BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 31.8.2005, 5 AZR 517/04
Gleichbehandlung - Betriebsübergang
Leitsätze
Gehen nach einem Betriebsübergang Arbeitsverhältnisse vom
Veräußerer auf den Erwerber über und gewährt der
Erwerber den übernommenen Arbeitnehmern die mit dem früheren
Arbeitgeber vereinbarten oder sich dort aus einer Betriebsvereinbarung
ergebenden Arbeitsbedingungen weiter, können die übernommenen
Arbeitnehmer aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz keine Anpassung an die
beim Erwerber bestehenden besseren Arbeitsbedingungen verlangen.
Tenor
1. Die Revision des
Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Schleswig-Holstein vom 26. August 2004 - 3 Sa 189/04 - wird
zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über Arbeitsvergütung, Freizeitausgleich und den zeitlichen Umfang der Arbeitspflicht.
2
Der Kläger ist Gewerkschaftssekretär der beklagten Vereinten
Dienstleistungsgewerkschaft ver.di. Vor der Verschmelzung der fünf
Einzelgewerkschaften Deutsche Angestellten-Gewerkschaft (DAG), Deutsche
Postgewerkschaft (DPG), Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen
(HBV), Industriegewerkschaft Medien - Druck und Papier, Publizistik und
Kunst (IG Medien) und Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport
und Verkehr (ÖTV) auf die Beklagte war der Kläger als
Gewerkschaftssekretär bei der DAG beschäftigt. Am 2. Juli
2001 wurde die Beklagte in das Vereinsregister eingetragen. Seit 1.
Juli 2004 ist die Beklagte als nicht rechtsfähiger Verein
organisiert.
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Nach Gründung der Beklagten wurden die vorhandenen
Betriebsstrukturen der Einzelgewerkschaften aufgelöst und neue
geschaffen. Auf die Arbeitsverhältnisse ihrer Mitarbeiter wendet
die Beklagte die Regelungen der jeweils von den früheren
Einzelgewerkschaften geschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarungen an.
Dies führt dazu, dass der Kläger eine um 372,00 Euro
geringere Vergütung erhält als ein
Gewerkschaftssekretär, der zuvor bei der Gewerkschaft HBV
beschäftigt war. Deren regelmäßige wöchentliche
Arbeitszeit beträgt 37 Stunden, während der Kläger 38
Stunden in der Woche zu arbeiten hat. Soweit die
Gewerkschaftssekretäre 40 Stunden und mehr arbeiten, erhalten die
ehemaligen Gewerkschaftssekretäre der DAG einen Freizeitausgleich
für ungünstige Arbeitszeiten im Umfang von sieben Tagen pro
Jahr, die Gewerkschaftssekretäre der früheren Gewerkschaft
HBV 17 Tage pro Jahr.
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Seit ihrer Gründung führt die Beklagte mit dem bei ihr
bestehenden Gesamtbetriebsrat Verhandlungen über die
Vereinheitlichung der Arbeitsbedingungen. Diese sind noch nicht zum
Abschluss gekommen. In der Gesamtbetriebsvereinbarung zu einem
Rahmeninteressenausgleich und Sozialplan vom 15./16. Juli 2003 wurde
unter Tz. 11.2. vereinbart, einheitliche Vergütungs- und
Eingruppierungsregelungen in den Jahren 2004 ff. zu verhandeln und zum
1. Januar 2008 in Kraft zu setzen.
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Die Beklagte erhöhte die Arbeitsvergütung aller Mitarbeiter
zwischenzeitlich einmalig einheitlich um 100,00 Euro. Bei
Neueinstellungen wendet die Beklagte die Regelungen an, die zuvor bei
der ÖTV galten.
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Mit seiner am 11. Februar 2003 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage
verlangt der Kläger Gleichbehandlung mit den
Gewerkschaftssekretären, die zuvor bei der Gewerkschaft HBV
beschäftigt waren.
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Der Kläger hat beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.440,00 Euro
brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über
dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6. März 2003 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Jahre
2001 bis 2004 weiteren Freizeitausgleich für ungünstige
Arbeitszeiten in Höhe von insgesamt 35 Tagen zu gewähren.
3. Es wird festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, 37,5 Stunden pro Woche zu arbeiten.
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Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die
Auffassung vertreten, eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
liege nicht vor.
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Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom
Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger
seine Anträge weiter.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist nicht begründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen.
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I. Die Klage ist nicht begründet. Der Kläger kann von der
Beklagten nicht verlangen, wie Gewerkschaftssekretäre behandelt zu
werden, die vor Gründung der Beklagten bei der Gewerkschaft HBV
beschäftigt waren.
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1. Infolge der Verschmelzung nach § 2 Nr. 1 UmwG sind die
Arbeitsverhältnisse der bei den früheren Einzelgewerkschaften
beschäftigten Arbeitnehmer auf die Beklagte übergegangen. Da
mit der Verschmelzung die Identität der früheren Betriebe
aufgelöst worden ist, gelten die bei den früheren
Einzelgewerkschaften durch Gesamtbetriebsvereinbarung geregelten
Arbeitsbedingungen nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB nunmehr
arbeitsvertraglich fort. Eine Ablösung durch Rechtsnormen einer
bei der Beklagten geltenden Betriebsvereinbarung nach § 613a Abs.
1 Satz 3 BGB ist noch nicht erfolgt.
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2. Die mit der arbeitsvertraglichen Fortgeltung der verschiedenen
Arbeitsbedingungen einhergehenden Unterschiede beim Arbeitsentgelt,
Freizeitausgleich und den Arbeitszeiten sind Folge der gesetzlichen
Regelung des § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB. Durch das Unterlassen einer
Vereinheitlichung der Arbeitsbedingungen verstößt die
Beklagte nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
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a) Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, seine
Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer
Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gegebenen Regelung gleich zu
behandeln. Damit verbietet er nicht nur die willkürliche
Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb der Gruppe, sondern
auch eine sachfremde Gruppenbildung (st. Rspr., vgl. Senat 13. Februar
2002 - 5 AZR 713/00 - AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 184 = EzA
BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 87, zu II 1 der Gründe; 29.
September 2004 - 5 AZR 43/04 - AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr.
192 = EzA BGB 2002 § 242 Gleichbehandlung Nr. 4, zu I der
Gründe). In jedem Fall setzt die Anwendung des allgemeinen
Gleichbehandlungsgrundsatzes die Bildung einer Gruppe begünstigter
Arbeitnehmer voraus. Das Gebot der Gleichbehandlung greift immer dann
ein, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem erkennbar
generalisierenden Prinzip auf Grund einer abstrakten Regelung
gewährt. Von einer solchen Regelung darf er Arbeitnehmer ohne
sachlichen Grund nicht ausschließen (BAG 21. März 2002 - 6
AZR 144/01 - EzA BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 88, zu B II 2 a
der Gründe) .
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b) Gewährt der Arbeitgeber nach der Übernahme mehrerer
Betriebe den übernommenen Arbeitnehmern weiterhin die
Arbeitsvergütung, die sie bei ihrem jeweiligen früheren
Arbeitgeber erhalten haben, verstößt er nicht gegen den
Gleichbehandlungsgrundsatz.
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aa) Der Senat hat in einer älteren Entscheidung einen
Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz mit der
Begründung abgelehnt, die Ungleichbehandlung sei sachlich
gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber nach einem Betriebsübergang
nach dem bis zur Übernahme erworbenen sozialen Besitzstand
differenziere (Senat 25. August 1976 - 5 AZR 788/75 - AP BGB § 242
Gleichbehandlung Nr. 41 = EzA BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 11).
Dem ist das Schrifttum überwiegend gefolgt (vgl. Gaul Das
Arbeitsrecht der Betriebs- und Unternehmensspaltung § 13 Rn. 155;
Erman/Edenfeld BGB 11. Aufl. § 613a Rn. 61; Hergenröder
AR-Blattei SD Stand Juni 2000 500.1 Rn. 716 f.; G. Hueck Anm. AP BGB
§ 242 Gleichbehandlung Nr. 41; Maschmann/Sieg
Unternehmensumstrukturierung aus arbeitsrechtlicher Sicht Rn. 165; Moll
NJW 1993, 2016, 2019; HWK/Willemsen/Müller-Bonanni § 613a BGB
Rn. 247; Hohenstatt in Willemsen/Hohenstatt/Schweibert/Seibt
Umstrukturierung und Übertragung von Unternehmen 2. Aufl. E Rn.
200).
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bb) Hieran ist im Ergebnis festzuhalten. Gehen nach einem
Betriebsübergang Arbeitsverhältnisse vom
Veräußerer auf den Erwerber über und gewährt der
Erwerber den übernommenen Arbeitnehmern die mit dem früheren
Arbeitgeber vereinbarten oder sich dort aus einer Betriebsvereinbarung
ergebenden Arbeitsbedingungen weiter, können die übernommenen
Arbeitnehmer aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz keine Anpassung an die
beim Erwerber bestehenden besseren Arbeitsbedingungen verlangen. Der
Arbeitgeber vollzieht in diesem Fall nur die sich aus dem
Betriebsübergang nach § 613a Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB
ergebenden gesetzlichen Rechtsfolgen. Er selbst trifft jedoch keine
verteilende Entscheidung, was Voraussetzung der Anwendung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes ist. Dies gilt ebenso, wenn infolge einer
Verschmelzung durch Aufnahme eine bestehende Betriebsorganisation
vollständig aufgelöst wird und die übernommenen
Arbeitnehmer - wie hier - unterschiedslos in eine neue
Betriebsorganisation eingegliedert werden. Auch in diesem Fall trifft
der Arbeitgeber keine Regelung, sondern wendet nur § 324 UmwG iVm.
§ 613a Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB auf die Arbeitsverhältnisse an.
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cc) Der Erwerber ist nicht verpflichtet, nach längerer Zeit eine
Angleichung der unterschiedlichen Arbeitsbedingungen herzustellen. Da
bei der Weitergewährung der vor dem Betriebsübergang
bestehenden Arbeitsbedingungen bereits die tatbestandlichen
Voraussetzungen für die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
fehlen, besteht keine Rechtsgrundlage für eine spätere
Anpassungspflicht. Der im Schrifttum vertretenen Auffassung (vgl. Gaul
aaO § 13 Rn. 156; ErfK/Preis 5. Aufl. § 613a BGB Rn. 75;
Erman/Edenfeld aaO; HWK/Willemsen/Müller-Bonanni aaO) , die
unterschiedliche Behandlung könne “im Laufe der Zeit”
ihren sachlichen Grund verlieren und zu einem Anpassungsanspruch der
schlechter gestellten Arbeitnehmer führen, kann daher nicht
gefolgt werden (ablehnend auch Moll NJW 1993, 2016, 2019; Wiese RdA
1979, 432, 437) . Nur dann, wenn der Arbeitgeber neue
Vergütungsstrukturen schafft, ist er an den
Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden.
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c) Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen liegen im vorliegenden
Fall bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für die
Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht vor. Die
unterschiedliche Behandlung der bei der Beklagten beschäftigten
Gewerkschaftssekretäre erfolgt nicht nach einer von der Beklagten
selbst gesetzten Regel, sondern ist Folge des mit der Verschmelzung
einhergegangenen Betriebsübergangs. Soweit die Beklagte die
Arbeitsvergütung aller Mitarbeiter einmal gleichmäßig
um einen Betrag von 100,00 Euro erhöht hat, ist damit keine neue
Vergütungsstruktur geschaffen worden.
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II. Der Kläger hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.
Müller-Glöge
Mikosch
Linck
Heel
Zorn