BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 22.9.2005, 6 AZR 641/04
Tarifauslegung - Zeitgutschrift bei ausgefallener Arbeit an Silvester / Neujahr
Tenor
1. Die Revision der
Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Saarland vom 3.
November 2004 - 2 Sa 34/04 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten über die Vergütung für die von
Silvester 2001 auf Neujahr 2002 ausgefallene Nachtschicht (22.00 Uhr
bis 6.00 Uhr).
2
Der Kläger war in der Werkstatt der Beklagten in K als
Energieelektroniker beschäftigt. Er arbeitete im Schichtschicht
von Montag bis Freitag abwechselnd in Frühschicht, Mittagsschicht
und Nachtschicht. Von Silvester 2001 auf Neujahr 2002 hätte die
Arbeitszeit des Klägers regulär am Silvesterabend (Montag) um
22.00 Uhr begonnen und bis zum nächsten Morgen (Dienstag) um 6.00
Uhr gedauert. Diese Zeit brauchte der Kläger nicht zu arbeiten.
3
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger
Tarifgebundenheit der Zulagentarifvertrag für die Arbeitnehmer der
DB AG (ZTV) und der Tarifvertrag zur Regelung einer Jahresarbeitszeit
für die Arbeitnehmer der DB AG (JazTV) Anwendung. Im ZTV
heißt es:
“ § 13
Vorfesttagszuschlag
(1) Am Tage vor dem ersten Weihnachtsfeiertag und am
Tage vor Neujahr wird, soweit es die betrieblichen Verhältnisse
zulassen, ab 12.00 Uhr Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts
gewährt.
(2) Kann diese Arbeitsbefreiung aus betrieblichen
Gründen nicht gewährt werden, wird an einem anderen Tage
entsprechende Freizeit gewährt.
(3) Kann auch diese Freizeit nicht gewährt
werden, wird an in Abs. 1 genannten Tagen ein Zuschlag
(Vorfesttagszuschlag) gezahlt für die Arbeit nach 12.00 Uhr in
Höhe von 100 v.H.”
4
Im JazTV heißt es:
“ § 5
Freistellung von der Arbeitspflicht
...
(2) ...
2. Ein auf einen Werktag
fallender gesetzlicher Feiertag (Wochenfeiertag) wird für den
Vollzeitarbeitnehmer bewertet.
...
b) mit 1/261 der jeweiligen
Jahresarbeitszeit-Sollstunden, wenn der Arbeitnehmer
regelmäßig an mehr oder weniger als 5,0 Werktagen in der
Woche, an Sonntagen, in Schichtarbeit oder in Wechselschichtarbeit
beschäftigt wird und der Wochenfeiertag auf die Tage Montag bis
Freitag fällt, für einen auf einen Sonntag fallenden
Wochenfeiertag erfolgt keine Arbeitszeitgutschrift.
...
§ 6
Verteilung der Jahresarbeitszeit
...
(5)
Fällt Arbeit aus, ist der Arbeitnehmer
spätestens am Vortage hierüber zu informieren. Die DB AG kann
verlangen, daß die ausgefallene Arbeitszeit nachgeholt wird.
...”
5
Die Beklagte hat dem Arbeitszeitkonto des Klägers für
Silvester 2001 für die Zeit von 22.00 Uhr bis 24.00 Uhr zwei
Stunden gutgeschrieben. Eine weitere Gutschreibung für die Zeit
von 0.00 Uhr bis 6.00 Uhr an Neujahr ist auf dem Arbeitszeitkonto des
Klägers nicht erfolgt.
6
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte habe für
die Zeit von 0.00 Uhr bis 6.00 Uhr an Neujahr seinem Arbeitszeitkonto
weitere 5 ½ Stunden gutzuschreiben. Dies folge aus § 13
Abs. 1 ZTV. Damit werde auch die Zeit nach 24.00 Uhr erfasst. Dies
ergebe sich aus dem Anwenderhinweis Nr. 1 zu § 4 Abs. 1 JazTV.
Danach zählen Arbeitszeiten, die sich von einem auf den anderen
Kalendertag erstrecken, zum ersten Kalendertag. Der Kläger hat
vorgetragen, dass die Arbeit am 31. Dezember 2001 allein wegen des
Vorfesttages ausgefallen sei. Im Übrigen folge die Verpflichtung
der Beklagten, ihm auch diese 5 ½ Stunden gutzuschreiben, aus
einer Anwendung von § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b JazTV in
Ergänzung zu § 13 ZTV. Der Kläger hat die Auffassung
vertreten, da er inzwischen bei der Beklagten ausgeschieden sei,
könne er diese Stunden vergütet verlangen. Deshalb stehe ihm
noch ein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte in unstreitiger Höhe
von 61,49 Euro brutto zu. In diesem Betrag ist eine Nachtarbeitszulage
in Höhe von 7,04 Euro enthalten.
7
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 61,49 Euro brutto zu zahlen.
8
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten,
§ 13 ZTV sei nicht anwendbar. Zwar sei die Schicht des
Klägers wegen des Vorfesttages ausgefallen, die tarifliche
Vorschrift des § 13 ZTV gelte aber nur dann, wenn der Arbeitnehmer
an Heiligabend oder Silvester bereits in der Zeit vor 12.00 Uhr
gearbeitet habe, was typischerweise im Bürodienst vorkomme.
Für den 1. Januar 2002 seien dem Kläger auf seinem
Arbeitszeitkonto auf Grund der Regelungen in § 5 Abs. 2 Nr. 2
Buchst. b JazTV 7 Stunden und 36 Minuten gutgeschrieben worden. Ferner
sei am 31. Dezember 2001 für die Zeit von 22.00 Uhr bis 24.00 Uhr
eine weitere Gutschrift von 2 Stunden erfolgt, wenn auch
irrtümlich. Eine weitere Gutschrift stehe dem Kläger nicht
zu. § 13 Abs. 1 ZTV greife hier nicht ein. Diese Bestimmung setze
voraus, dass der Kläger am Tag vor Neujahr hätte arbeiten
müssen. Das sei aber nicht der Fall gewesen. Die Arbeiten, die
zunächst für die geplante Schicht am 31. Dezember 2001 ab
22.00 Uhr vorgesehen gewesen seien, seien bereits zuvor von anderen
Mitarbeitern erledigt worden; es seien am 22., 26. und am 29. Dezember
2001 Sonderschichten eingelegt worden, die auf freiwilliger Basis von
Mitarbeitern geleistet worden seien. Deshalb sei am 31. Dezember 2001
ab 12.00 Uhr keine Arbeit mehr angefallen, von deren Leistung der
Kläger hätte befreit werden können.
9
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des
Klägers hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des
Arbeitsgerichts abgeändert und der Klage in Höhe von 54,45
Euro stattgegeben und im Übrigen die Klage in Höhe der
geltend gemachten Nachtarbeitszulage für 5 ½ Stunden von
7,04 Euro brutto abgewiesen.
10
Mit der Revision verfolgt die Beklagte weiter ihren Antrag auf
vollständige Klageabweisung. Der Kläger beantragt, die
Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
11
Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Zu Recht hat das
Landesarbeitsgericht der Klage in dem in der Revision noch
anhängigen Umfang stattgegeben.
12
Der Kläger hat gegen die Beklagte hinsichtlich der am 1. Januar
2002 in der Zeit von 0.00 Uhr bis 6.00 Uhr ausgefallenen Arbeitszeit,
die seinem Arbeitszeitkonto nicht gutgeschrieben wurde, einen
Zahlungsanspruch in Höhe von 54,45 Euro.
13
1. Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, dass
Anspruchsgrundlage für das Klagebegehren § 13 ZTV ist. Nach
dieser Tarifbestimmung wird an Silvester, soweit es die betrieblichen
Verhältnisse zulassen, ab 12.00 Uhr Arbeitsbefreiung unter
Fortzahlung des Entgelts gewährt (§ 13 Abs. 1 ZTV). Dies
setzt voraus, dass die am sog. Vorfesttag, vorliegend Silvester als Tag
vor dem Feiertag Neujahr, zu leistende Arbeit wegen des Vorfesttages
ausgefallen ist. Hiervon sind beide Parteien in beiden Vorinstanzen
ausgegangen.
14
Die Beklagte hat in erster Instanz in ihrem Schriftsatz vom 27.
November 2003 auf Seite 1 selbst vorgetragen, “dass der
Kläger in der streitgegenständlichen Schicht vom 31.12.2001
auf den 01.01.2002 nicht gearbeitet hat, da die Schicht wegen des
Vorfesttages ausgefallen ist. Der gesamte Rechtsstreit handelt sich um
die Fragestellung, wie arbeitszeitrechtlich zu verfahren ist, wenn
geplante Schichten aufgrund eines Vorfesttages ausfallen”. In dem
gleichen Schriftsatz wiederholt die Beklagte insoweit ihren Sachvortrag
auf Seite 2 des Schriftsatzes, indem sie vorträgt:
“Zusammenfassend kann dem Klagebegehren aus folgenden
Gründen nicht stattgegeben werden:
1. Der Kläger war
ursprünglich in die Schicht vom 31.12.2001 auf den 01.01.2002
eingeteilt.
2. Diese Schicht fiel
aufgrund des (Vor)-Festtages aus.”
15
Entsprechend diesem Sachvortrag der Beklagten hat das
Landesarbeitsgericht im Tatbestand (Seite 2 des Urteils) festgestellt,
dass die Arbeitszeit des Klägers regulär am Silvesterabend um
22.00 Uhr begonnen und bis zum nächsten Morgen um 6.00 Uhr
gedauert hätte. Des Weiteren hat das Landesarbeitsgericht als
Sachvortrag der Beklagten (Seite 4 des Urteils) festgestellt, dass die
Schicht des Klägers wegen des Vorfesttages ausgefallen sei. Diese
tatrichterlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts wurden von
der Beklagten weder mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag noch mit
Revisionsrügen angegriffen, so dass sie für das
Revisionsgericht bindend sind.
16
Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht darauf hingewiesen (Seite 12 des
Urteils), ohne Bedeutung sei es, dass man die von Silvester auf Neujahr
ausgefallene Schicht vorarbeiten oder nacharbeiten ließ, um einen
reibungslosen Betriebsablauf während der Feiertage zu
gewährleisten. Dies ändert nichts daran, dass die Schicht
wegen des Vorfesttages ausgefallen ist.
17
Zu Unrecht rügt die Revision, das Landesarbeitsgericht gehe
fehlerhaft davon aus, eine Vergütungspflicht der Beklagten
für den Silvestertag ergebe sich unabhängig vom Schichtplan
aus der tariflichen Vorschrift des § 13 Abs. 1 ZTV. Ein
Vergütungsanspruch nach § 13 ZTV besteht nur dann, wenn - wie
ausgeführt - der zu leistende Schichtdienst wegen des Vorfesttages
ausfällt. Hiervon ist das Landesarbeitsgericht aber gerade
ausgegangen.
18
2. Die für den Kläger ausgefallene Schicht von Silvester
22.00 Uhr bis Neujahr 6.00 Uhr ist dem Arbeitszeitkonto des
Klägers für 2001 in dem von der Beklagten nicht
berücksichtigten Umfang von 5 ½ Stunden gutzuschreiben.
Dies ergibt eine Auslegung von § 13 Abs. 1 ZTV.
19
a) Die Auslegung eines Tarifvertrages durch das Berufungsgericht ist in
der Revisionsinstanz in vollem Umfang nachzuprüfen (BAG 22.
Oktober 2002 - 3 AZR 664/01 - AP TVG § 1 Auslegung Nr. 185, zu II
1 a der Gründe) . Der normative Teil eines Tarifvertrages ist nach
den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln auszulegen.
Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu ermitteln ist der
maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu
haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille
der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen, soweit er in
tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist
ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser
Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Vertragsparteien
liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermitteln
werden können (st. Rspr. des BAG, vgl. 28. Mai 1998 - 6 AZR 349/96
- AP BGB § 611 Bühnenengagementsvertrag Nr. 52 = EzA TVG
§ 4 Bühnen Nr. 5, zu II 2 a der Gründe; 26. April 2001 -
6 AZR 2/00 - AP TVG § 4 Rationalisierungsschutz Nr. 37, zu 1 a der
Gründe; 29. August 2001 - 4 AZR 337/00 - BAGE 99, 24, 28; 22.
Oktober 2002 - 3 AZR 664/01 - AP TVG § 1 Auslegung Nr. 185, zu II
1 a der Gründe) .
20
b) Die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Tarifauslegung ist rechtsfehlerfrei.
21
Nach dem Wortlaut der Tarifnorm ist dem Arbeitnehmer eine
Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts ab 12.00 Uhr zu
gewähren. Es mögen Zweifel bestehen, ob - wie das
Landesarbeitsgericht ausgeführt hat - die Formulierung so
verstanden werden könnte, dass es nur Arbeitnehmer betrifft, die
am Vormittag des Silvestertages arbeiten und ab 12.00 Uhr von der
Arbeit freizustellen sind. Mögliche Zweifel hinsichtlich der
Wortauslegung werden aber unter Berücksichtigung des Sinns und
Zwecks der Tarifbestimmung beseitigt. Wie das Landesarbeitsgericht zu
Recht ausgeführt hat, soll durch die Freistellung von der Arbeit
an Silvester es den Mitarbeitern ermöglicht werden, die an diesem
Tag üblichen Feierlichkeiten vorzubereiten und frühzeitig zu
beginnen. Ein Interesse daran haben nicht nur diejenigen Arbeitnehmer,
die ihre Arbeit bereits am Vormittag des Silvestertages beginnen und
regulär bis zum Nachmittag arbeiten würden, sondern auch und
erst recht diejenigen Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit an diesem Tag
erst später beginnt. Würden diese Arbeitnehmer nicht auch von
einer nach 12.00 Uhr liegenden Arbeitsleistung befreit werden, so
hätten sie noch weniger Möglichkeit, die Silvesterfeier
rechtzeitig zu beginnen und überhaupt daran teilzunehmen. Deshalb
kann die Tarifbestimmung - wie das Landesarbeitsgericht zutreffend
ausgeführt hat - nach dem Sinn und Zweck der Regelung nur
dahingehend verstanden werden, dass an diesem Tag alle Arbeitnehmer von
einer ab 12.00 Uhr bis zum Ablauf des Tages liegenden Arbeitsleistung
befreit sind, unabhängig davon, ob ihre reguläre Arbeitszeit
vor oder nach 12.00 Uhr begonnen hätte. Dies hat nach § 13
Abs. 1 ZTV zur Folge, dass das Entgelt für die ausgefallene
Arbeitszeit fortzuzahlen ist.
22
c) Bei der auf Grund des Vorfesttages ausgefallenen Arbeitszeit ist
nicht nur die Zeit von 22.00 Uhr bis 24.00 Uhr an Silvester, sondern
die gesamte Schicht, einschließlich der Zeit von 0.00 Uhr bis
6.00 Uhr an Neujahr zu berücksichtigen. Dies entspricht dem
Anwenderhinweis Nr. 1 zu § 4 Abs. 1 JazTV. Danach sind
Arbeitszeiten, die sich von einem auf den anderen Kalendertag
erstrecken, zum ersten Kalendertag zu zählen. Es kann
dahingestellt bleiben, welche Rechtsqualität dieser
Anwenderhinweis hat. Es ist zwar unklar, ob es sich um einen von beiden
Tarifparteien verfassten oder nur um einen von der Beklagten
veranlassten Hinweis handelt. Darüber hinaus bezieht sich der
Hinweis ausdrücklich nur auf § 4 Abs. 1 JazTV und
erwähnt nicht § 13 Abs. 1 ZTV. Wie von beiden Parteien aber
unstreitig gestellt, ist die Beklagte in ihrer Handlungsweise davon
ausgegangen, Schichten, die sich von einem auf den anderen Kalendertag
erstrecken, zum ersten Kalendertag zu zählen. Dass von dieser von
der Beklagten sonst praktizierten Regelung für die Schicht von
Silvester auf Neujahr abgewichen wurde, ist von der Beklagten nicht
vorgetragen worden. Dieses Ergebnis wird auch bestätigt durch die
Ausführungen der Beklagten auf Seite 5 f. in der
Revisionsbegründung. Hier führt die Beklagte aus, dass die
Nachtschicht vom 1. auf den 2. Januar 2002 vollständig als
Feiertagsschicht für den Kläger gewertet wurde
gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b JazTV. Die Zurechnung
der Nachtschicht zum Tag des Schichtbeginns entspreche der
ständigen betrieblichen Praxis der Beklagten und dem Willen der
Tarifvertragsparteien. Dies komme im Anwenderhinweis zu § 4 Abs. 1
JazTV zum Ausdruck. Der Anwenderhinweis sieht vor, dass bei der
Nachtschicht die Arbeitszeiten ausschließlich dem Tag des
Schichtbeginns zuzurechnen sind. Nach der Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts (26. Januar 1962 - 1 AZR 409/60 - BAGE 12, 216;
1. Dezember 1967 - 3 AZR 90/67 - BAGE 20, 237) steht es im Ermessen der
Betriebspartner zu bestimmen, ob die vor einem Feiertag beginnende oder
die am Feiertag selbst beginnende Nachtschicht als Feiertag zu werten
und vergüten ist. Im Ergebnis ist nur eine Nachtschicht dem
Feiertag zuzurechnen, entweder die Nachtschicht, die in den Feiertag
hineinreicht, oder die Nachtschicht, die am Feiertag beginnt, aber erst
am darauf folgenden Tag endet. Eine doppelte Berücksichtigung des
Feiertags ist auch von den Tarifvertragsparteien nicht gewollt.
Dementsprechend ist davon auszugehen, dass Schichtzeiten von 0.00 Uhr
bis 6.00 Uhr an Neujahr, die infolge des Vorfesttages ausgefallen sind,
grundsätzlich entsprechend dem Anwenderhinweis dem Vortag, dh.
Silvester zuzurechnen waren.
23
d) Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht auch darauf hingewiesen, dass
sich aus § 6 Abs. 5 JazTV nichts anderes ergibt. Nach dieser
Regelung ist der Arbeitnehmer, wenn Arbeit ausfällt,
spätestens am Vortag darüber zu informieren; der Arbeitgeber
kann dann verlangen, dass die ausgefallene Arbeitszeit nachgeholt wird.
Diese Regelung gilt nicht für Silvester. Für Silvester gilt
vielmehr die speziellere Regelung in § 13 Abs. 1 ZTV.
Zugleich für den wegen Ausscheidens an
der Beifügung seiner Unterschrift verhinderten ehrenamtlichen
Richter Zuchold
Fischermeier
Dr. Armbrüster
Friedrich
Klapproth