BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 28.9.2005, 5 AZR 52/05
AGB-Kontrolle - einstufige Ausschlussfrist
Leitsätze
1. Eine einzelvertragliche Ausschlussfrist, die die schriftliche
Geltendmachung aller Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis
innerhalb einer Frist von weniger als drei Monaten ab Fälligkeit
verlangt, benachteiligt unangemessen entgegen den Geboten von Treu und
Glauben (§ 307 Abs 1 Satz 1 BGB). Sie ist mit wesentlichen
Grundgedanken des gesetzlichen Verjährungsrechts nicht vereinbar
(§ 307 Abs 2 Nr 1 BGB) und schränkt wesentliche Rechte, die
sich aus der Natur des Arbeitsvertrags ergeben, so ein, dass die
Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (§ 307 Abs 2 Nr 2
BGB).
2. Die Ausschlussklausel ist auf Grund der unangemessen kurzen Frist
insgesamt unwirksam. Sie fällt bei Aufrechterhaltung des
Arbeitsvertrags im Übrigen ersatzlos weg (§ 306 Abs 1 und 2
BGB).
Tenor
1. Die Revision der
Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 16.
November 2004 - 19 Sa 1424/04 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten über Ansprüche auf Überstundenvergütung.
2
Der Kläger war ab Juli 2003 bei der Beklagten als Fleischermeister
beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch ordentliche
Kündigung der Beklagten vom 27. Oktober 2003 zum 14. November 2003.
3
Dem Arbeitsverhältnis lag ein von der Beklagten ständig
verwendeter Formulararbeitsvertrag vom 26. Mai 2003 zugrunde, in dem es
ua. heißt:
“ § 2 Arbeitszeit
Die
regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ohne Pausen
beträgt 40 Stunden.
Der
Arbeitnehmer verpflichtet sich, seine ganze Arbeitskraft seinen
Aufgabengebiet bei dem Arbeitgeber zu widmen und - soweit dies
erforderlich ist - auch über die betriebsübliche Arbeitszeit
hinaus tätig zu werden.
§ 3 Vergütung
Der Arbeitnehmer erhält ein monatliches Gehalt von
EUR
2.100,00 /brutto
Über-, Mehr-, Sonn- und Feiertagsstunden sind durch das
gezahlte Bruttogehalt abgegolten.
...
§ 8 Verfallklausel
Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen mit
Ablauf von 2 Monaten ab Fälligkeit, sofern sie nicht innerhalb
dieser Frist schriftlich geltend gemacht worden sind.
Unter der Verfallklausel fallen nicht solche Ansprüche eines
Arbeitgebers oder eines Arbeitnehmers gegen einen Arbeitnehmer oder
Arbeitgeber, die auf eine strafbare Handlung oder eine unerlaubte
Handlung gestützt werden. Für diese Ansprüche gelten die
gesetzlichen Vorschriften.”
4
Die Beklagte überwies die sich aus 2.100,00 Euro brutto ergebende
Nettovergütung jeweils zum Monatsende auf das Konto des
Klägers.
5
Mit einem Fax seines Prozessbevollmächtigten vom 3. November 2003
machte der Kläger gegenüber der Beklagten
Überstundenvergütungen für die Monate Juli und August
2003 in Höhe von insgesamt 1.075,00 Euro brutto geltend. Mit
seiner am 21. November 2003 beim Arbeitsgericht eingereichten und der
Beklagten am 27. November 2003 zugestellten Klage hat der Kläger
diese Ansprüche weiterverfolgt. Er hat unter Vorlage einer
Aufstellung über Beginn und Ende der Arbeitszeiten an den
einzelnen Tagen behauptet, er habe unter Berücksichtigung einer
täglichen Pause von einer bzw. anderthalb Stunden im Juli 2003 235
Stunden und im August 2003 273 Stunden gearbeitet. Die Stunden
seien von dem ihm vorgesetzten Schichtleiter angeordnet worden. Die
Überstundenregelung in § 3 des Arbeitsvertrags betreffe nur
die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden wöchentlich.
Deshalb müsse die Beklagte für Juli 2003 19
Überstunden und für August 2003 67 Überstunden
vergüten. Aus dem vereinbarten Monatsgehalt ergebe sich eine
Stundenvergütung von 12,50 Euro brutto. Die Ansprüche seien
nicht verfallen, da die Gehaltsabrechnungen verspätet erteilt
worden seien.
6
Der Kläger hat, soweit in der Revisionsinstanz noch von Interesse, beantragt,
die Beklagte zur Zahlung von 1.075,00 Euro brutto zu verurteilen.
7
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend
gemacht, die Ansprüche seien auf Grund der vereinbarten
Ausschlussfrist verfallen.
8
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Im Laufe des Rechtsstreits
ist unstreitig geworden, dass der Kläger tägliche Pausen von
anderthalb Stunden hatte. Auf die Berufung des Klägers hat das
Landesarbeitsgericht die Beklagte zur Zahlung von 754,31 Euro brutto
verurteilt. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen.
Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des
erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
9
Die Revision ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die
Beklagte zu Recht verurteilt, an den Kläger 754,31 Euro brutto zu
zahlen.
10
I. Die Ansprüche auf Überstundenvergütung iHv. 754,31 Euro sind gem. § 612 Abs. 1 und 2 BGB entstanden.
11
1. Gem. § 612 Abs. 1 BGB gilt eine Vergütung als
stillschweigend vereinbart, wenn die Arbeitsleistung den Umständen
nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
12
a) Nach den nicht angegriffenen und damit für den Senat bindenden
Feststellungen des Landesarbeitsgerichts (§ 559 Abs. 2 ZPO) hat
der Kläger im Juli 2003 224,5 Stunden und im August 2003 262
Stunden gearbeitet. Das Landesarbeitsgericht hat den beiderseitigen
Parteivortrag hierzu gewürdigt und unter Anwendung von § 138
ZPO angenommen, der Umfang der Arbeitsleistung sei als unstreitig
anzusehen. Insoweit hat die Beklagte weder einen Antrag auf
Tatbestandsberichtigung gestellt noch eine Verfahrensrüge erhoben.
13
Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Landesarbeitsgericht
zutreffend angenommen, der Kläger habe im Juli 2003 8,5 Stunden
über die gem. § 3 ArbZG zulässige Arbeitszeit von 216
Stunden (acht Stunden/Werktag x 27 Werktage) hinaus und im August 2003
54 Stunden über die gem. § 3 ArbZG zulässige Arbeitszeit
von 208 Stunden (acht Stunden/Werktag x 26 Werktage) hinaus gearbeitet.
14
b) Jedenfalls hinsichtlich der allein zur Entscheidung stehenden
Arbeitsstunden jenseits der gesetzlichen Höchstarbeitszeit fehlt
es an einer - auch stillschweigenden - Vergütungsabrede. Die
Parteien haben zwar vereinbart, dass über die
regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden
hinausgehende Arbeitsstunden (“Überstunden”) durch das
vorgesehene Monatsgehalt von 2.100,00 Euro abgegolten sein sollen. Das
Landesarbeitsgericht hat aber angenommen, hiervon würden nur die
gesetzlich zulässigen Überstunden erfasst; die
Abgeltungsvereinbarung betreffe nicht die über das zulässige
Maß des § 3 ArbZG hinausgehende Arbeit. Gegen diese
Vertragsauslegung, die nahe liegt und keine Rechtsfehler enthält,
wendet sich die Revision nicht. Der Senat hat sie der weiteren
Rechtsprüfung zugrunde zu legen. Danach bedarf es keiner
Entscheidung, ob die Abgeltungsvereinbarung rechtswirksam ist.
15
c) Die streitgegenständliche Mehrarbeit war nach den
Umständen nur gegen eine Vergütung zu erwarten. Die Beklagte
musste davon ausgehen, dass der Kläger die Arbeit nur gegen eine
Vergütung leisten werde. Zwar hätte sie die auf Grund des
Beschäftigungsverbots des § 3 ArbZG unzulässige
Arbeitsleistung weder anordnen noch entgegennehmen dürfen.
Gleichwohl hat der Kläger Anspruch auf Bezahlung der geleisteten
Arbeit. Der Sinn des Beschäftigungsverbots besteht nur darin, die
Arbeitsleistung zu verhindern, um eine Überforderung des
Arbeitnehmers zu vermeiden. Eine vereinbarte Vergütung bleibt
maßgebend; § 612 BGB ist bei Fehlen einer
Vergütungsabrede anwendbar (vgl. BAG 14. Dezember 1967 - 5 AZR
74/67 - AP AZO § 1 Nr. 2, zu 4 der Gründe) . Das
Landesarbeitsgericht hat unter Anwendung von § 138 ZPO
festgestellt, der Kläger habe die Überstunden auf Anordnung
seines Vorgesetzten geleistet (vgl. BAG 17. April 2002 - 5 AZR 644/00 -
AP BGB § 611 Mehrarbeitsvergütung Nr. 40 = EzA TVG § 4
Ausschlussfristen Nr. 148, zu II 3 der Gründe) . Auch hiergegen
hat die Beklagte keinen Revisionsangriff erhoben (§ 559 Abs. 2
ZPO).
16
2. Die Höhe der Vergütung für Überstunden des
Klägers war nicht bestimmt (§ 612 Abs. 2 BGB). Das
Landesarbeitsgericht hat zutreffend eine übliche Vergütung
von 12,07 Euro/Stunde angesetzt. Es hat angenommen, die Vereinbarung
einer Monatsvergütung bei gleichzeitiger Festlegung der
regelmäßigen Arbeitszeit rechtfertige den Schluss, dass sich
die Monatsvergütung grundsätzlich auf die vereinbarte
Arbeitszeit beziehe und Überstunden anteilig zu vergüten
seien (vgl. Küttner/Reinecke Personalbuch 2005 Überstunden
Rn. 11) . Dagegen wendet sich die Revision nicht. Die Auffassung des
Landesarbeitsgerichts ist selbst dann nicht zu beanstanden, falls nach
§ 3 des Arbeitsvertrags Überstunden bis zur Grenze des §
3 ArbZG durch das Monatsgehalt wirksam abgegolten wurden. Auch dann
bliebe die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit für den
Wert der Arbeitsleistung maßgebend; denn diese soll die Regel
bilden und nicht eine fiktive maximale Arbeitszeit oder eine
unbestimmte tatsächliche Arbeitsmenge.
17
II. Die Ansprüche sind nicht verfallen.
18
1. Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es entscheidend
auf die Wirksamkeit der einzelvertraglichen Verfallklausel an. Insoweit
bestimmt § 8 des Arbeitsvertrags eine Frist zur Geltendmachung
aller Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von zwei
Monaten ab Fälligkeit. Die Ansprüche, die nicht rechtzeitig
schriftlich geltend gemacht werden, sollen hiernach verfallen. Der
Kläger hat die Ansprüche auf Vergütung von
Überstunden nicht innerhalb der Frist, sondern erstmals am 3.
November 2003 schriftlich geltend gemacht. Da die Fälligkeit im
Vertrag nicht geregelt ist, findet § 614 Satz 1 und 2 BGB
Anwendung. Die Überstundenvergütung für Juli wurde am 1.
August 2003 und die Überstundenvergütung für August am
1. September 2003 fällig. Für die stillschweigende
Vereinbarung einer späteren Fälligkeit bestehen keine
ausreichenden Anhaltspunkte. Schon das Arbeitsgericht hat im
Übrigen zutreffend darauf hingewiesen, dass das Fehlen der
Gehaltsabrechnung die Obliegenheit zur Geltendmachung nicht
berührte. Der Kläger konnte erkennen, dass die Beklagte
Überstunden nicht vergütete. Er war in der Lage, die
Höhe seiner Ansprüche auch ohne Abrechnung zu bestimmen (vgl.
BAG 27. Februar 2002 - 9 AZR 543/00 - AP TVG § 4 Ausschlussfristen
Nr. 162 = EzA BGB § 138 Nr. 30, zu I 1 a der Gründe) .
19
2. Die Ausschlussklausel ist nicht gem. §§ 134, 202 Abs. 1 BGB insgesamt nichtig.
20
a) Nach § 202 Abs. 1 BGB kann die Verjährung bei Haftung
wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert
werden. Die Vorschrift ergänzt den allgemeinen Grundsatz des
§ 276 Abs. 3 BGB, wonach die Haftung wegen Vorsatzes dem Schuldner
nicht im Voraus erlassen werden kann. § 276 Abs. 3 BGB entfaltet
erst durch § 202 Abs. 1 BGB volle Wirksamkeit. Das Gesetz bezweckt
einen umfassenden Schutz gegen im Voraus vereinbarte
Einschränkungen von Haftungsansprüchen aus vorsätzlichen
Schädigungen. Deshalb verbietet § 202 Abs. 1 BGB nicht nur
Vereinbarungen über die Verjährung, sondern auch über
Ausschlussfristen.
21
b) Ob die Haftung wegen Vorsatzes von der Ausschlussfrist umfasst sein
sollte, erscheint zweifelhaft. Möglicherweise haben die Parteien
mit § 8 Abs. 2 des Arbeitsvertrags auch alle Ansprüche aus
vorsätzlichen Vertragsverstößen ausgeklammert. Soweit
die Ausschlussklausel dagegen diese Ansprüche erfasst, ist sie
teilweise nichtig. Das gesetzliche Verbot bezieht sich nur auf die
besonderen Fälle des § 202 Abs. 1 BGB. Die Ausschlussklausel
ist hinsichtlich der Art der erfassten Ansprüche ohne weiteres
teilbar. Gem. § 139 BGB ist anzunehmen, die Parteien hätten
die Ausschlussfrist auch ohne den nichtigen Teil vereinbart. Zur
Anwendung kommt § 202 Abs. 1 BGB, die Regelung bleibt im
Übrigen wirksam. Angesichts der in § 202 Abs. 1 BGB eindeutig
gezogenen Grenze der Unwirksamkeit stellt das keine unzulässige
geltungserhaltende Reduktion dar (vgl. BAG 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04
- NJW 2005, 3305, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen
Sammlung vorgesehen <zVv.>, zu III 2 der Gründe mwN) .
22
3. Bei dem schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien handelt es sich um
Allgemeine Geschäftsbedingungen iSd. § 305 Abs. 1 Satz 1, 2
BGB. Die Beklagte hat die für eine Vielzahl von Verträgen
vorformulierten Vertragsbedingungen dem Kläger in dieser Form
angeboten und damit im Rechtssinne gestellt. Die Parteien haben die
Vertragsbedingungen nicht ausgehandelt (§ 305 Abs. 1 Satz 3 BGB).
Das ist zwischen ihnen unstreitig.
23
a) Ausschlussfristen können grundsätzlich auch in
Formulararbeitsverträgen vereinbart werden (BAG 25. Mai 2005 - 5
AZR 572/04 - NJW 2005, 3305, auch zVv., zu IV 1 der Gründe; 2.
März 2004 - 1 AZR 271/03 - BAGE 109, 369, 381 f.) . Die
§§ 305 ff. BGB enthalten keine Bestimmungen, die
Ausschlussfristen für unwirksam erklären.
24
b) Die einzelvertragliche Ausschlussfrist stellt eine von
Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelung
(§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB) dar; denn gesetzlich bleiben
Ansprüche abgesehen von einer Verwirkung (§ 242 BGB) erhalten
und sind nur im Rahmen des Verjährungsrechts geltend zu machen.
Die Klausel entspricht auch nicht einer tariflichen Bestimmung oder
anderen Norm iSd. § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB, die auf das
Arbeitsverhältnis der Parteien unmittelbar Anwendung finden kann
(vgl. BAG 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - aaO, zu IV 2 der Gründe) .
25
c) Die Verfallklausel ist nicht überraschend oder
ungewöhnlich im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB. Der
Arbeitsvertrag hebt sie besonders hervor. Ausschlussfristen sind im
Arbeitsleben durchaus üblich (vgl. BAG 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04
- aaO, zu IV 3 der Gründe mwN) .
26
d) Das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ist nicht
verletzt. Voraussetzungen und Folgen der Ausschlussfrist werden
hinreichend klar geregelt (vgl. BAG 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - aaO,
zu IV 4 der Gründe; 31. August 2005 - 5 AZR 545/04 - zVv., zu I 5
b cc der Gründe) .
27
4. Gem. § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB ist ein Ausschluss oder eine
Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer
grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines
gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders
beruhen, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam. Das
betrifft ua. Vermögensschäden. Diese werden von der
Ausnahmeregelung in § 8 Abs. 2 des Arbeitsvertrags nicht
vollständig erfasst. Danach unterliegen einzelne Ansprüche
der Verfallklausel, für die ein Haftungsausschluss in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen nicht wirksam vereinbart werden kann. Ein
Verstoß gegen § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB liegt darin jedoch
nicht, weil die Obliegenheit einer schriftlichen Geltendmachung keinen
Haftungsausschluss und keine Haftungsbegrenzung enthält. Auch
wäre nur von einer teilweisen Unwirksamkeit der Ausschlussklausel
auszugehen (vgl. BAG 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - NJW 2005, 3305, auch
zVv., zu IV 6 der Gründe) .
28
5. § 8 des Arbeitsvertrags ist gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB
unwirksam. Nach dieser Rechtsnorm sind Bestimmungen in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des
Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen
benachteiligen. Die Regelung benachteiligt den Kläger unangemessen
entgegen den Geboten von Treu und Glauben. Eine einzelvertragliche
Verfallfrist von zwei Monaten ist mit wesentlichen Grundgedanken des
gesetzlichen Verjährungsrechts nicht vereinbar (§ 307 Abs. 2
Nr. 1 BGB). Erfasst sie alle Vergütungsansprüche aus dem
Arbeitsverhältnis, schränkt sie wesentliche Rechte, die sich
aus der Natur des Arbeitsvertrags ergeben, so ein, dass die Erreichung
des Vertragszwecks gefährdet ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB).
Nach Auffassung des Senats ist eine Frist für die erstmalige
Geltendmachung von weniger als drei Monaten unangemessen kurz.
29
a) Eine einzelvertragliche Ausschlussfrist weicht von dem gesetzlichen
Verjährungsrecht auch dann ab, wenn sie keine gerichtliche
Geltendmachung verlangt (vgl. BAG 2. März 2004 - 1 AZR 271/03 -
BAGE 109, 369, 383, zu VI 2 b der Gründe) . Maßgebend ist
nicht die Art und Weise der geforderten Geltendmachung, sondern die
geregelte Rechtsfolge. Insofern begrenzen sowohl Ausschluss- als auch
Verjährungsfristen die Möglichkeit, das Recht durchzusetzen,
indem sie ein Tätigwerden des Anspruchsinhabers verlangen.
Während der Ablauf der Ausschlussfrist rechtsvernichtende Wirkung
hat und von Amts wegen zu berücksichtigen ist, gibt die
Verjährung dem Schuldner eine Einrede und hindert damit die
Durchsetzung der rechtlich fortbestehenden Forderung (§ 214 BGB).
Damit besitzt die Ausschlussfrist sogar eine stärkere, für
den Betroffenen nachteiligere Wirkung. Das Verjährungsrecht ist
Ausdruck des vom Gesetzgeber verfolgten Ziels, Rechtsfrieden
herzustellen. Es bezweckt einen angemessenen Ausgleich zwischen dem
Schutz des Schuldners vor einer drohenden Beweisnot und möglichem
Verlust von Regressansprüchen gegen Dritte einerseits und der
Notwendigkeit, den Gläubiger vor einem ungerechtfertigten
Anspruchsverlust zu bewahren, andererseits. Diese Überlegungen
treffen ebenso auf den Regelungsgegenstand der Ausschlussfristen zu.
Auch hier soll das im Interesse des Rechtsfriedens und der
Rechtssicherheit anzuerkennende Klarstellungsinteresse des Schuldners
in Einklang gebracht werden mit dem berechtigten Anliegen des
Vertragspartners, vor einem Tätigwerden die Sach- und Rechtslage
abschließend prüfen zu können und nicht zu voreiliger
(förmlicher) Geltendmachung gezwungen zu sein.
30
b) § 202 BGB lässt eine Abkürzung der
regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren
(§§ 195, 199 BGB) im Grundsatz zu. Die Abkürzung ist
auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zulässig, muss dann
freilich den §§ 305 ff. BGB standhalten. Das gilt gleichfalls
für die Vereinbarung von Ausschlussfristen, die kürzer als
die gesetzlichen Verjährungsfristen sind. Zu kurz bemessene
Fristen enthalten die Gefahr einer nicht zu rechtfertigenden
Beschneidung wohl erworbener Ansprüche und stellen deshalb eine
unangemessene Benachteiligung dar. Daran ändert die Geltung der
Ausschlussfrist für beide Teile nichts. Die vereinbarte
Ausschlussfrist muss dem Gläubiger eine faire Chance lassen, seine
Ansprüche durchzusetzen (BAG 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - NJW
2005, 3305, auch zVv., zu IV 7 b der Gründe) . Zu
berücksichtigen ist, dass zunächst eine formlose
Geltendmachung sinnvoll sein kann und dem Vertragspartner Zeit für
die Erfüllung oder für eine Erklärung einzuräumen
ist. Auch kann der Gläubiger Veranlassung haben, sich mit den vom
Schuldner mitgeteilten Gründen für das Ausbleiben der
Leistung eingehend auseinander zu setzen. Zumindest in schwierigen
Fällen wird er in Erwägung ziehen, fachkundigen Rat
einzuholen. Schon für den durchschnittlich vorgebildeten
Arbeitnehmer ist das richtige Vorgehen vielfach mit Schwierigkeiten
verbunden. Es besteht der verständliche Wunsch, rechtskundige
Personen mit der förmlichen Geltendmachung zu beauftragen. Zudem
kann eine leichtfertige schriftliche Geltendmachung von Ansprüchen
das Arbeitsverhältnis belasten. Aus diesen Gründen muss
ausreichend Zeit bleiben, die Chancen und weiteren Konsequenzen der
schriftlichen Geltendmachung abzuwägen.
31
c) Der Vergütungsanspruch stellt ein wesentliches Recht des
Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis dar. Er ergibt sich aus der
Natur des Arbeitsvertrags (§ 611 Abs. 1 BGB). Zu den von §
307 Abs. 2 Nr. 2 BGB geschützten Rechten gehört auch ihre
Verwirklichung. Ohne die ausreichende Möglichkeit einer
Durchsetzung des Anspruchs wäre das Recht selbst
eingeschränkt und die Erreichung des Vertragszwecks
gefährdet. § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB begrenzt deshalb auch
Ausschlussklauseln, die zwar nicht die Entstehung von Rechten, aber
ihre Verwirklichung einschränken. Zu kurz bemessene
Ausschlussfristen für den Vergütungsanspruch beinhalten die
Gefahr, dass der für das Vertragsverhältnis wesentliche
Leistungsaustausch verfehlt wird. Sie bergen das ab einer bestimmten
Grenze von dem Zweck der Ausschlussfrist nicht mehr gedeckte und
deshalb nicht hinzunehmende Risiko, die fristgerechte Geltendmachung zu
verpassen und den Vergütungsanspruch zu verlieren. Bleibt die
Leistung des Arbeitnehmers ohne Gegenleistung, ist der Vertragszweck
gefährdet.
32
d) Bei der Bestimmung der angemessenen Länge der Frist ist zu
berücksichtigen, dass in arbeitsrechtlichen Gesetzen bevorzugt
verhältnismäßig kurze Fristen zur Geltendmachung von
Rechtspositionen vorgesehen werden. So muss der Arbeitnehmer nach
§ 4 KSchG innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen
Kündigung Kündigungsschutzklage erheben. Die gleiche Frist
ist nach § 17 TzBfG für Befristungskontrollklagen vorgesehen.
Der Anspruch auf Entschädigung wegen geschlechtsbezogener
Benachteiligung muss unter Umständen innerhalb einer Frist von
zwei Monaten nach der Ablehnung der Bewerbung schriftlich geltend
gemacht werden (§ 611a Abs. 4 BGB); nach § 61b Abs. 1 ArbGG
bedarf es der Klage innerhalb von drei Monaten nach schriftlicher
Geltendmachung des Anspruchs. Ein Anspruch auf Entschädigung wegen
der Benachteiligung von schwerbehinderten Bewerbern um ein
Beschäftigungsverhältnis muss innerhalb von zwei Monaten nach
der Ablehnung der Bewerbung schriftlich geltend gemacht werden (§
81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SGB IX). Tarifverträge enthalten vielfach
gegenüber den gesetzlichen Verjährungsfristen deutlich
kürzere Ausschlussfristen von wenigen Wochen bis hin zu mehreren
Monaten. Solche Fristen wirken sich auf die in der Praxis des
Arbeitslebens erwartete Dauer einer Ausschlussfrist aus. Sie sind in
ihrer Gesamtheit als im Arbeitsrecht geltende Besonderheiten gem.
§ 310 Abs. 4 Satz 2 BGB angemessen zu berücksichtigen. Gelten
in weiten Bereichen relativ kurze Ausschlussfristen auf normativer
Grundlage, kommt dem prägende Bedeutung zu. Nicht entgegensteht,
dass baldige Rechtssicherheit und Rechtsklarheit auch auf anderen
Rechtsgebieten gefordert werden (BAG 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - NJW
2005, 3305, auch zVv., zu IV 7 c der Gründe) . Unzulässig ist
deshalb ein Rückgriff auf die Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs, der eine einmonatige Ausschlussfrist für alle
Ansprüche, auch solche aus unerlaubter Handlung, in einem
Reisevertrag (3. Juni 2004 - X ZR 28/03 - NJW 2004, 2965) sowie im
Übrigen die Verkürzung von Verjährungsfristen auf drei
Monate als unangemessene Benachteiligung verworfen (vgl. nur 24.
September 1979 - II ZR 38/78 - VersR 1980, 40, 41; 19. Mai 1988 - I ZR
147/86 - BGHZ 104, 292, 294 ff.) , sechsmonatige
Verjährungsfristen dagegen für zulässig erachtet hat
(vgl. nur 17. November 1980 - II ZR 248/79 - VersR 1981, 229, 230 f.;
4. Mai 1995 - I ZR 90/93 - BGHZ 129, 323, 326) .
33
Der Fristbeginn zur Geltendmachung wird nach § 8 des
Arbeitsvertrags durch die Fälligkeit des Anspruchs ausgelöst.
Demgegenüber beginnt die regelmäßige
Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 BGB erst mit dem Schluss
des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger
von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person
des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit
erlangen müsste. Diese Unterschiede begründen bei
angemessener Berücksichtigung der im Arbeitsrecht geltenden
Besonderheiten (§ 310 Abs. 4 Satz 2 1. Halbs. BGB) keine
unangemessene Benachteiligung des Klägers. Üblicherweise
verlangen tarifliche Ausschlussfristen iSd. § 4 Abs. 4 Satz 3 TVG
die Geltendmachung nach Fälligkeit. Das entspricht ihrem oben
herausgestellten Zweck, rasch Rechtsklarheit zu schaffen. Der Begriff
der Fälligkeit wird dabei von den Gerichten für Arbeitssachen
unter Einbeziehung des Kenntnisstandes des Gläubigers und
subjektiver Zurechnungsgesichtspunkte interessengerecht ausgelegt (vgl.
zuletzt BAG 9. Februar 2005 - 5 AZR 175/04 - EzA BGB 2002 § 818
Nr. 1, zu III 5 c der Gründe mwN) . Ein Anspruch ist
regelmäßig erst dann im Sinne der Ausschlussfrist
fällig, wenn der Gläubiger ihn annähernd beziffern kann
(vgl. die Übersicht bei Däubler/Zwanziger TVG § 4 Rn.
1139 f., 1141 ff.) . Das entspricht im Grundsatz der Wertung des §
199 Abs. 1 Nr. 2 BGB.
34
e) Eine Frist für die schriftliche Geltendmachung von weniger als
drei Monaten im Rahmen einer einzelvertraglichen Ausschlussfrist ist
unangemessen kurz.
35
Die Dauer der angemessenen Ausschlussfrist darf sich nicht an der
unteren Grenze der genannten Fristen orientieren. Die Inhaltskontrolle
nach den §§ 305 ff. BGB erfordert eine generelle Betrachtung.
Die streitige Ausschlussfrist bezieht ganz unterschiedliche
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis ein und muss ihnen
umfassend Rechnung tragen. Etwaige Besonderheiten einer bestimmten
Branche oder bestimmter Arbeitsverhältnisse stehen nicht in Rede.
36
Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vor Geltung der
§§ 305 ff. BGB zur Inhaltskontrolle auf Grund der
§§ 138, 242 BGB hatte einmonatige, sechswöchige und
zweimonatige Fristen zur schriftlichen Geltendmachung noch gebilligt
(13. Dezember 2000 - 10 AZR 168/00 - BAGE 96, 371, 377; 15. Oktober
1981 - 2 AZR 548/79 -, zu I 2 der Gründe; 27. Februar 2002 - 9 AZR
543/00 - AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 162 = EzA BGB § 138
Nr. 30, zu I 2 b der Gründe) . Sie ist nicht mehr maßgebend.
Das Leitbild des gesetzlichen Verjährungsrechts und die
Berücksichtigung der üblichen tariflichen Ausschlussfristen
führen zu einer deutlich längeren Frist. Die kurze Frist des
§ 4 KSchG trägt gerade dem Sonderfall der Kündigung
Rechnung. § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SGB IX und § 611a Abs. 4
BGB betreffen bestimmte Entschädigungsansprüche mit
beträchtlichem Klarstellungsinteresse des Arbeitgebers. Gleichwohl
bestimmt § 611a Abs. 4 Satz 3 BGB mangels anderweitiger Regelung
eine sechsmonatige Frist. Nach Auffassung des Senats ist die für
die gerichtliche Geltendmachung als angemessen anzusehende
Drei-Monats-Frist (vgl. 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - NJW 2005, 3305,
auch zVv., zu IV 7 d der Gründe) auch für die schriftliche
Geltendmachung heranzuziehen. Sie liegt im Bereich des Durchschnitts
von üblichen tariflichen Ausschlussfristen und ist bei einer
Gesamtbetrachtung als Maßstab geeignet.
37
f) Auf Grund der unangemessenen Frist ist die Ausschlussklausel
insgesamt unwirksam; denn es gibt keine Ausschlussklausel ohne eine
bestimmte Frist.
38
6. Die Unwirksamkeit der Ausschlussklausel führt zu ihrem
ersatzlosen Wegfall bei Aufrechterhaltung des Arbeitsvertrags im
Übrigen (§ 306 Abs. 1 und 2 BGB).
39
a) Eine sogenannte geltungserhaltende Reduktion in dem Sinne, dass die
wegen unangemessener Kürze der vereinbarten Frist unangemessene
Ausschlussklausel auf eine gerade noch oder in jedem Falle
zulässige Dauer auszudehnen wäre, kommt nicht in Betracht.
§ 306 BGB sieht eine solche Rechtsfolge nicht vor. Eine teilweise
Unwirksamkeit der Regelung liegt nicht vor. Der Zweck der
Inhaltskontrolle, den Rechtsverkehr von unwirksamen Klauseln
freizuhalten, würde nicht erreicht, blieben unwirksame Klauseln
mit verändertem Inhalt aufrechterhalten. Überzogene Klauseln
könnten weitgehend ohne Risiko verwendet werden. Erst in einem
Prozess würde der Vertragspartner die zutreffende Dauer der
Ausschlussfrist zuverlässig erfahren. Wer die Möglichkeit
nutzen kann, die ihm der Grundsatz der Vertragsfreiheit für die
Aufstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen eröffnet,
muss auch das vollständige Risiko einer Unwirksamkeit der Klausel
tragen (BAG 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - NJW 2005, 3305, auch zVv., zu
IV 8 a der Gründe mwN) . Anderenfalls liefe das Transparenzgebot
des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB weitgehend leer.
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b) Arbeitsrechtliche Besonderheiten stehen dem nicht entgegen.
Langfristig angelegte Formularverträge kommen
regelmäßig im gesamten Vertragsrecht vor. Eine
ergänzende Vertragsauslegung scheidet aus. Sie setzt voraus, dass
die Anwendung der gesetzlichen Vorschriften und das Unterbleiben der
Ergänzung des Vertrags keine angemessene, den typischen Interessen
der Vertragsparteien Rechnung tragende Lösung bietet (BAG 12.
Januar 2005 - 5 AZR 364/04 - AP BGB § 308 Nr. 1 = EzA BGB 2002
§ 308 Nr. 1, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen
Sammlung vorgesehen, zu B II 1 der Gründe mwN) . Das ist
vorliegend nicht der Fall. Die Unwirksamkeit der beanstandeten Klausel
lässt den Regelungsplan der Parteien nicht als
vervollständigungsbedürftig erscheinen. Bei Wegfall der
Ausschlussfrist greifen mangels gesetzlicher oder richterrechtlicher
Regelungen zu Ausschlussfristen allein die Verjährungsregeln der
§§ 195 ff. BGB ein, die einen dem Regelungsgedanken der
Ausschlussfristen vergleichbaren hinreichenden Interessenausgleich
bieten. Besonderheiten bei Altverträgen kommen nicht zum Tragen;
denn es handelt sich um einen nach dem 31. Dezember 2001
abgeschlossenen Arbeitsvertrag.
41
III. Die Beklagte hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.
Müller-Glöge
Mikosch
Linck
Hromadka
Buschmann