BUNDESARBEITSGERICHT Beschluß vom 17.8.2005, 7 ABR 62/04
Gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des
Antragstellers gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln
vom 14. Juli 2004 - 7 TaBV 59/03 - wird zurückgewiesen.
Gründe
1
A. Die Beteiligten streiten darüber, ob die zu 2) und zu 3)
beteiligten Arbeitgeberinnen in B einen gemeinsamen Betrieb iSv.
§ 1 BetrVG führen.
2
Die zu 2) beteiligte T- GmbH (im Folgenden: TMD) ist eine
hundertprozentige Tochter der zu 3) beteiligten T- International
AG (im Folgenden: TMO). Der TMD obliegt das operative
Mobilfunkgeschäft des T- Mobilfunknetzes in Deutschland.
Dazu gehören der Betrieb der erforderlichen Hard- und Software,
die Wartung und Pflege der Netzelemente, Vertrieb, Marketing und
Kundenservice. Die TMO befasst sich mit der Bündelung,
Koordination und strategischen Ausrichtung der internationalen
Tätigkeiten des Konzerns T- International. Sie hält
weitere hundertprozentige Beteiligungen an nationalen T-
Unternehmen in den USA, Großbritannien, Österreich und den
Niederlanden sowie Mehrheits- und Minderheitsbeteiligungen an
Mobilfunkunternehmen in Kanada, Tschechien, Polen, Russland,
Weißrussland und der Ukraine. Zwischen der TMO und der TMD
bestehen ein Beherrschungsvertrag sowie eine steuerrechtliche
Organschaft.
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Die Zentralen der TMD und der TMO befinden sich in B . Seit der
Fertigstellung eines größeren Neubaus sind sie im
Wesentlichen auf einer einheitlichen Liegenschaft, dem sog. Campus,
untergebracht. Die Büros der TMO liegen im Neubau, diejenigen der
TMD befinden sich sowohl im Neubau als auch in dem sog. Erstbau. Die
gesamte Liegenschaft einschließlich der zugehörigen Dienste
wird von der TMD verwaltet. Die TMO zahlt dieser ein Nutzungsentgelt.
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Die TMO bestand zunächst nur als Holding ohne Arbeitnehmer. Seit
Anfang 2002 beschäftigt sie eigenes Personal, das sie im
Wesentlichen auf Grund mehrerer Teilbetriebsübergänge
gemäß § 613a BGB von der TMD übernahm. Im
Frühjahr 2004 waren bei der TMD nach deren Angaben insgesamt 8.698
Mitarbeiter beschäftigt, davon 3.128 am Standort B . Die TMO
beschäftigte seinerzeit nach ihren Angaben 883 Mitarbeiter, davon
816 in B . Nach Darstellung des Betriebsrats TMD soll die Belegschaft
der TMD in B rund 4.000 Beschäftigte betragen haben,
diejenige der TMO 910 Beschäftigte.
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Die arbeitsrechtlichen Verantwortlichkeiten für die Mitarbeiter
beider Unternehmen sind im Wesentlichen formal getrennt und werden von
jeweils eigenständigen Personalabteilungen wahrgenommen, die
räumlich getrennt im jeweils anderen Gebäude auf dem Campus
untergebracht sind. Die Entgeltabrechnungen werden für die
Beschäftigten der TMO auf Grund einer Dienstleistungsvereinbarung
von der Personalabteilung der TMD vorgenommen. In dem dazu benutzten
SAP-Programm werden die TMD und die TMO als jeweils eigene Mandanten
geführt. Im Bereich des Weiterbildungsmanagements sind die
Personalmitarbeiter zum Teil für die Beschäftigten beider
Unternehmen tätig. Die auf dem Campus befindlichen
Sozialeinrichtungen, zB eine Fitness- und Erholungszone, werden von der
TMD betrieben, können jedoch auch von Mitarbeitern der TMO gegen
Entgelt mitbenutzt werden.
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Antragsteller des vorliegenden Verfahrens ist der für die
TMD-Zentrale in B gewählte Betriebsrat (im Folgenden:
Betriebsrat TMD). In einer Betriebsvereinbarung vom 28. Juni 2002 wurde
ihm für die zuvor zur TMO gewechselten Mitarbeiter ein
Übergangsmandat bis zum 31. Dezember 2002 eingeräumt. In
dieser Zeit kam es jedoch nicht zur Wahl eines Betriebsrats für
die TMO-Zentrale. Der zu 4) beteiligte Betriebsrat TMO wurde erst im
Frühjahr 2004 gewählt. Er konstituierte sich am 21. Juni 2004.
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Mit dem am 8. Februar 2003 beim Arbeitsgericht eingeleiteten
Beschlussverfahren hat der Betriebsrat TMD geltend gemacht, bei den in
B befindlichen TMD- und TMO-Zentralen handele es sich um einen
gemeinsamen Betrieb iSv. § 1 BetrVG. Die Mitarbeiter würden
unternehmensübergreifend eingesetzt. Die unterschiedlichen
Unternehmensausrichtungen würden in der Praxis weitgehend durch
eine enge Zusammenarbeit beider Unternehmen aufgehoben. Dies ergebe
sich aus dem bei den Arbeitgeberinnen gepflegten One-Company-Gedanken
sowie daraus, dass insbesondere im technischen Bereich die Mitarbeiter
beider Arbeitgeberinnen eng zusammenarbeiteten. Im Bereich Technology
seien am Standort B insgesamt 2.324 Mitarbeiter beschäftigt,
davon 1.571 bei der TMD und 634 bei der TMO. Dort finde durch die
Bildung von Teams aus Beschäftigten beider Unternehmen eine
durchgehende Kooperation statt. Bei jeder Besetzung einer
Managementfunktion sei der Team-Leader zu beteiligen. Mindestens ab der
untersten Führungsebene entscheide die jeweilige Fachseite
über die Personalbesetzung sowohl für die TMD als auch
für die TMO. Die funktionale Verbundenheit ergebe sich zudem aus
der räumlichen Unterbringung auf dem Campus. Dort seien ca. 1.000
Mitarbeiter beider Unternehmen aufgabenbezogen “gemischt”
untergebracht. Für das Bestehen eines einheitlichen
Leitungsapparats spreche nicht nur der Umstand, dass ein
Vorstandsmitglied der TMO Vorsitzender der Geschäftsleitung der
TMD sei, sondern auch die steuerliche Organschaft beider Unternehmen.
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Der Antragsteller hat beantragt
festzustellen, dass der Betrieb der Zentrale T- GmbH in B
und der Betrieb der Zentrale T- International AG einen
Gemeinschaftsbetrieb gemäß § 1 BetrVG bilden.
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Die Arbeitgeberinnen haben die Zurückweisung des Antrags beantragt
und gemeint, sie führten in B getrennte Betriebe. Es bestehe
kein einheitlicher Leitungsapparat in personellen und sozialen
Angelegenheiten. Die Personalabteilungen beider Unternehmen seien
räumlich und sachlich getrennt. Es gebe auch keine
institutionalisierten Abstimmungsprozesse im Personalbereich und keine
Genehmigungsvorbehalte bei personellen Einzelmaßnahmen. Auch die
Zusammenarbeit im Technologiebereich begründe keinen
Gemeinschaftsbetrieb. Die Technologieorganisation der TMO gliedere sich
in sechs internationale Funktionsbereiche. Jeder dieser
Funktionsbereiche werde von einem Führungsteam gemanagt, das je
nach Fachkompetenz aus Managern der TMO und/oder Managern einzelner
oder mehrerer Landesgesellschaften zusammengesetzt sei. Die Teams
wiesen intern eine virtuelle Struktur auf, dh. die betriebliche
Zuordnung der einzelnen Teammitglieder zu ihrem Betrieb und Unternehmen
werde durch die Einbindung in ein Team nicht verändert. Die Teams
nähmen ihre Aufgaben jeweils für die gesamte Gruppe wahr.
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Das Arbeitsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Auf die Beschwerde der
Arbeitgeberinnen hat das Landesarbeitsgericht den erstinstanzlichen
Beschluss abgeändert und den Antrag zurückgewiesen. Mit der
Rechtsbeschwerde begehrt der Betriebsrat TMD die Wiederherstellung der
erstinstanzlichen Entscheidung. Die Arbeitgeberinnen beantragen die
Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.
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B. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Das
Landesarbeitsgericht hat den zulässigen Antrag zu Recht als
unbegründet abgewiesen. Die Zentralen der TMD und der TMO in
B bilden keinen gemeinsamen Betrieb iSv. § 1 BetrVG.
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I. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht den zwischenzeitlich in der
TMO-Zentrale gewählten Betriebsrat nicht am Verfahren beteiligt.
Das wurde vom Senat nachgeholt.
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Beteiligter eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens ist, wer von
der zu erwartenden Entscheidung in seiner
betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsposition betroffen ist. Das ist
bei dem Betriebsrat der TMO-Zentrale der Fall. Wenn die B
Zentralen von TMD und TMO einen gemeinsamen Betrieb bilden, ist
künftig für die TMO-Zentrale kein eigener Betriebsrat zu
wählen, sondern ein einheitlicher Betriebsrat für beide
Zentralen.
14
Die Beteiligung des Betriebsrats TMO konnte im
Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen nachgeholt werden ( vgl. BAG
27. Januar 1998 - 1 ABR 35/97 - AP BetrVG 1972 § 87
Sozialeinrichtung Nr. 14 = EzA BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr.
58, zu B I der Gründe) . Da die beim Landesarbeitsgericht
unterbliebene Beteiligung des Betriebsrats TMO nicht gerügt wurde,
ist der Verfahrensfehler für die Überprüfung des
angefochtenen Beschlusses ohne Bedeutung (BAG 15. Januar 2002 - 1 ABR
10/01 - BAGE 100, 157 = AP BetrVG 1972 § 50 Nr. 23 = EzA BetrVG
1972 § 50 Nr. 19, zu B I der Gründe; 16. März 2005 - 7
ABR 43/04 - NZA 2005, 1072, zur Veröffentlichung in der Amtlichen
Sammlung vorgesehen, zu B I der Gründe) .
15
II. Der Antrag ist zulässig. Durch die Wahl des Betriebsrats TMO
ist das Feststellungsinteresse für den Antrag entgegen der
Auffassung der Arbeitgeberinnen nicht entfallen.
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1. Nach § 18 Abs. 2 BetrVG kann bei Zweifeln darüber, ob eine
betriebsratsfähige Organisationseinheit vorliegt, ua. jeder
beteiligte Betriebsrat eine Entscheidung des Arbeitsgerichts
beantragen. Die Vorschrift findet auch Anwendung, wenn es um die
Klärung der Frage geht, ob mehrere Unternehmen einen gemeinsamen
Betrieb führen (BAG 9. April 1991 - 1 AZR 488/90 - BAGE 68, 1 = AP
BetrVG 1972 § 18 Nr. 8 = EzA BetrVG 1972 § 18 Nr. 7, zu II 2
c der Gründe). Die Entscheidung des Arbeitsgerichts kann
außerhalb und ohne Zusammenhang mit einer Betriebsratswahl
herbeigeführt werden. Gegenstand und Ziel des Verfahrens nach
§ 18 Abs. 2 BetrVG besteht nicht nur darin, Streitigkeiten
über die Zuständigkeit eines gewählten oder noch zu
wählenden Betriebsrats oder Meinungsverschiedenheiten über
den Umfang von Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats,
die zum Teil von der Anzahl der in dem Betrieb beschäftigten
Arbeitnehmer abhängen, zu entscheiden. Das Verfahren nach §
18 Abs. 2 BetrVG dient auch dazu, die Voraussetzungen für eine
(künftige) ordnungsgemäße Betriebsratswahl zu schaffen.
Die gerichtliche Entscheidung in einem Verfahren nach § 18 Abs. 2
BetrVG klärt daher eine für die gesamte Betriebsverfassung
grundsätzliche Vorfrage, indem sie verbindlich festlegt, welche
Organisationseinheit als der Betrieb anzusehen ist, in dem ein
Betriebsrat gewählt wird und in dem er seine Beteiligungsrechte
wahrnehmen kann (BAG 9. April 1991 - 1 AZR 488/90 - aaO, zu II 2 c der
Gründe mwN). Für die Zulässigkeit eines Antrags nach
§ 18 Abs. 2 BetrVG kommt es daher nicht darauf an, in welchen
betrieblichen Organisationseinheiten bereits Betriebsräte
gewählt sind. Damit ist die betriebsverfassungsrechtliche
Situation allenfalls für die laufende Amtszeit der
Betriebsräte geklärt. Für künftige
Betriebsratswahlen besteht nach wie vor ein Interesse an der
Feststellung, in welcher Organisationseinheit ein Betriebsrat zu
wählen ist.
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2. Hiernach besteht nach wie vor ein rechtliches Interesse an der
Feststellung, ob die Zentralen der Arbeitgeberinnen einen gemeinsamen
Betrieb bilden. Dem steht die nach Einleitung des vorliegenden
Beschlussverfahrens erfolgte Wahl des Betriebsrats TMO nicht entgegen.
Da die Wahl nicht angefochten wurde, bleibt der Betriebsrat TMO zwar
für die Dauer der regelmäßigen Amtszeit mit allen
betriebsverfassungsrechtlichen Rechten und Pflichten im Amt. Für
kommende Betriebsratswahlen stellt sich die Frage des Bestehens eines
gemeinsamen Betriebs jedoch erneut.
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III. Der Antrag ist nicht begründet. Nach den mit
Verfahrensrügen nicht angegriffenen und für den Senat daher
bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts bilden die Zentralen
der TMD und der TMO keinen gemeinsamen Betrieb iSv. § 1 BetrVG.
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1. Ein Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes ist die
organisatorische Einheit, innerhalb derer ein Arbeitgeber allein oder
mit seinen Arbeitnehmern mit Hilfe technischer und immaterieller Mittel
bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt (st. Rspr.,
vgl. etwa BAG 14. Dezember 1994 - 7 ABR 26/94 - BAGE 79, 47 = AP BetrVG
1972 § 5 Rotes Kreuz Nr. 3 = EzA BetrVG 1972 § 1 Nr. 9, zu B
I 1 a der Gründe mwN; 31. Mai 2000 - 7 ABR 78/98 - BAGE 95, 15 =
AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 12 = EzA BetrVG 1972
§ 19 Nr. 39, zu B III 1 der Gründe). Ein Betrieb kann auch
von mehreren Unternehmen als gemeinsamer Betrieb geführt werden.
Von einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen ist nach der
bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
auszugehen, wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen
materiellen und immateriellen Betriebsmittel für einen
einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst, geordnet und
gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft
von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird. Die beteiligten
Unternehmen müssen sich zumindest stillschweigend zu einer
gemeinsamen Führung rechtlich verbunden haben. Die einheitliche
Leitung muss sich auf die wesentlichen Funktionen des Arbeitgebers in
personellen und sozialen Angelegenheiten erstrecken. Eine lediglich
unternehmerische Zusammenarbeit genügt nicht. Vielmehr müssen
die Funktionen des Arbeitgebers institutionell einheitlich für die
beteiligten Unternehmen wahrgenommen werden (9. Februar 2000 - 7 ABR
21/98 -, zu B I der Gründe; 31. Mai 2000 - 7 ABR 78/98 - aaO; 21.
Februar 2001 - 7 ABR 9/00 - EzA BetrVG 1972 § 1 Nr. 11). Die
Führungsvereinbarung muss nicht ausdrücklich, sondern kann
auch konkludent getroffen worden sein und aus den tatsächlichen
Umständen des Einzelfalls hergeleitet werden (24. Januar 1996 - 7
ABR 10/95 - BAGE 82, 112 = AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb
Nr. 8 = EzA BetrVG 1972 § 1 Nr. 10, zu B 3 b bb der Gründe
mwN). Für die Frage, ob der Kern der Arbeitgeberfunktionen in
sozialen und personellen Angelegenheiten von derselben
institutionalisierten Leitung ausgeübt wird, ist vor allem
entscheidend, ob ein arbeitgeberübergreifender Personaleinsatz
praktiziert wird, der charakteristisch für den normalen
Betriebsablauf ist (24. Januar 1996 - 7 ABR 10/95 - aaO). Für das
Bestehen einer Führungsvereinbarung können die gemeinsame
Nutzung der technischen und immateriellen Betriebsmittel, die
gemeinsame räumliche Unterbringung, die personelle, technische und
organisatorische Verknüpfung der Arbeitsabläufe, das
Vorhandensein einer unternehmensübergreifenden Leitungsstruktur
zur Durchführung der arbeitstechnischen Zwecke, insbesondere zur
Wahrnehmung der sich aus dem Direktionsrecht des Arbeitgebers
ergebenden Weisungsbefugnisse sprechen (18. Januar 1990 - 2 AZR 355/89
- AP KSchG 1969 § 23 Nr. 9 = EzA KSchG § 23 Nr. 9, zu III 2
der Gründe).
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2. Nach § 1 Abs. 2 BetrVG in der seit dem 28. Juli 2001 geltenden
Fassung des Gesetzes zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes vom 23.
Juli 2001 wird ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen vermutet,
wenn zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke die Betriebsmittel sowie
die Arbeitnehmer von den Unternehmen gemeinsam eingesetzt werden (Nr.
1) oder wenn die Spaltung eines Unternehmens zur Folge hat, dass von
einem Betrieb ein oder mehrere Betriebsteile einem an der Spaltung
beteiligten Unternehmen zugeordnet werden, ohne dass sich dabei die
Organisation des betroffenen Betriebs wesentlich ändert (Nr. 2).
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In dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber den Begriff des gemeinsamen
Betriebs mehrerer Unternehmen nicht eigenständig definiert,
sondern unter Zugrundelegung des von der Rechtsprechung entwickelten
Begriffs geregelt, dass unter den genannten Voraussetzungen ein
gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen - widerlegbar - vermutet wird.
Die Vermutungstatbestände dienen dem Zweck, Betriebsräten und
Wahlvorständen den in der Praxis oft schwer zu erbringenden
Nachweis einer Führungsvereinbarung zu ersparen (vgl. BT-Drucks.
14/5741 S. 33). Die von der Rechtsprechung zum Gemeinschaftsbetrieb
entwickelten Grundsätze gelten daher auch nach dem In-Kraft-Treten
des Betriebsverfassungsreformgesetzes weiter, wobei das Bestehen eines
einheitlichen Leitungsapparats unter den Voraussetzungen des § 1
Abs. 2 BetrVG vermutet wird. Greifen die Vermutungstatbestände
nicht ein, besteht dennoch ein gemeinsamer Betrieb, wenn sich mehrere
Unternehmen - ausdrücklich oder konkludent - zur Führung
eines gemeinsamen Betriebs rechtlich verbunden haben. Dabei kann auf
die Existenz einer Führungsvereinbarung nach wie vor aus den
tatsächlichen Umständen des Einzelfalls geschlossen werden
(BAG 11. Februar 2004 - 7 ABR 27/03 - BAGE 109, 332 = AP BetrVG 1972
§ 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 22 = EzA BetrVG 2001 § 1 Nr. 2,
zu B I 2 der Gründe). Für das Bestehen eines gemeinsamen
Betriebs ist somit auch nach In-Kraft-Treten des
Betriebsverfassungsreformgesetzes eine einheitliche Leitung in
personellen und sozialen Angelegenheiten erforderlich. Sie kann sich
aus den Gesamtumständen des Einzelfalls ergeben oder wird auf
Grund der Regelung in § 1 Abs. 2 BetrVG vermutet.
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3. Von diesen Grundsätzen ist das Landesarbeitsgericht bei seiner
Entscheidung ausgegangen und hat unter Würdigung der Umstände
des Einzelfalls angenommen, dass die in B befindlichen Zentralen
der TMD und der TMO keinen gemeinsamen Betrieb bilden. Dies ist
rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden.
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a) Bei den Begriffen des Betriebs und des gemeinsamen Betriebs mehrerer
Unternehmen handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, deren
Anwendung durch das Landesarbeitsgericht nur einer eingeschränkten
rechtsbeschwerderechtlichen Überprüfung daraufhin unterliegt,
ob das Landesarbeitsgericht den Rechtsbegriff verkannt, bei der
Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter den unbestimmten
Rechtsbegriff Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt
oder wesentlichen Tatsachenstoff unberücksichtigt gelassen hat
(BAG 11. Februar 2004 - 7 ABR 27/03 - BAGE 109, 332 = AP BetrVG 1972
§ 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 22 = EzA BetrVG 2001 § 1 Nr. 2,
zu B II 2 a der Gründe).
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b)Diesem eingeschränkten Überprüfungsmaßstab hält die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts stand.
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Auf Grund der vom Landesarbeitsgericht getroffenen
Tatsachenfeststellungen kann nicht beurteilt werden, ob die
Voraussetzungen des in § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG geregelten
Vermutungstatbestands erfüllt sind. Das Landesarbeitsgericht hat
keine tatsächlichen Feststellungen dazu getroffen, welche
materiellen und immateriellen Betriebsmittel auf dem sog. Campus
vorhanden bzw. diesem zuzuordnen sind, wem welche Betriebsmittel
gehören und wer welche Betriebsmittel nutzt. Die Angaben des
Betriebsrats TMD beschränken sich darauf, dass einheitliche
Computerprogramme verwendet und Drucker, Kopierer, Büromaterial,
Dokumente, Datenbanken, Intranet und Sozialeinrichtungen gemeinsam
genutzt werden. Es ist jedoch weder festgestellt noch von den
Beteiligten vorgetragen, welches die zur Verfolgung der
arbeitstechnischen Zwecke von TMD (operatives Mobilfunkgeschäft)
und TMO (Bündelung, Koordination und strategische Ausrichtung der
internationalen Tätigkeiten des Konzerns T-Mobile International)
primär erforderlichen Betriebsmittel sind, wer diese besitzt und
von wem diese genutzt werden. Auf Grund der tatsächlichen
Feststellungen des Landesarbeitsgerichts kann auch nicht
abschließend beurteilt werden, ob die auf dem Campus
beschäftigten Arbeitnehmer von TMD und TMO gemeinsam eingesetzt
werden. Das kommt zwar in Betracht bei der
unternehmensübergreifend projektbezogenen Teamarbeit im
Technologiebereich. Das Landesarbeitsgericht hat aber keine
abschließenden Feststellungen dazu getroffen, in welchem Umfang
in diesem Bereich Arbeitnehmer unternehmensübergreifend
beschäftigt werden. Deshalb lässt sich nicht beurteilen, ob
ein gemeinsamer Personaleinsatz für den normalen Betriebsablauf
charakteristisch ist. Außerdem gehören den Teams und den
Team-Leadern im Technologiebereich nach den Feststellungen des
Landesarbeitsgerichts nicht nur Beschäftigte der TMD und der TMO
an, sondern auch Mitarbeiter anderer Landesgesellschaften, an denen die
TMO beteiligt ist. Es handelt sich daher allenfalls um den gemeinsamen
Einsatz von Mitarbeitern der TMD, der TMO und weiterer Unternehmen.
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Die Frage, ob der Vermutungstatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG
vorliegt, hat das Landesarbeitsgericht jedoch zu Recht offen gelassen.
Es kommt auch nicht darauf an, dass im Streitfall einzelne
Umstände vorliegen, die nach der bisherigen Rechtsprechung
Indizien für einen Gemeinschaftsbetrieb sein können, zB die
gemeinsame, zum Teil “gemischte” räumliche
Unterbringung der Mitarbeiter von TMD und TMO in den beiden
Gebäuden auf dem sog. Campus, die gemeinsame Nutzung von
Sozialeinrichtungen, die einheitlich für die Belegschaften beider
Unternehmen durchgeführten Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen
sowie die Wahrnehmung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes durch die
TMD auch für den Bereich der TMO. Denn nach den mit
Verfahrensrügen nicht angegriffenen und für den Senat daher
bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts besteht kein
einheitlicher Leitungsapparat in personellen und sozialen
Angelegenheiten für die Belegschaften der TMD und der TMO. Damit
ist gleichzeitig eine etwaige Vermutung iSv. § 1 Abs. 2 Nr. 1
BetrVG widerlegt.
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(1) Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts besteht auf
betrieblicher Ebene keine unternehmensübergreifende einheitliche
Leitung in Bezug auf die wesentlichen Arbeitgeberfunktionen in
personellen und sozialen Angelegenheiten für die Belegschaften der
TMD und der TMO. Vielmehr verfügen beide Unternehmen über
eigene, voneinander getrennte Personalabteilungen, die für
Einstellungen, Versetzungen, Kündigungen, Arbeitszeitfragen,
Urlaubsangelegenheiten, Eingruppierungen, allgemeine
Gehaltsgrundsätze, Einführung und/oder Abschaffung von
Zulagen oä., Planung und Durchführung von
Betriebsänderungen iSv. § 111 BetrVG und allgemeine Fragen
der Ordnung des Betriebs zuständig sind. Die Mitwirkung der im
Rahmen der Teamarbeit tätigen Fachvorgesetzten bei Fragen der
Einstellung, Eingruppierung und Höhergruppierung von
Teammitarbeitern hat nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts
lediglich den Charakter von Vorschlägen, Empfehlungen oder
Begutachtungen. Die wesentlichen mitbestimmungsrelevanten Aufgaben
werden daher für die Belegschaften beider Unternehmen getrennt
wahrgenommen. Dies entspricht, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend
angenommen hat, auch den Organigrammen der TMD und der TMO.
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Die Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat der Betriebsrat TMD in
der Rechtsbeschwerde nicht mit Verfahrensrügen angegriffen. Er
macht nur geltend, das Landesarbeitsgericht habe dem formal getrennten
Personalbereich eine zu hohe Bedeutung beigemessen. Im Übrigen sei
der Personalbereich nur teilweise getrennt. Es finde auch insoweit eine
Zusammenarbeit statt. Der Personalbereich der TMD erledige die gesamte
Personaladministration (Gehälter etc.) sowie den Bereich
Konditionen und Arbeitsrecht, Aus- und Fortbildung, Arbeits- und
Gesundheitsschutz, auch für die Belegschaft der TMO. Dieser
Vortrag steht jedoch hinsichtlich des Bereichs Konditionen im
Widerspruch zu den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts in dem
angefochtenen Beschluss. Da insoweit keine Verfahrensrügen erhoben
wurden, ist der Senat an die Feststellungen des Landesarbeitsgerichts
gebunden. Bei den übrigen von der Rechtsbeschwerde vorgetragenen
Umständen handelt es sich zwar um solche, die Indizien für
das Bestehen einer einheitlichen Leitung auf betrieblicher Ebene sein
können. Sie reichen jedoch zur Annahme eines einheitlichen
Leitungsapparats in personellen und sozialen Angelegenheiten nicht aus.
Denn sie betreffen nur einen relativ kleinen Bereich
mitbestimmungspflichtiger Angelegenheiten.
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(2) Da die personellen und sozialen Angelegenheiten für die
Belegschaften von TMD und TMO im Wesentlichen getrennt wahrgenommen
werden, sind die personelle Verflechtung in der Unternehmensleitung und
das Bestehen einer steuerrechtlichen Organschaft zwischen TMD und TMO
nicht von Bedeutung. Die Personenidentität in der
Unternehmensleitung kann zwar ein Indiz für das Bestehen eines
einheitlichen Leitungsapparats auch auf betrieblicher Ebene sein.
Daraus kann jedoch nicht zwingend auf eine einheitliche Leitung in
personellen und sozialen Angelegenheiten geschlossen werden. Der
Umstand, dass eine Person der Leitung mehrerer Unternehmen
angehört, bedeutet noch nicht, dass sie diese Aufgaben für
alle Unternehmen einheitlich wahrnimmt. Sie kann die Unternehmen auch
organisatorisch voneinander getrennt leiten. Das gilt auch für die
personellen und sozialen Angelegenheiten der Unternehmen (BAG 25. Mai
2005 - 7 ABR 38/04 - DB 2005, 1914, zu B II 2 b bb der Gründe; 11.
Februar 2004 - 7 ABR 27/03 - BAGE 109, 332 = AP BetrVG 1972 § 1
Gemeinsamer Betrieb Nr. 22 = EzA BetrVG 2001 § 1 Nr. 2, zu II 2 b
bb der Gründe) .
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Auch die steuerrechtliche Organschaft zwischen der TMD und der TMO
spricht nicht gegen das Bestehen voneinander getrennter Leitungen
beider Unternehmen in personellen und sozialen Angelegenheiten auf
betrieblicher Ebene. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine
Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG handelt (vgl. dazu BAG 25.
Mai 2005 - 7 ABR 38/04 - DB 2005, 1914, zu B II 2 b cc der Gründe)
oder um eine Organschaft nach §§ 14, 17, 18 KStG oder §
2 Abs. 2 Satz 2 GewStG. Die nach diesen Vorschriften erforderliche
organisatorische bzw. finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft
in den Organträger betrifft nur die Unternehmensebene, nicht aber
die für den Betriebsbegriff des § 1 BetrVG maßgebliche
betriebliche Ebene.
Dörner
Gräfl
Koch
Dörner
zugleich für den ausgeschiedenen ehrenamtlichen Richter Dr. Koch
U.
Zachert