BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 21.4.2005, 6 AZR 1/04
Tarifauslegung - Ausgleichsbetrag - Einführung eines Haustarifvertrages
Tenor
1. Die Revision des
Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt
vom 16. Oktober 2003 - 10 (6) Sa 523/02 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten über die Höhe eines an den Kläger
zu zahlenden Ausgleichsbetrags aus Anlass des In-Kraft-Tretens eines
Haustarifvertrags.
2
Der Kläger ist seit 1979 bei der Beklagten und der Deutschen Bahn
AG sowie deren Rechtsvorgängern als Bereichsservicetechniker
beschäftigt. Bis zum 31. Mai 2000 lag der Arbeitsort des
Klägers ständig in dem in Art. 3 des Einigungsvertrags
genannten Gebiet. Er bezog Vergütung nach Anlage 3a des KonzernETV
und den dazugehörenden Entgelttabellen Ost. Mit Schreiben vom 8.
Juni 2000 versetzte die Beklagte den Kläger für die Zeit ab
1. Juni 2000 bis 31. August 2000 zur Außenstelle Köln am
Standort Essen und teilte ihm zugleich mit, dass er für den
Zeitraum seiner Versetzung einen Entgeltausgleich zur Anlage 3 des
KonzernETV (Tarifgebiet West) erhält. Unter dem 24. August 2000
verlängerte die Beklagte diese Maßnahme bis 31. Dezember
2000. Seit 1. Januar 2001 wird der Kläger wieder im
Beitrittsgebiet beschäftigt.
3
Auf Grund beiderseitiger Tarifgebundenheit galt bis 31. Dezember 2000
für das Arbeitsverhältnis der MTV DB AG und der KonzernETV.
Der Kläger war in Entgeltgruppe E 9 Stufe 3 KonzernETV
eingruppiert. Diese Tarifverträge wurden ab 1. Januar 2001 durch
Haustarifverträge abgelöst, ua. durch den Manteltarifvertrag
für die Arbeitnehmer der DB Anlagen und Haus Service GmbH (MTV
AHS), den entsprechenden Entgelttarifvertrag (ETV AHS) sowie den
Tarifvertrag zur Einführung eines Haustarifvertrags (EinfTV AHS).
4
Der EinfTV AHS enthält ua. folgende Regelungen:
5
“§ 7 Anwendung Entgelttabellen
Der Arbeitnehmer, der am 31. Dezember 2000 unter den Geltungsbereich
der Anlage 3 des KonzernETV gefallen ist und dessen Arbeitsort in dem
in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets liegt und am
01.01.2001 unter den Geltungsbereich der Anlage 3 des ETV AHS
fällt, erhält Entgelt gemäß Anlage 2 des ETV AHS.
Dieser Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf die ortsbezogene
Entgelterhöhung gemäß Anlage 4 Ziffer 2 ETV AHS.
...
§ 9 Vergleichsberechnung
(1) Zur Ermittlung evtl. Entgeltdifferenzen zwischen den
tarifvertraglichen Leistungen nach den Bestimmungen der
Tarifverträge für die Arbeitnehmer der DB AG auf der
Grundlage des “VerweisungsTV DB Anlagen und Haus Service”
und denen nach den tarifvertraglichen Bestimmungen der ab 01. Januar
2001 für die Arbeitnehmer der DB AHS GmbH geltenden Bestimmungen
erfolgt eine arbeitnehmerbezogene individuelle Vergleichsberechnung.
(2) In die Vergleichsberechnung nach Abs. 1 werden die Entgeltbestandteile nach Buchst. a und b einbezogen:
a) Summe aus den tariflich-vertraglichen Leistungen nach den Tarifverträgen für die Arbeitnehmer der DB AG
aa) für den Kalendermonat Dezember 2000 gezahlten
● Monatstabellenentgelt/Berlinzulage nach dem KonzernETV
● Vermögenswirksame Leistungen nach § 4 Konzern-ETV
● PZÜ nach § 3 ÜTV
● PZÜ-K nach § 7 ÜTV
● Zulage ZÜL nach § 10a ZTV
bb) 1/6 der für die Kalendermonate Januar bis Juni 2000 nach dem ZTV gezahlten:
● Rufbereitschaftszulagen, die den Betrag von 360 DM übersteigen
● Schichtzulagen
● Nacharbeitszulagen
● Sonntagszulage/Feiertagszulagen
cc) 1/6 der für die Kalendermonate Mai bis Oktober 2000 nach dem ZTV gezahlten Erschwerniszulagen
und
dd) 1/12 der/des für das Kalenderjahr 2000 gezahlten
● jährlichen Zuwendung nach § 13 MTV
● Urlaubsgeldes nach § 10 Abs. 12 MTV
b) Summe der tarifvertraglichen Leistungen nach den Tarifverträgen
für die Arbeitnehmer der DB AHS GmbH (gültig ab 01. Januar
2001)
aa) für den Kalendermonat Januar 2001 zu gewährenden:
● Monatstabellenentgelt
● Funktions-/ortsbezogene Entgelterhöhung nach § 2 Abs. 4 und 5 ETV AHS
● Leistungsprämie nach § 4 Abs. 2 ETV AHS
● Vermögenswirksame Leistung nach § 10 ETV AHS
bb) für das Kalenderjahr 2001 zu gewährenden:
● 1/12 der Jahressonderzahlung nach § 5 Abs. 1 ETV AHS
● 1/12 des Urlaubsgeldes gem. § 8 Abs. 3 MTV AHS
Die Differenz, die sich aus der Summe der Beträge nach Abs. 2
Buchstabe a und der Summe der Beträge aus Abs. 2 Buchstabe b
ergibt, ist Basis für die Festlegung der individuellen
Leistungsberechtigung aus dem Zukunftssicherungsfonds für die
Beschäftigten der Deutschen Bahn e.V. (Zukunftssicherungsfonds).
...
§ 11 Mindestauszahlungsbetrag wegen Wegfalls von
tarifvertraglichen Ansprüchen aufgrund des Inkrafttretens der
Tarifverträge für die Arbeitnehmer der DB AHS GmbH
(1) Bei der Festlegung der Leistungspläne hat der
Zukunftssicherungsfonds für den Arbeitnehmer, dessen
Ansprüche auf tarifvertragliche monetäre Leistungen aus dem
Arbeitsverhältnis sich aufgrund des Inkrafttretens der
Tarifverträge für die Arbeitnehmer der DB AHS GmbH im
Ergebnis der Vergleichsberechnung nach § 9 zum 01. Januar 2001
vermindern, einen Mindestausgleichsbetrag zu gewährleisten.
(2) Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn im Monat Januar 2001 bei
Fortgeltung der Tarifverträge für die Arbeitnehmer der DB AG
der Anspruch auf die in § 9 Abs. 2 Buchst. a genannten
monetären Leistungen entfallen wäre.
(3) Der Mindestauszahlungsbetrag beträgt 30 % des für den
Arbeitnehmer ermittelten Differenzbetrags nach § 9 unter
Berücksichtigung der Abs. 4 bis 8.
(4) a) Der Teil des Mindestauszahlungsbetrags, der sich auf den Wegfall
der PZÜ-K bzw. Zulage ZÜL bezieht, entfällt zu dem
Zeitpunkt, zu dem der tarifliche Anspruch auf Zahlung der PZÜ-K
bzw. Zulage ZÜL ebenfalls entfallen wäre.
b) Im Falle einer Höhergruppierung bzw. einer Höherstufung
innerhalb einer Entgeltgruppe vermindert sich der jeweilige Teil des
Mindestauszahlungsbetrags, soweit auch nach den bisherigen tariflichen
Regelungen eine Verminderung eingetreten wäre.
c) Für den Fall, dass der Arbeitnehmer neben dem
Mindestauszahlungsbetrag keine weiteren Leistungen aus dem
Zukunftssicherungsfonds erhält, haben die Leistungspläne
vorzusehen, dass sich der Mindestauszahlungsbetrag aus Anlass
allgemeiner Entgelterhöhungen im Zusammenhang mit einer
Entgeltrunde, Höhergruppierungen bzw. Höherstufungen
innerhalb einer Entgeltgruppe, Zahlung übertariflicher Zulagen
oder aus vergleichbaren Gründen ebenfalls vermindert.
(5) Ändert sich die arbeitsvertraglich vereinbarte
regelmäßige Arbeitszeit des Arbeitnehmers, wird der
Mindestauszahlungsbetrag entsprechend angepasst.
(6) Die Wahlmöglichkeiten nach § 6 ZukunftssicherungsTV gelten analog für den Mindestauszahlungsbetrag.
(7) Der Anspruch auf Zahlung des Mindestauszahlungsbetrags besteht bis
zum 31. Dezember 2005. Ab dem 01. Januar 2006 wird der
Zukunftssicherungsfonds in der autonomen Gestaltung des Gesamtanspruchs
nicht mehr eingeschränkt.
(8) Der Zukunftssicherungsfonds kann weitere Leistungen im Zusammenhang
mit dem Wegfall von Ansprüchen aufgrund des Inkrafttretens der
Tarifverträge für die Arbeitnehmer der DB AHS GmbH zum 01.
Januar 2001 festlegen. Dabei ist er nur an die allgemeinen Vorgaben
gem. § 4 ZukunftssicherungsTV gebunden und muss die nach Abs. 3
bereits feststehenden Leistungen berücksichtigen.”
6
Der Tarifvertrag zur Zukunftssicherung und Verbesserung der
Wettbewerbsfähigkeit (ZukunftssicherungsTV) enthält ua.
folgende Regelungen:
7
“§ 3
Errichtung des Zukunftssicherungsfonds
(1) Die Tarifvertragsparteien errichten als gemeinsame Einrichtung
gemäß § 4 Abs. 2 TVG den “Zukunftssicherungsfonds
für die Beschäftigten der Deutschen Bahn e.V.”
(Zukunftssicherungsfonds).
(2) Der Zukunftssicherungsfonds hat den Zweck, Ausgleichszahlungen
wegen des Wegfalls oder Verminderung von Ansprüchen auf tarifliche
Leistungen aus dem Arbeitsverhältnis zu ermöglichen.
...
§ 4
Grundsätze für Ansprüche des Arbeitnehmers
(1) Anspruchsberechtigt gegenüber dem Zukunftssicherungsfonds ist
der Arbeitnehmer, bei dem Ansprüche auf tarifliche Leistungen zum
Wegfall gebracht oder vermindert werden und deshalb durch Tarifvertrag
eine Anspruchsberechtigung festgelegt wird.
Dies gilt auch, wenn der Anspruch entfallen wäre, wenn das
Arbeitsverhältnis nicht geruht hätte oder am Stichtag des
tariflich geregelten Falles gemäß § 1 kein Anspruch
bestand, aber nach den außer Kraft getretenen tariflichen
Regelungen zu einem späteren Zeitpunkt ein Anspruch wieder
entstanden wäre.
(2) Die Festlegung der grundsätzlichen Anspruchsberechtigung nach
Abs. 1 führt nicht schon zu einem Rechtsanspruch auf konkrete
Leistungen des einzelnen Arbeitnehmers aus dem Zukunftssicherungsfonds.
Der Anspruch des Arbeitnehmers wird erst durch Entscheidungen des
Zukunftssicherungsfonds konkretisiert (Leistungspläne des
Zukunftssicherungsfonds).
(3) Die Leistungspläne des Zukunftssicherungsfonds sollen
vorsehen, dass Ansprüche gegen den Zukunftssicherungsfonds
verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs
Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.
Die Geltendmachung des Anspruchs erstreckt sich auch auf später
fällig werdende Leistungen, die auf dem selben Sachverhalt beruhen.
§ 5
Grundsätze für die Leistungsgestaltung des Zukunftssicherungsfonds
(1) Werden in einem Tarifvertrag Ansprüche auf tarifliche
Leistungen zum Wegfall gebracht oder vermindert (Abschnitt III), wird
neben der Anspruchsberechtigung (§ 4 Abs. 1) konkret geregelt,
dass und ggf. in welcher Höhe Teile des in den
Leistungsplänen festzusetzenden Anspruchs einer unmittelbaren
tariflichen Bindung unterliegen und welche Teile durch autonome
Entscheidungen des Zukunftssicherungsfonds festzulegen sind. Der
Zukunftssicherungsfonds ist an solche Vorgaben gebunden. Dies gilt
auch, wenn der Tarifvertrag Grundsätze für die
Leistungspläne festlegt.
(2) Eine solche tarifliche Regelung darf den Zukunftssicherungsfonds
jedoch nicht für mehr als 5 Jahre und in einer Höhe von nicht
mehr als 30 % des weggefallenen oder verminderten Anspruchs in der
autonomen Gestaltung des Gesamtanspruchs einschränken.
Der Zukunftssicherungsfonds hat unter Berücksichtigung aller
tarif- und arbeitsrechtlichen Aspekte eine Bestimmung nach billigem
Ermessen zu treffen. Hierbei sollen neben der Höhe des
weggefallenen Anspruchs die sozialen und wirtschaftlichen Merkmale der
Arbeitnehmer sowie deren künftige Einkommensentwicklung aus Anlass
tariflicher Einkommensentwicklungen, allgemeiner Entgelterhöhungen
im Zusammenhang mit einer Entgeltrunde, Höhergruppierungen bzw.
Höherstufungen innerhalb einer Entgeltgruppe, Zahlung
übertariflicher Zulagen oder vergleichbare Gründe
berücksichtigt werden.
...
§ 14
Gültigkeit und Dauer
(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 01. April 2001 in Kraft. Im Falle
einer Kündigung bleiben einzelne gemäß den §§
8 und 9 gebildete Dotierungen bestehen und werden abgewickelt.
(2) Der Tarifvertrag kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines
Kalenderjahres, frühestens zum 31. Dezember 2005, schriftlich
gekündigt werden.”
8
Ab 1. Januar 2001 wurde der Kläger in Entgeltgruppe C 1 Stufe 3
ETV AHS mit einem monatlichen Tabellenentgelt von 4.015,00 DM brutto
eingruppiert. Mit Schreiben vom 5. Januar 2001 informierte die Beklagte
den Kläger über die Grundstruktur der Tarifumstellung und
teilte ihm ua. folgendes mit:
9
“Zur Ermittlung eventueller Entgeltdifferenzen zwischen den
tarifvertraglichen Leistungen nach den Bestimmungen der
Tarifverträge für die Arbeitnehmer der DB AG auf der
Grundlage des “VerweisungsTV DB Anlagen und Haus Service”
und denen nach den tarifvertraglichen Bestimmungen der ab 01. Januar
2001 für die Arbeitnehmer der DB AHS GmbH geltenden Bestimmungen,
erfolgt eine arbeitnehmerbezogene individuelle Vergleichsberechnung.
Diese Vergleichsberechnung ist Basis für Ihre
Leistungsberechtigung aus dem Zukunftssicherungsfonds. Bis zur Bildung
des “Zukunftssicherungsfonds für die Beschäftigten der
Deutschen Bahn e.V. (Zukunftssicherungsfonds)” und dessen
Arbeitsaufnahme werden diese Zahlungen durch die DB AG übernommen
und durch die DB Anlagen und Haus Service GmbH zur Auszahlung gebracht.
Die Vergleichsberechnung erfolgt auf der Grundlage des § 9 EinfTV AHS.”
10
Mit Schreiben vom 12. Februar 2001 erteilte die Beklagte dem
Kläger eine Vergleichsberechnung gem. § 9 EinfTV AHS. Dieser
Vergleichsberechnung liegt eine Gegenüberstellung der
Tarifvergütung des Klägers bezogen auf das Tarifgebiet ABL
zugrunde, die zu einer Entgeltdifferenz (Fondsleistung) von 445,19 DM
führt. Unter dem 17. Juli 2001 erteilte die Beklagte dem
Kläger eine korrigierte Vergleichsberechnung, die sowohl für
Dezember 2000 als auch für Januar 2001 die Vergütung des
Tarifgebiets NBL berücksichtigt und einer Entgeltdifferenz
(Fondsleistung) iHv. 450,66 DM ausweist. Hiergegen erhob der
Kläger gegenüber der Beklagten Einwände und machte
geltend, dass der Vergleichsberechnung das für den Monat Dezember
2000 gezahlte Monatstabellenentgelt für das Tarifgebiet ABL iHv.
4.511,00 DM zugrunde zu legen sei. Die Beklagte lehnte dies mit
Schreiben vom 17. August 2001 ab.
11
Mit seiner am 24. Oktober 2001 beim Arbeitsgericht eingereichten und
mit Schriftsatz vom 17. Mai 2002 erweiterten Klage hat der Kläger
als Entgeltausgleich die Differenz zwischen dem sich für den Monat
Dezember 2000 errechnenden Monatstabellenentgelt der Anlage 3 zu §
2 Abs. 1 KonzernETV und dem Monatstabellenlohn der ihm seit Januar 2001
auf der Grundlage des ETV AHS gezahlt wurde, geltend gemacht. Der
Kläger hat die Auffassung vertreten, § 9 EinfTV AHS stelle
allein auf den Monatstabellenlohn im Dezember 2000 ab, sodass der
tatsächlich zur Auszahlung gebrachte Monatstabellenlohn für
das Tarifgebiet ABL für die Vergleichsberechnung anzusetzen sei.
Der Kläger hat behauptet, ausweislich der ihm erteilten
Entgeltberechnung für den Monat Dezember 2000 sei ihm in diesem
Monat nicht lediglich ein Entgeltausgleich sondern das
Monatstabellenentgelt für das Tarifgebiet ABL gezahlt worden.
12
Der Kläger hat beantragt,
13
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.766,09 Euro brutto
Entgeltdifferenz für den Zeitraum Januar 2001 bis Oktober 2001
nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 6. November 2001
zu zahlen,
14
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.659,66 Euro brutto
Entgeltdifferenz für den Zeitraum November 2001 bis April 2002 zu
zahlen nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 25. Mai
2002.
15
Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag die Auffassung
vertreten, die nach § 9 EinfTV AHS vorzunehmende
Vergleichsberechnung beziehe sich nur auf solche Entgeltdifferenzen,
die auf Grund des In-Kraft-Tretens der Tarifverträge für die
Arbeitnehmer der DB AHS GmbH entstehen. Soweit die Minderung der
Vergütung des Klägers zwischen den Parteien streitig sei,
beruhe dies jedoch auf anderen Gründen, nämlich darauf, dass
ihm wegen der stattgefundenen Versetzung ab Januar 2001 Vergütung
für das Tarifgebiet NBL zu zahlen sei. Der dem Kläger im
Dezember 2000 gezahlte Entgeltausgleich sei in die Vergleichsberechnung
nach § 9 EinfTV AHS nicht einzubeziehen.
16
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der
Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts
abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision
verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
17
A. Die Revision des Klägers ist nicht begründet.
18
1. Der Kläger begehrt die Zahlung der sich nach § 9 Abs. 2
EinfTV AHS errechnenden Entgeltdifferenz zwischen den
tarifvertraglichen Leistungen nach den Bestimmungen der
Tarifverträge für die Arbeitnehmer der DB AG und denen nach
den tarifvertraglichen Bestimmungen der ab 1. Januar 2001 für die
Arbeitnehmer der DB AHS GmbH geltenden Bestimmungen, § 9 Abs. 1
EinfTV AHS. Hierbei stellt er sein im Dezember 2000 tatsächlich
gezahltes Monatstabellenentgelt für das Tarifgebiet ABL der ihm
nach den tariflichen Bestimmungen für die Arbeitnehmer der DB AHS
GmbH bezogen auf das Tarifgebiet NBL zu zahlenden Vergütung
gegenüber. Die sich hieraus errechnende Differenz macht er in
vollem Umfang geltend abzüglich der insoweit erhaltenen Zahlungen.
Streitgegenstand ist daher nicht der auf 30 % des ermittelten
Differenzbetrags beschränkte Mindestauszahlungsbetrag nach §
11 Abs. 3 EinfTV AHS. Auf Grund der vom Kläger vor dem
Landesarbeitsgericht abgegebenen Erklärung, er stütze den
Zahlungsanspruch auf sämtliche im EinfTV AHS enthaltenen
Regelungen, ist sein Begehren dahin auszulegen, dass er den geltend
gemachten Zahlungsanspruch auch auf § 7 EinfTV AHS stützt.
19
2. Ob die Beklagte passivlegitimiert ist, also die Beklagte Schuldnerin des Klageanspruchs ist, erscheint zweifelhaft.
20
a) Nach § 9 Abs. 2 Satz 2 EinfTV AHS ist die Differenz, die sich
aus der Summe der Beträge nach Abs. 2 Buchst. a und der Summe der
Beträge aus Abs. 2 Buchst. b ergibt, Basis für die Festlegung
der individuellen Leistungsberechtigung aus dem Zukunftssicherungsfonds
für die Beschäftigten der Deutschen Bahn e.V. Gegenüber
dieser gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien ist der
Arbeitnehmer nach § 4 Abs. 1 Satz 1 ZukunftssicherungsTV
anspruchsberechtigt. Hieraus folgt, dass gegenüber dem Arbeitgeber
grundsätzlich keine Ansprüche aus § 9 EinfTV AHS
bestehen.
21
b) Etwas anderes könnte sich jedoch aus dem Schreiben der
Beklagten vom 5. Januar 2001 ergeben. Dort teilt diese dem Kläger
mit, dass die DB AG bis zur Bildung des Zukunftssicherungsfonds und
dessen Arbeitsaufnahme diese Zahlungen übernimmt, und dass die
Beklagte sie zur Auszahlung bringt. Dieses Angebot, das nach § 151
BGB auch ohne ausdrückliche Erklärung angenommen werden
konnte, erfolgte jedoch unter der auflösenden Bedingung der
Bildung des Zukunftssicherungsfonds und dessen Arbeitsaufnahme. Ob dies
inzwischen erfolgt ist, ist nicht vorgetragen und nicht ersichtlich.
Zudem könnte danach, falls der Zukunftssicherungsfonds seine
Arbeit noch nicht aufgenommen haben sollte, die DB AG statt der
Beklagten in Anspruch zu nehmen sein.
22
c) Die Passivlegitimation kann der Senat aber deswegen offen lassen,
weil dem Kläger unter keinen rechtlichen Gesichtspunkten ein
Anspruch auf die geltend gemachten Beträge zusteht.
23
3. Für das klägerische Begehren, die Zahlung der sich nach
§ 9 Abs. 2 EinfTV AHS errechnenden Entgeltdifferenz, ist eine
Anspruchsgrundlage nicht gegeben.
24
a) § 9 EinfTV AHS ist keine Anspruchsgrundlage für einen
Zahlungsanspruch. § 9 Abs. 1 EinfTV AHS beschreibt den Zweck, aus
dem eine Vergleichsberechnung vorzunehmen ist, nämlich zur
Ermittlung eventueller Entgeltdifferenzen zwischen den tariflichen
Leistungen nach den Bestimmungen der Tarifverträge für die
Arbeitnehmer der DB AG und denen nach den ab 1. Januar 2001 für
die Arbeitnehmer der DB AHS GmbH geltenden Bestimmungen. § 9 Abs.
2 EinfTV AHS regelt sodann zunächst, welche Entgeltbestandteile
einander gegenüberzustellen sind. Die sich errechnende Differenz
ist nach § 9 Abs. 2 Satz 2 EinfTV AHS sodann Basis für die
Festlegung der individuellen Leistungsberechtigung aus dem
Zukunftssicherungsfonds. Aus § 9 EinfTV AHS ergibt sich daher kein
Anspruch auf Zahlung der Differenz. Vielmehr wird der Anspruch des
Arbeitnehmers gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2
ZukunftssicherungsTV erst durch Entscheidungen des
Zukunftssicherungsfonds konkretisiert. Er ergibt sich aus den
Leistungsplänen des Zukunftssicherungsfonds. Einen unmittelbaren
tariflichen Anspruch des Arbeitnehmers sieht lediglich § 11 Abs. 3
Satz 1 EinfTV AHS für den Mindestauszahlungsbetrag von 30 % des
nach § 9 EinfTV AHS ermittelten Differenzbetrages vor. Diesen
Anspruch macht der Kläger mit seiner Klage jedoch nicht geltend;
er begehrt die Zahlung von 100 % des Differenzbetrags abzüglich
der von der Beklagten erhaltenen Zahlungen. Ob oder mit welchem Inhalt
Leistungspläne des Zukunftssicherungsfonds bestehen, ist nicht
vorgetragen und nicht ersichtlich.
25
b) Als Anspruchsgrundlage kommt für die Zeit vor Bildung und
Arbeitsaufnahme des Zukunftssicherungsfonds nur eine entsprechende
Zusage der Beklagten in Betracht. Lässt man die DB AG als
mögliche Schuldnerin außer Betracht, so sagte die Beklagte
in ihrem Schreiben vom 5. Januar 2001 dem Kläger die Auszahlung
der sich aus der Vergleichsberechnung ergebenden Leistungen bis zur
Bildung des Zukunftssicherungsfonds zu. Sie legte sich ferner dahin
fest, 100 % des sich aus der Vergleichsberechnung nach § 9 EinfTV
AHS ergebenden Betrags zu leisten, denn sie zahlte den von ihr
errechneten Betrag in voller Höhe aus. Auch diesen Zahlungen
kommt in Verbindung mit den zugrunde liegenden Vergleichsberechnungen
vom 12. Februar 2001 und 17. Juli 2001, die die volle Entgeltdifferenz
als Fondsleistung und damit als auszuzahlenden Betrag ausweisen,
Erklärungswert zu. Die Beklagte hat auch im Laufe dieses
Rechtsstreits zu keinem Zeitpunkt bestritten, die sich aus § 9
EinfTV AHS errechnende Entgeltdifferenz zu 100 % zur Auszahlung
bringen zu wollen; streitig ist lediglich, wie die Entgeltdifferenz zu
berechnen ist. Für die Zeit vor Bildung und Arbeitsaufnahme des
Zukunftssicherungsfonds hat der Kläger gegen die Beklagte damit
einen Anspruch auf Auszahlung von 100 % der nach § 9 EinfTV AHS zu
errechnenden Entgeltdifferenz.
26
4. Die Auslegung von § 9 EinfTV AHS ergibt, dass bei der
vorzunehmenden Vergleichsberechnung nur die Entgeltdifferenzen zu
berücksichtigen sind, die ursächlich auf der Änderung
der Tarifstruktur (Einführung des Haustarifvertrags) beruhen.
Haben sie dagegen ihre Ursache in sonstigen Umständen, sind sie
bei der Vergleichsberechnung nach § 9 EinfTV AHS nicht
berücksichtigungsfähig.
27
a) Das Landesarbeitsgericht hat § 9 EinfTV AHS auf Grund seiner
Systematik und dem Sinn und Zweck der Regelung dahin ausgelegt, §
9 EinfTV AHS wolle einen Ausgleich hinsichtlich solcher
Vergütungsnachteile gewährleisten, die durch das
In-Kraft-Treten der Haustarifverträge im Unternehmen der Beklagten
bedingt seien. Nicht auszugleichen seien Nachteile, welche die
Beschäftigten auch ohne das In-Kraft-Treten der Tarifverträge
erlitten hätten und in den sonstigen vertraglichen Absprachen der
Parteien oder Umständen ihre Grundlagen fänden. Insoweit hat
das Landesarbeitsgericht maßgeblich auf den Wortlaut von §
11 EinfTV AHS abgestellt. Demgegenüber sei § 7 EinfTV AHS
bereits nach seinem Wortlaut auf den Kläger nicht anwendbar, weil
dessen Arbeitsort nicht sowohl am 31. Dezember 2000 als auch am 1.
Januar 2001 im Beitrittsgebiet gelegen habe. Diese Ausführungen
halten im Ergebnis und im Wesentlichen auch in der Begründung der
revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
28
b) Die Auslegung eines Tarifvertrags durch das Berufungsgericht ist in
der Revisionsinstanz in vollem Umfang nachzuprüfen (BAG 22.
Oktober 2002 - 3 AZR 664/01 - AP TVG § 1 Auslegung Nr. 185, zu II
1 a der Gründe) . Der normative Teil eines Tarifvertrages ist nach
den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln vorzunehmen.
Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu ermitteln ist der
maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu
haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille
der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen, soweit er in den
tarifvertraglichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Ein Wille,
für den es im Wortlaut keinen Anhaltspunkt gibt, ist für die
Auslegung bedeutungslos. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen
Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen
Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck
der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann (ständige Rspr. des
BAG, vgl. 28. Mai 1998 - 6 AZR 349/96 - AP BGB § 611
Bühnenengagementsvertrag Nr. 52 = EzA TVG § 4 Bühnen Nr.
5, zu II 2 a der Gründe; 26. April 2001 - 6 AZR 2/00 - AP TVG
§ 4 Rationalisierungsschutz Nr. 37, zu 1 a der Gründe; 29.
August 2001 - 4 AZR 337/00 -
BAGE 99, 24, 28; 22. Oktober 2002 - 3 AZR 664/01 - aaO, zu II 1 a der Gründe) .
29
c) Die am Wortlaut orientierte Auslegung spricht dafür, dass
§ 9 Abs. 1 EinfTV AHS Entgeltdifferenzen, die sich aus einer zum
Stichtag erfolgten Versetzung des Arbeitnehmers aus dem Tarifgebiet ABL
in das Tarifgebiet NBL ergeben, nicht ausgleichen will.
Gemäß § 9 Abs. 2 EinfTV AHS werden in die
Vergleichsberechnung nach Absatz 1 die Entgeltbestandteile nach Buchst.
a und b einbezogen. Danach erfolgt die Vergleichsberechnung zur
Ermittlung eventueller Entgeltdifferenzen zwischen den
tarifvertraglichen Leistungen nach den Bestimmungen der
Tarifverträge für die Arbeitnehmer der DB AG auf der
Grundlage des “VerweisungsTV DB Anlagen und HausService”
und denen nach den tarifvertraglichen Bestimmungen der ab 1. Januar
2001 für die Arbeitnehmer der DB AHS GmbH geltenden Bestimmungen.
Aus diesem Wortlaut ergibt sich, dass diejenigen Entgeltdifferenzen
ermittelt werden sollen, die sich aus der Einführung des
Haustarifvertrags für die Arbeitnehmer ergeben. Es ist nicht
unabhängig hiervon die vor bzw. nach dem Stichtag 31. Dezember
2000 bezogene Vergütung einander gegenüberzustellen.
30
d) Der tarifliche Gesamtzusammenhang bestätigt dieses
Auslegungsergebnis. § 9 EinfTV AHS ist Bestandteil eines
Tarifvertrags, der die Einführung von Haustarifverträgen (MTV
AHS und die dort in § 2 genannten Tarifverträge) für die
Arbeitnehmer in vielerlei Hinsicht sozialverträglich gestalten
soll. Nur in diesem Zusammenhang sind die im
Einführungstarifvertrag AHS enthaltenen Regelungen zur
Besitzstandswahrung zu verstehen. Sachverhalte, die ihre Ursache nicht
in der Einführung der Haustarifverträge haben, sondern auf
anderen Gründen beruhen, will der EinfTV AHS von vornherein nicht
regeln.
31
So werden nach § 3 EinfTV AHS die vor In-Kraft-Treten dieses
Tarifvertrags angerechneten Dienstzeiten als Betriebszugehörigkeit
nach § 4 MTV AHS anerkannt. § 4 EinfTV AHS enthält
Besitzstandsregelungen für Arbeitnehmer, zu deren Gunsten nach dem
bisher geltenden Tarifvertrag Kündigungsbeschränkungen
galten. Gemäß § 6 EinfTV AHS erhalten Arbeitnehmer, die
am 31. Dezember 2000 schon und am 1. Januar 2001 noch Anspruch auf
Zahlung der Zulage RP/RT hatten, eine Einmalzahlung. Nach § 7
EinfTV AHS erhält ein Arbeitnehmer, der am 31. Dezember 2000 unter
den Geltungsbereich der Anlage 3 des KonzernETV gefallen ist, also
Vergütung nach der Monatsentgelttabelle für das Gebiet West
erhalten hat, und dessen Arbeitsort in dem in Art. 3 des
Einigungsvertrags genannten Gebiet, folglich in den neuen
Bundesländern, liegt, und am 1. Januar 2001 unter den
Geltungsbereich der Anlage 3 des ETV AHS fällt, weil er in den
neuen Bundesländern beschäftigt wird (§ 2 Abs. 3 ETV
AHS), Entgelt gemäß Anlage 2 des ETV AHS, also weiterhin
Vergütung nach der West-Tabelle. Auch insoweit wird lediglich der
sich aus altem Tarifrecht ergebende Rechtszustand beibehalten. Der am
31. Dezember 2000 in den neuen Bundesländern arbeitende
Arbeitnehmer mit Anspruch auf Vergütung nach der
“West-Tabelle” soll durch die Einführung des
Haustarifvertrags nicht schlechter gestellt werden. § 8 Abs. 1
EinfTV AHS verlangt, dass alle Arbeitnehmer neu eingruppiert werden.
Nach § 8 Abs. 2 EinfTV AHS bleibt die Zuordnung zu einzelnen
Stufen der Entgeltgruppen, die der Arbeitnehmer am Tag vor
In-Kraft-Treten des ETV AHS individuell erreicht hat, unverändert.
§ 11 EinfTV AHS regelt die Zahlung eines Mindestauszahlungsbetrags
wegen Wegfalls von tarifvertraglichen Ansprüchen auf Grund des
In-Kraft-Tretens der Tarifverträge für die Arbeitnehmer der
DB AHS GmbH. Sowohl die Überschrift als auch Abs. 1 dieser
Regelung bringen deutlich zum Ausdruck, dass nur auf die der
tariflichen Neuregelung beruhenden Vergütungsdifferenzen, nicht
jedoch auf Grund anderer Ursachen eintretende Einbußen
ausgeglichen werden. Dem entspricht es, dass nach § 11 Abs. 2
EinfTV AHS die Regelung des Abs. 1 keine Anwendung findet, wenn im
Januar 2001 bei Fortgeltung der Tarifverträge für die
Arbeitnehmer der DB AG der Anspruch auf die in § 9 Abs. 2 Buchst.
a EinfTV AHS genannten monetären Leistungen entfallen wäre,
sowie dass nach § 11 Abs. 4 Buchst. a EinfTV AHS der Teil des
Mindestauszahlungsbetrags, der sich auf den Wegfall der PZÜ-K bzw.
Zulage ZÜL bezieht, zu dem Zeitpunkt entfällt, zu dem der
tarifliche Anspruch auf Zahlung der PZÜ-K bzw. Zulage ZÜL
ebenfalls entfallen wäre. Auch § 11 Abs. 5 EinfTV AHS, wonach
der Mindestauszahlungsbetrag entsprechend angepasst wird, wenn sich die
arbeitsvertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit des
Arbeitnehmers ändert, belegt, dass Vergütungsdifferenzen nur
insoweit ausgeglichen werden sollen, als diese ihre Ursache
ausschließlich in der Einführung der Haustarifverträge
haben.
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e) Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck von § 9 EinfTV AHS.
Dieser besteht darin, die mit der Einführung der
Haustarifverträge einhergehenden Einkommensminderungen der
Arbeitnehmer auszugleichen. Unabhängig hiervon eintretende
Änderungen der Vergütung werden vom Regelungszweck des §
9 EinfTV AHS nicht erfasst. Die Vorschrift bezweckt keinen allgemeinen
Schutz des Besitzstandes bezogen auf den Stichtag 31. Dezember 2000.
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f) Danach erweist sich die von der Beklagten unter dem 17. Juli 2001
vorgenommene Vergleichsberechnung als zutreffend. Der mit der Klage
geltend gemachte Differenzbetrag ergibt sich daraus, dass der
Kläger der nach § 9 Abs. 2 EinfTV AHS vorzunehmenden
Vergleichsberechnung für Dezember 2000 das Monatstabellenentgelt
der Anlage 3 zu § 2 Abs. 1 KonzernETV (= Gebiet West), für
Januar 2001 dagegen die Vergütung nach Anlage 3 zum ETV AHS (=
Gebiet Ost) zugrunde gelegt hat. Die sich hieraus errechnende Differenz
hat jedoch, soweit sie den von der Beklagten zur Auszahlung gebrachten
Betrag übersteigt, ihre Ursache nicht in der Ablösung der
für die Arbeitnehmer der DB AG geltenden Tarifverträge durch
die für die Arbeitnehmer der DB AHS GmbH geltenden
Tarifbestimmungen, sondern in der zum 1. Januar 2001 stattgefundenen
Versetzung des Klägers, so dass sie nicht bei der nach § 9
Abs. 2 EinfTV AHS vorzunehmenden Vergleichsberechnung
berücksichtigt werden kann. Daher kommt es auch nicht auf die
zwischen den Parteien streitige Frage, ob der Kläger im Dezember
2000 (lediglich) einen Entgeltausgleich oder das Monatstabellenentgelt
für das Tarifgebiet ABL erhalten hat, an.
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5. Der mit der Klage geltend gemachte Zahlungsanspruch ergibt sich auch
nicht aus § 7 EinfTV AHS. Danach erhält ein Arbeitnehmer, der
am 31. Dezember 2000 unter den Geltungsbereich der Anlage 3 des
KonzernETV gefallen ist, also Vergütung nach der Monatstabelle
für das Gebiet West erhalten hat, und dessen Arbeitsort in dem in
Art. 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet, folglich in den neuen
Bundesländern, liegt, und der am 1. Januar 2001 unter den
Geltungsbereich der Anlage 3 des ETV AHS fällt, weil er in den
neuen Bundesländern beschäftigt wird (§ 2 Abs. 3 ETV
AHS), Entgelt gemäß Anlage 2 des ETV AHS, also weiterhin
Vergütung nach der West-Tabelle. § 7 EinfTV AHS gilt damit
für Arbeitnehmer, die nach ihrer im Tarifgebiet West erfolgten
Einstellung vor dem 31. Dezember 2000 in das Tarifgebiet Ost versetzt
wurden und dort auch nach dem 1. Januar 2001 weiterhin tätig sind.
Nach seinem klaren Wortlaut sowie seinem Sinn und Zweck erfasst §
7 EinfTV AHS dagegen solche Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis
im Beitrittsgebiet begründet wurde und die sodann
vorübergehend in den alten Bundesländern eingesetzt wurden,
nicht. Insoweit bleibt es bei dem Grundsatz, dass auf das
Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers, der nach einer
Tätigkeit im räumlichen Geltungsbereich des westlichen
Tarifrechts in das Beitrittsgebiet zurückkehrt, wieder das
für die neuen Bundesländer geltende Tarifrecht
Anwendung findet (so zum BAT-O bzw. BMT-G-O: BAG 23. Februar 1995 - 6
AZR 614/94 - BAGE 79, 215, 217; 26. Oktober 1995 - 6 AZR 125/95 - BAGE
81, 207, 209; 20. März 1997 - 6 AZR 10/96 - BAGE 85, 322, 329; 18.
März 1999 - 6 AZR 538/97 -, zu 1b aa der Gründe, jeweils mwN).
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Das Arbeitsverhältnis des Klägers wurde im Beitrittsgebiet
begründet.Nachdem er für die Zeit von Juni bis Dezember 2000
in den alten Bundesländern beschäftigt wurde, erbringt er
seit Januar 2001 seine Arbeitsleistung wieder im Beitrittsgebiet.
§ 7 EinfTV AHS findet daher auf ihn keine Anwendung.
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B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Fischermeier
Dr. Armbrüster
Friedrich
Gebert
Schneider