auf dem mit der IMB geschlossenen
Berufsausbildungsvertrag. Die Beklagte hat durch die Vermittlung von
berufspraktischen Kenntnissen und Fähigkeiten eine nach dem
Berufsausbildungsvertrag bestehende Verpflichtung der IMB
gegenüber dem Kläger erfüllt. Die IMB war auf Grund des
Berufsausbildungsvertrags zur Vermittlung der für das Erreichen
des Ausbildungszieles erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten
verpflichtet (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 BBiG aF). Hiervon erfasst waren
auch die für den Ausbildungsberuf erforderlichen berufspraktischen
Kenntnisse. Die IMB verfügte bei Vertragsschluss aber über
keine geeignete Ausbildungsstätte, in der dem Kläger
sämtliche für den Ausbildungsberuf des Kaufmanns im
Einzelhandel notwendigen praktischen Kenntnisse vermittelt werden
konnten. Nach § 22 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BBiG aF musste sie die
sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 BBiG aF ergebende Verpflichtung durch
Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte
sicherstellen. Um eine solche handelt es sich bei der Tätigkeit
des Klägers bei der Beklagten. Ausbildungsmaßnahmen
außerhalb der Ausbildungsstätte können auch ohne
gesonderte Vereinbarung zwischen dem Auszubildenden und dem Träger
der auswärtigen Ausbildungsstätte durchgeführt werden.
Ob für ihre Durchführung das Einverständnis des
Auszubildenden erforderlich ist, bedarf keiner Entscheidung. Im
Berufsausbildungsvertrag vom 18. Juni 2002 ist die Durchführung
eines betrieblichen Praktikums ausdrücklich vereinbart worden.
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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Dörner
zugleich für den ausgeschiedenen ehrenamtlichen Richter Dr.
Koch
Gräfl
Koch
U. Zachert