BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 13.7.2005, 5 AZR 578/04
Annahmeverzug - Arbeitswille
Leitsätze
1. Annahmeverzug des Arbeitgebers ist ausgeschlossen, wenn der
Arbeitnehmer nicht leistungsfähig oder nicht leistungswillig ist.
2. Bietet der Arbeitgeber nach Ausspruch einer Kündigung eine sog.
Prozessbeschäftigung an, steht der Leistungsbereitschaft entgegen,
wenn der Arbeitnehmer die Forderung nach einem Verzicht auf die
Wirkungen der Kündigung zur Bedingung der Arbeitsaufnahme macht.
Tenor
1. Die Revision des
Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 14.
Juli 2004 - 2 Sa 96/04 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten über Ansprüche aus Annahmeverzug.
2
Der Kläger ist seit 1996 bei der Beklagten, einem
Zeitarbeitsunternehmen, beschäftigt. In § 1 des
Arbeitsvertrags heißt es:
“Der Arbeitnehmer übernimmt Arbeiten als Rohrschlosser und
wird in der Produktion beschäftigt. Sofern aus betrieblichen
Gründen erforderlich, ist er verpflichtet, auch Arbeiten in
artfremden Berufen zu leisten. Er ist auch, wenn aus
Beschäftigungsgründen erforderlich, zur auswärtigen
Arbeitsleistung verpflichtet, und zwar auf jeder ihm zugewiesenen
Einsatzstelle.”
3
Der Stundenlohn des Klägers betrug im streitgegenständlichen Zeitraum 10,50 Euro.
4
Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis am 27. Dezember
2002 aus betriebsbedingten Gründen ordentlich zum 28. Februar
2003. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage und
erklärte im Gütetermin vom 18. Februar 2003, er sei an einer
Weiterbeschäftigung interessiert. Mit Schreiben vom 25. Februar
2003 teilte die Beklagte dem Kläger Folgendes mit:
“... wie Sie bei Gericht erklärt haben, möchten Sie
weiterhin bei uns arbeiten. Hierzu teilen wir Ihnen mit, dass Sie ab
Montag den 03.03.2003 weiterhin auf der jetzigen Baustelle: F, B,
eingesetzt werden, zumindest solange wie das Verfahren läuft oder
wir für Sie gegebenenfalls eine Stelle als Helfer bundesweit
haben.”
5
Unter dem 28. Februar 2003 schrieb die Beklagte an den Kläger:
“... wie Sie bei Gericht erklärt haben, möchten Sie
weiterhin bei uns arbeiten. Hierzu teilen wir Ihnen mit, dass Sie ab
Montag den 03.03.2003 nicht wie vorgesehen auf Ihrer jetzigen
Baustelle: F, B, eingesetzt werden, sondern sich bitte um 06:45 Uhr bei
der Firma W GmbH, B zum neuen Einsatz einfinden zumindest solange wie
das Verfahren läuft oder wir für Sie gegebenenfalls eine
Stelle als Helfer bundesweit haben.”
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Auf das Schreiben der Beklagten vom 25. Februar 2003 antwortete der
Prozessbevollmächtigte des Klägers am 28. Februar 2003 an den
Prozessbevollmächtigten der Beklagten:
“...in vorbezeichneter Angelegenheit erhielt unser Mandant am 26.
Februar 2003 das beigefügte Schreiben der Firma M GmbH. Damit wird
er gebeten, weiterhin auf der Baustelle F zu arbeiten, zumindest
solange wie das Kündigungsschutzverfahren laufe.
Bekanntlich hat die Firma M GmbH Herrn S eine fristgerechte
Kündigung zum Ablauf des 28. Februar 2003 erteilt. Die
Arbeitgeberin will offenbar an der Kündigung festhalten, denn Sie
hat keineswegs erklärt, dass die Kündigung des
Arbeitsverhältnisses zu unrecht erfolgt sei und Herr S zu den
bisherigen Bedingungen des schriftlichen Arbeitsvertrages
weiterbeschäftigt werde. Solange nicht klargestellt wird, dass die
Arbeitgeberin an ihrer Kündigung nicht festhalte, besteht keine
Verpflichtung für Herrn S, die Arbeit am 03. März 2003 wieder
aufzunehmen.
Ausdrücklich bietet Herr S seine Arbeitskraft hiermit für den
Fall an, dass die Firma M GmbH von der Kündigung Abstand nimmt und
Herrn S eine Beschäftigung zu den bisherigen Arbeitsbedingungen
zur Verfügung stellt.
Es muss aber zunächst einmal klargestellt werden, auf welcher
Grundlage das Arbeitsverhältnis eventuell weiterbestehen
soll.”
7
Am Montag, dem 3. März 2003, trat der Kläger die Arbeit nicht
an. Die Beklagte mahnte ihn deswegen ab. In dem Schreiben vom 3.
März 2003 heißt es ua.:
“Wir fordern Sie hiermit letztmalig auf am Dienstag, den
04.03.2003 um 06:45 Uhr in der Werkstatt der Firma W GmbH die Arbeit
aufzunehmen. Sollten Sie wieder nicht erscheinen werden wir Ihnen
vorsorglich fristlos kündigen.”
8
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers reagierte hierauf mit Schreiben vom 4. März 2003:
“... Unser Mandant erhielt von Ihnen eine Abmahnung vom 03.03.03, die jedoch völlig unbegründet ist.
Unser Mandant ist überhaupt nicht verpflichtet, weiterhin ab dem
03.03.03 auf der genannten Werkstätte der Firma W GmbH zu
erscheinen. Sie haben schlichtweg das Arbeitsverhältnis zum Ablauf
des 28.02.03 gekündigt. Da Sie offenkundig an dieser
Kündigung festhalten, ist die Arbeitspflicht unseres Mandanten mit
dem Ablauf des 28.02.03 entfallen.
Vielleicht erklären Sie einmal, auf welcher Basis Herr S arbeiten
soll, wenn Sie die Ansicht vertreten, dass der Arbeitsvertrag
ordnungsgemäß gekündigt sei. So ist es ja von Ihrem
Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung
vorgetragen worden.
Da Sie bei Ihrer Behauptung bleiben, das Arbeitsverhältnis sei
ordnungsgemäß gekündigt worden, können Sie
natürlich, das versteht sich von selbst, keine fristlose
Kündigung mehr erklären.
Sollten Sie allerdings fristlos kündigen, so wird sich unser Mandant auch hiergegen zur Wehr setzen.”
9
Nachdem der Kläger auch am 4. März 2003 nicht zur Arbeit
erschienen war, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis
deswegen am selben Tage fristlos.
10
Mit Urteil vom 5. Juni 2003, das rechtskräftig geworden ist,
stellte das Arbeitsgericht Bremen fest, weder die ordentliche noch die
außerordentliche Kündigung der Beklagten habe das
Arbeitsverhältnis der Parteien beendet.
11
Mit der im August 2003 erhobenen Klage begehrt der Kläger
Arbeitsvergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs
für die Zeit vom 1. März bis zum 15. Mai 2003 in rechnerisch
unstreitiger Höhe. Er habe einen Erwerb bei der Beklagten nicht
böswillig unterlassen. Die angebotene Arbeit sei ihm unzumutbar
gewesen. Nach dem Scheitern der Güteverhandlung vom 18. Februar
2003 habe der Geschäftsführer der Beklagten in einem
Gespräch die Weiterbeschäftigung zu verschlechterten
Bedingungen angeboten und einen künftigen Einsatz lediglich noch
für einen Stundenlohn von 8,50 Euro in Aussicht gestellt. Er, der
Kläger, habe deswegen am 28. Februar und 4. März 2003 zu
Recht erst Klarheit über die Rahmenbedingungen einer Weiterarbeit
verlangt. Nach der unberechtigten Abmahnung sei die Arbeit erst recht
unzumutbar geworden und auf Grund der fristlosen Kündigung habe
überhaupt keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr bestanden.
12
Der Kläger hat beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.706,25 Euro
brutto Arbeitslohn für den Monat März 2003 abzüglich
752,40 Euro gezahlten Arbeitslosengeldes nebst Zinsen iHv. 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. April 2003 auf den
Bruttobetrag zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.706,25 Euro
brutto Arbeitslohn für den Monat April 2003 abzüglich 752,40
Euro gezahlten Arbeitslosengeldes nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz ab dem 1. Mai 2003 auf den Bruttobetrag zu
zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 853,13 Euro brutto
Arbeitslohn für den Monat Mai 2003 abzüglich 376,20 Euro
gezahlten Arbeitslosengeldes nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz ab dem 1. Juni 2003 auf den Bruttobetrag zu
zahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Lohnabrechnungen für die Monate März, April und Mai 2003 zu erteilen.
13
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger habe
mangels Leistungsbereitschaft keinerlei Ansprüche. Die
Arbeitsaufnahme ab dem 3. März 2003 sei ihm im Hinblick darauf,
dass eine betriebsbedingte Kündigung vorangegangen sei, zumutbar
gewesen. Eine Änderung des Stundenlohns sei nicht in Aussicht
gestellt worden. Der Kläger habe früher mehrfach
Einsätze als Helfer gehabt, eine Vertragsänderung sei damit
nicht verbunden. Die Bedingungen der weiteren Beschäftigung seien
unverändert und damit hinreichend klar gewesen, was dem
Kläger im Februar 2003 auch gesagt worden sei. Der Kläger
habe sich bereit erklärt, die Tätigkeit wieder aufzunehmen.
Da er die zumutbare Arbeitsleistung dann verweigert habe, habe sie, die
Beklagte, zu Recht fristlos gekündigt. Die mangelnde
Leistungsbereitschaft des Klägers habe sich über den
Zeitpunkt der fristlosen Kündigung hinaus fortgesetzt.
14
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht
hat sie abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen
Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des
erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
15
Die Revision ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die
Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht kein
Annahmeverzugslohn zu.
16
I. Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, die
Anspruchsvoraussetzungen von § 615 Satz 1, § 611 BGB
lägen vor. Der Kläger müsse sich aber gem. § 11 Nr.
2 KSchG Verdienst in derselben Höhe anrechnen lassen. Er habe es
böswillig unterlassen, bei der Beklagten zu unveränderten
Bedingungen weiterzuarbeiten. Die Weiterarbeit entsprechend den
Angeboten vom 25. und 28. Februar 2003 wäre zumutbar gewesen. Die
Beklagte habe ein Beschäftigungsverhältnis während der
Laufzeit des Kündigungsschutzverfahrens angeboten, ohne dass die
Arbeitsbedingungen für den Kläger geändert werden
sollten. Der Kläger habe mit dem Schreiben vom 28. Februar 2003
eine Tätigkeit auf der bisherigen Baustelle ausdrücklich
abgelehnt, solange die Beklagte nicht klarstelle, dass sie an ihrer
Kündigung nicht festhalte. Mit dem Hinweis, es solle zunächst
einmal klargestellt werden, auf welcher Grundlage das
Arbeitsverhältnis eventuell weiterbestehe, beziehe sich der
Prozessbevollmächtigte des Klägers auf die Erklärung der
Beklagten, den Kläger gegebenenfalls bundesweit als Helfer
einsetzen zu wollen. Die Unzumutbarkeit der Tätigkeit im Rahmen
eines Prozessrechtsarbeitsverhältnisses könne daher nicht mit
Unklarheiten des Angebots begründet werden. Auch die Reaktion auf
die - unberechtigte - Abmahnung zeige nicht, dass der Kläger im
Ungewissen über das Arbeitsangebot der Beklagten gewesen sei. Sie
dokumentiere allenfalls seine Auffassung, hierauf nicht eingehen zu
müssen.
17
Nach der unwirksamen fristlosen Kündigung vom 4. März 2003
fänden § 11 Nr. 2 KSchG und § 615 Satz 2 BGB keine
unmittelbare Anwendung mehr; denn die Beklagte habe dem Kläger
keine Beschäftigung mehr angeboten. Eine Leistungsbereitschaft des
Klägers als Voraussetzung für Ansprüche nach § 615
Satz 1 BGB könne im Grundsatz nicht verneint werden, da der
Kläger nicht verpflichtet gewesen sei, ohne vorherige
Rücknahme der Kündigung bei der Beklagten zu arbeiten. Der
Kläger könne sich aber weder darauf berufen, dass eine
Tätigkeit bei der Beklagten ab dem Zugang der fristlosen
Kündigung unzumutbar wäre, noch darauf, dass die Beklagte ihr
Angebot auf Beschäftigung mit der fristlosen Kündigung
zurückgezogen habe. Seiner Forderung stehe § 242 BGB
entgegen. Er habe eine Arbeitsleistung nur erbringen wollen, wenn die
Beklagte auf die gerichtliche Durchsetzung ihrer ordentlichen
Kündigung verzichte. Auf den Umstand, dass die Beklagte ihm
unberechtigt fristlos gekündigt habe, könne er sich nicht
berufen. Denn mit seiner beharrlichen Vertretung eines
Rechtsstandpunkts, der es der Beklagten nehme, sich im Rahmen eines
Kündigungsschutzprozesses ökonomisch vernünftig zu
verhalten, habe er die als Maßnahme zur Begrenzung des
Verzugslohnrisikos ungeeignete Reaktion der Beklagten selbst provoziert.
18
II. Die Feststellungen des Landesarbeitsgerichts tragen die Annahme des Fehlens eines Arbeitswillens beim Kläger.
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1. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, der
Arbeitgeber komme durch den Ausspruch einer rechtsunwirksamen
ordentlichen Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist in
Annahmeverzug, ohne dass es eines (wörtlichen) Angebots des
Arbeitnehmers bedürfe (vgl. nur BAG 5. November 2003 - 5 AZR
562/02 - AP BGB § 615 Nr. 106 = EzA BGB 2002 § 615 Nr. 2, zu
I 1 der Gründe; 24. September 2003 - 5 AZR 500/02 - BAGE 108, 27,
29, zu I der Gründe; 7. November 2002 - 2 AZR 650/00 - AP BGB
§ 615 Nr. 98 = EzA BGB 2002 § 615 Nr. 1, zu B I 1 a der
Gründe) . Nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts endet der Annahmeverzug nicht allein dadurch,
dass der Arbeitgeber unter Aufrechterhaltung der Kündigung die
Weiterbeschäftigung während des Kündigungsrechtsstreits
zu unveränderten Arbeitsbedingungen anbietet (vgl. nur 5. November
2003 - 5 AZR 562/02 - aaO; 24. September 2003 - 5 AZR 500/02 - aaO; 7.
November 2002 - 2 AZR 650/00 - aaO, zu B I 1 b der Gründe) . Das
Landesarbeitsgericht hat dann konsequent § 11 Satz 1 Nr. 2 KSchG
herangezogen. Eine Anrechnung kommt auch in Betracht, wenn die
Beschäftigungsmöglichkeit bei dem Arbeitgeber besteht, der
sich mit der Annahme der Dienste in Verzug befindet (BAG 16. Juni 2004
- 5 AZR 508/03 - AP BGB § 615 Böswilligkeit Nr. 11 = EzA BGB
2002 § 615 Nr. 7, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen
Sammlung vorgesehen, zu II 2 der Gründe; 24. September 2003 - 5
AZR 500/02 - aaO, zu II 2 b der Gründe; 7. November 2002 - 5 AZR
650/00 - aaO, zu B I 2 b bb der Gründe) .
20
2. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts, dem Kläger
wäre es zumutbar gewesen, auf das Angebot der Beklagten vom 28.
Februar 2003 einzugehen und die Arbeit bei der Firma W GmbH ab dem 3.
März 2003 aufzunehmen, hält den Angriffen der Revision stand.
21
a) Die Beklagte hatte eine betriebsbedingte Kündigung
ausgesprochen. Es gab keine Spannungen zwischen den Parteien. Die
genannte Arbeit lag im Rahmen der nach dem Arbeitsvertrag geschuldeten
Tätigkeit. Der Arbeitnehmer eines Zeitarbeitsunternehmens kann
ohne weiteres bei verschiedenen anderen Unternehmen eingesetzt werden.
22
b) Eine Änderung des Stundenlohns war in den Schreiben vom 25. und
28. Februar 2003 nicht vorgesehen. Gemäß den Feststellungen
des Landesarbeitsgerichts sollte eine Änderung der
Arbeitsbedingungen für den Kläger nicht eintreten. Der
Kläger konnte deshalb weiterhin von einem Stundenlohn von 10,50
Euro ausgehen.
23
c) Die vom Arbeitsgericht angenommenen Unklarheiten bestanden
jedenfalls für die Dauer der vorläufigen
Weiterbeschäftigung nicht, wie das Landesarbeitsgericht
überzeugend ausgeführt hat. Dessen Auslegung der
individuellen Schreiben der Beklagten vom 25. und 28. Februar 2003
lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Die Arbeitsbedingungen waren im
Sinne einer unveränderten Weiterbeschäftigung hinreichend
klar. Die Beklagte musste nicht ausdrücklich versichern, sich an
die bisherigen Bedingungen weiterhin halten zu wollen.
24
d) Die Weiterbeschäftigung sollte für die Dauer des
Kündigungsschutzverfahrens erfolgen. Dass der Kläger
möglicherweise nicht die gesamte Zeit bei der Firma W GmbH
eingesetzt werden sollte, ist unerheblich, weil die Arbeit bei
Zeitarbeitsunternehmen generell mit wechselnden Einsätzen
verbunden ist. Der ins Auge gefasste spätere Wechsel auf eine
Stelle als Helfer machte die zunächst vorgesehene
Beschäftigung selbst dann nicht unzumutbar, wenn die
Tätigkeit als Helfer nicht vom Arbeitsvertrag umfasst war.
25
e) Für die Beurteilung der Zumutbarkeit kommt es nicht darauf an,
auf welcher rechtlichen Grundlage (befristeter Vertrag, auflösend
bedingter Vertrag) die ihrer Art nach unveränderte
Weiterbeschäftigung erfolgen sollte. Selbst eine
Beschäftigung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung wäre
für den Kläger nicht unzumutbar gewesen.
26
f) Die Verfahrensrügen der Revision bleiben erfolglos. Auch wenn
dem Kläger im Anschluss an den Gütetermin mündlich nur
noch ein Stundenlohn von 8,50 Euro in Aussicht gestellt worden sein
sollte, waren die schriftlichen Angebote vom 25. und 28. Februar 2003
eindeutig. Das Landesarbeitsgericht musste bei deren Auslegung nicht
auf die vorangegangenen Gespräche abstellen. Es hat mit Recht
angenommen, eine etwa mögliche Unklarheit der
Arbeitsvergütung habe sich allein auf die zunächst gar nicht
vorgesehene Beschäftigung als Helfer bezogen. Hiergegen bringt die
Revision nichts vor. Die Aufklärungsrüge ist schon deswegen
unzulässig, weil die Revision nichts dazu ausführt, was der
Kläger bei einem rechtlichen Hinweis noch vorgetragen hätte.
27
g) Die Abmahnung seitens der Beklagten vom 3. März 2003 war
unberechtigt. An der Obliegenheit, Erwerb zu erzielen, ändert die
unwirksame Abmahnung jedoch nichts. Der Kläger hat nicht
dargelegt, inwiefern ihm die Arbeit auf Grund des Umstands, dass die
Beklagte fälschlich eine Pflicht zum Erscheinen angenommen und
unberechtigterweise eine fristlose Kündigung angedroht hat,
unzumutbar geworden sein soll.
28
3. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, der Kläger müsse ab
dem Zeitpunkt der fristlosen Kündigung vom 4. März 2003 nach
Treu und Glauben (§ 242 BGB) so gestellt werden, als habe er eine
mögliche und zumutbare Arbeit bei der Beklagten böswillig
unterlassen, ist nicht gerechtfertigt.
29
a) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass § 11
Satz 1 Nr. 2 KSchG, § 615 Satz 2 BGB keine Anwendung finden. Die
Verdienstmöglichkeit bei der Beklagten bestand nicht mehr. Das
Landesarbeitsgericht hat unangefochten festgestellt, die Beklagte habe
kein Prozessrechtsarbeitsverhältnis angeboten, in der
außerordentlichen Kündigung liege die Erklärung, den
Kläger ab sofort nicht mehr weiterbeschäftigen zu wollen.
30
b) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts kann dem
Kläger weder ein widersprüchlicher Tatsachenvortrag noch eine
widersprüchliche rechtliche Argumentation vorgeworfen werden. Der
Kläger hat nie behauptet, er sei bereit gewesen, auf das Angebot
der Beklagten zur Weiterbeschäftigung einzugehen. Vielmehr hat er
sich auf eine Unzumutbarkeit der angebotenen Arbeit wegen unklarer
Arbeitsbedingungen berufen. Nach der Rücknahme des Angebots kommt
es aus seiner Sicht hierauf nicht mehr an. Diese Argumentation ist
konsequent.
31
c) Die Berufung des Klägers auf die außerordentliche
Kündigung erscheint nicht treuwidrig. Der Wegfall der
Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger beruhte
zwar darauf, dass der Kläger das Angebot der Beklagten nicht
angenommen hat. Andererseits ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte
das Angebot nicht weiterhin aufrechterhalten konnte. Die Beklagte hat
nachvollziehbare Gründe für die außerordentliche
Kündigung nicht vorgetragen. Auch wenn die außerordentliche
Kündigung durch die Reaktion des Klägers veranlasst war, muss
nicht schon deswegen die bis zum Zeitpunkt der außerordentlichen
Kündigung gebotene Anrechnung fortgesetzt werden.
32
4. Das Urteil stellt sich jedoch aus anderen Gründen als richtig
dar (§ 561 ZPO). Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts
steht fest, dass der Kläger ab dem 1. März 2003 nicht
leistungsbereit war. Die Beklagte befand sich deshalb im gesamten
Streitzeitraum nicht in Annahmeverzug.
33
a) Annahmeverzug des Arbeitgebers ist ausgeschlossen, wenn der
Arbeitnehmer nicht leistungsfähig oder nicht leistungswillig ist,
§ 297 BGB. Die in § 297 BGB nicht ausdrücklich genannte
Voraussetzung der Leistungswilligkeit ergibt sich daraus, dass ein
leistungsunwilliger Arbeitnehmer sich selbst außer Stande setzt,
die Arbeitsleistung zu bewirken. Die subjektive Leistungsbereitschaft
ist eine von dem Leistungsangebot und dessen Entbehrlichkeit
unabhängige Voraussetzung, die während des gesamten
Verzugszeitraums vorliegen muss (BAG 19. Mai 2004 - 5 AZR 434/03 - AP
BGB § 615 Nr. 108 = EzA BGB 2002 § 615 Nr. 6, zu II 2 a der
Gründe; 24. September 2003 - 5 AZR 591/02 - EzA BGB 2002 §
615 Nr. 5, zu B I der Gründe) .
34
b) Das Erfordernis der Leistungsbereitschaft bezieht sich auf die
vertraglich vorgesehene Tätigkeit. Es muss unabhängig von der
den Annahmeverzug begründenden Kündigung die Bereitschaft
bestehen, die betreffende Arbeit bei dem Vertragspartner zu den
vertraglichen Bedingungen zu leisten. Der Leistungswille ist
tatsächlicher Natur; er ist nicht notwendig auf die Erfüllung
des Vertragsverhältnisses gerichtet. Der Leistungsbereitschaft
steht entgegen, wenn der Arbeitnehmer die Forderung nach einem Verzicht
auf die Wirkungen der Kündigung zur Bedingung der Arbeitsaufnahme
macht. Der Arbeitnehmer hat kein berechtigtes Interesse daran, bei
einer Ungewissheit über die Wirksamkeit der Kündigung seine
Arbeitsbereitschaft davon abhängig zu machen, dass der Arbeitgeber
seinen Rechtsstandpunkt insgesamt aufgibt. Bietet der Arbeitgeber trotz
einer Kündigung der Art nach vertragsgemäße Arbeit an,
kann die fehlende Leistungsbereitschaft des Arbeitnehmers deutlich
werden, auch wenn der Arbeitgeber die Kündigung nicht
“zurücknimmt”.
35
c) Im Streitfall ist die fehlende Leistungsbereitschaft des
Klägers dadurch zum Ausdruck gekommen, dass der Kläger das
Arbeitsangebot der Beklagten abgelehnt hat. Das Landesarbeitsgericht
hat ausgeführt, der Kläger habe eine Arbeitsleistung nur
erbringen wollen, wenn die Beklagte auf die gerichtliche Durchsetzung
ihrer ordentlichen Kündigung verzichte. Damit hat es die fehlende
Leistungsbereitschaft festgestellt. Die Bemerkung des
Landesarbeitsgerichts an anderer Stelle, Leistungsbereitschaft
könne im Grundsatz nicht verneint werden, da der Kläger nicht
verpflichtet gewesen sei, ohne vorherige Rücknahme der
Kündigung bei der Beklagten zu arbeiten, steht dem nicht entgegen.
Es handelt sich hier nicht um eine Tatsachenfeststellung, sondern um
die unrichtige rechtliche Beurteilung, Leistungsbereitschaft setze eine
Verpflichtung zur Arbeit voraus. Der Kläger hat gegenüber dem
Einwand mangelnder Leistungsbereitschaft nicht vorgetragen, er habe
nach der Ablehnung des Angebots seine Leistungsbereitschaft zu einem
späteren Zeitpunkt wieder hergestellt, indem er die
Arbeitsleistung wieder angeboten habe. Die fehlende
Leistungsbereitschaft hat damit die außerordentliche
Kündigung vom 4. März 2003 überdauert und bis zum 15.
Mai 2003 fortbestanden.
36
III. Der Kläger hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.
Müller-Glöge
Mikosch
Linck
Hann
Mandrossa