BUNDESARBEITSGERICHT Beschluß vom 15.2.2005, 5 AZN 781/04 (A)
Prozesskostenhilfe
Leitsätze
Dem Rechtsmittelgegner ist gem § 119 Abs 1 Satz 2 ZPO
Prozesskostenhilfe grundsätzlich erst zu gewähren, wenn das
Rechtsmittel begründet worden ist und die Voraussetzungen für
eine Verwerfung des Rechtsmittels nicht gegeben sind.
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
1
I. Mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2004 hat der Kläger selbst gegen
das Berufungsurteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 5.
August 2004 (- 2 Sa 643/02 -) Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Die
persönliche Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde hat der
Kläger damit begründet, seine Anwältin habe kurzfristig
das Mandat niedergelegt. Nachdem der Kläger durch den
Senatsvorsitzenden darauf hingewiesen wurde, dass die
Nichtzulassungsbeschwerde nur durch einen zugelassenen Rechtsanwalt
eingelegt werden könne, hat der Prozessbevollmächtigte des
Beklagten beantragt, die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig
zu verwerfen und dem Beklagten Prozesskostenhilfe zu gewähren. Am
27. Oktober 2004 hat der Kläger die Nichtzulassungsbeschwerde
zurückgenommen.
2
II. Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nicht begründet.
3
1. Nach § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist bei der Bewilligung von
Prozesskostenhilfe in einem höheren Rechtszug nicht zu
prüfen, ob die Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg
bietet oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner das Rechtsmittel
einlegt. Diese Vorschrift bedarf im Hinblick auf den Zweck der
Prozesskostenhilfe einer einschränkenden Auslegung. Die
Prozesskostenhilfe dient dazu, unbemittelten Personen den Zugang zu den
staatlichen Gerichten zu eröffnen. Sie stellt als Leistung der
staatlichen Daseinsfürsorge und als Bestandteil der
Rechtsschutzgewährung eine Einrichtung der Sozialhilfe im Bereich
der Rechtspflege dar, die ihre verfassungsrechtliche Legitimation im
Gebot des sozialen Rechtsstaats und im allgemeinen Gleichheitssatz
findet (BGH 26. Oktober 1989 - III ZR 147/88 - BGHZ 109, 163, 168).
Wegen dieses Sozialhilfecharakters der Prozesskostenhilfe und der damit
verbundenen Belastung der Allgemeinheit mit den Kosten für die
Rechtsdurchsetzung ergeben sich für die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe Grenzen. Voraussetzung ist, dass sich die
bedürftige Partei erst dann eines Rechtsanwalts bedient, wenn das
im Einzelfall wirklich notwendig ist (vgl. BGH 7. Februar 2001 - XII ZR
26/99 - NJW-RR 2001, 1009). Nur dann ist es gerechtfertigt, die
Staatskasse mit den hierdurch entstehenden Kosten zu belasten. Dem
Rechtsmittelgegner ist deshalb Prozesskostenhilfe grundsätzlich
erst zu gewähren, wenn das Rechtsmittel begründet worden ist
und die Voraussetzungen für eine Verwerfung des Rechtsmittels
nicht gegeben sind (vgl. BGH 10. Februar 1988 - IVb ZR 67/87 - FamRZ
1988, 942). Dies führt nicht zu einer Benachteiligung der
bedürftigen Partei, weil eine verständige, nicht
hilfsbedürftige Partei auch erst dann ihre Rechte verteidigen
würde.
4
2. Hiervon ausgehend liegen die Voraussetzungen für die
Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Beklagten nicht vor.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers war offensichtlich
unzulässig, weil sie entgegen § 11 Abs. 2 ArbGG nicht von
einem Rechtsanwalt, sondern von der Partei selbst eingelegt wurde.
Hierauf sind die Prozessparteien durch Verfügung des Vorsitzenden
vom 12. Oktober 2004 hingewiesen worden. Auf Grund dieses Hinweises
wäre es dem Beklagten zumutbar gewesen abzuwarten, ob der
Kläger anwaltlich vertreten einen Antrag auf Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand stellt, und hierauf dann schriftsätzlich zu
entgegnen. Auf Grund der Verfügung des Senatsvorsitzenden konnte
der Beklagte davon ausgehen, dass ohne einen Antrag auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eine ihm nachteilige Entscheidung
in der Sache nicht ergehen konnte.
5
Müller-Glöge
Mikosch
Linck